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Rueckkehr nach Deutschland mit taiwanesischer Ehefrau (Gelesen: 6.352 mal)
Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #15 - 26.04.2015 um 15:37:49
 
Aras schrieb am 26.04.2015 um 14:39:59:
Selbst wenn es kein exotisches Land wäre, wäre der ganze Stress bei Verlust der Heiratsurkunde nervig. 

in den Ländern mit einem geordneten Urkundenwesen dürfte es keine große Sache sein, sich eine Abschrift aus dem Heiratsregister (also eine Heiratsurkunde) ausstellen zu lassen.
Oftmals ist eine persönliche Vorsprache dazu gar nicht erforderlich, das geht auch auf dem postalischen Wege.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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grisu1000
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Beiträge: 4.022
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 26.04.2015 um 17:11:32
 
Obst88 schrieb am 26.04.2015 um 13:31:25:
Japan ist kein exotisches Land, es ist ein Land welches höher entwickelt ist als Deutschland. Und wer sagt dir, dass die Nachkommen in Deutschland leben werden? Leben sie später in Polen, den USA oder sonstwo, müssten sie dann ja genauso in Deutschland "auf die Suche" nach der Urkunde gehen. 


Exotisch nicht im Sinne von Rückständig,sondern andere Schriftsprache, andere Art der Verwaltungsgliederung,anderes Personenstandsrecht. 

Und geplant ist ja ein Leben in DEU mit DEU-TAI Ehepaar, da macht eine DEU Urkunde auch Sinn.

IMHO kommt man bei Verlust der japanischen Urkunde als Mitteleuropäer um die Einschaltung einer Agentur nicht herum. Außer man kennt die Behörde von der Eheschlißung noch persönlich, als Nachkomme tut man das nicht.  In DEU reicht ggf. ein Anruf oder eine E-Mail.

Saxonicus schrieb am 26.04.2015 um 15:37:49:
Oftmals ist eine persönliche Vorsprache dazu gar nicht erforderlich, das geht auch auf dem postalischen Wege.


Amtsprache in Japan ist japanisch. Wenn man die Schriftsprache kann ist es auch kein Problem.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 08.05.2015 um 11:01:59
 
Ich habe mich mal wegen der sog. Rückkeherfälle von qualifizierten Deutschen mit dem BMI in Verbindung gesetzt um mal den Stand zu erfragen. Hier ist die Antwort des BMI zu dem Thema:

Zitat:
§ 28 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ordnet an, dass für einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen § 30 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 (Mindestalter der beiden Ehegatten von 18 Jahren) und Nummer 2 (Nachweis einfacher Deutschkenntnisse durch den nachziehenden Ehegatten) und Satz 3 Anwendung findet. Satz 2 von § 30 Abs. 1 ist aus dieser Verweisung ausgenommen - er findet daher also grundsätzlich keine Anwendung. In aller Regel spielt also die Qualifikation des Deutschen (der den Nachzug seines Ehegatten vermittelt, der sog. Stammberechtigte) keine Rolle. Anders ist dies bei einem Nachzug zu einem Drittstaatsangehörigen - § 30 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sieht in den Fällen eines hochqualifizierten Stammberechtigten vor, dass der nachziehende Ehegatte keine Sprachkenntnisse erbringen muss.

Eine Ausnahme bilden insoweit die sog. "Rückkehrerfälle", also Konstellationen, in denen ein deutscher Staatsangehöriger, der sich lange Zeit im Ausland aufgehalten hat, mit seinem Ehegatten nach Deutschland zurückkehren möchte. Hier finden die Ausnahmen des § 30 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dann  Anwendung, obwohl es sich auch um einen Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen handelt. Mit anderen Worten: der nachziehende Ehegatte eines hochqualifizierten Rückkehrers ist vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse befreit. Dies dient, wie sie den von Ihnen angeführten Anwendungshinweisen entnehmen können, die Rückkehr gut qualifizierter deutscher Staatsangehöriger zu fördern.
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