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Gültigkeit eAT / Neuer Pass (Gelesen: 4.360 mal)
mimi87hh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.04.2015 um 21:31:54
 
Hallo,
Mein Mann ist libanesicher Staatsbürger. Es hat nun viel länger gedauert, bis der neue Pass endlich da war. Der eAt beinhaltet ja noch die alte Passnummer. Durch die Zeitverzögerung haben wir nun nicht mehr genug Zeit für den neuen eAt. Wir werden ihn nächste Woche beantragen- allerdings fliegen wir Ende April für eine Woche nach Kroatien. Bin nun etwas durcheinander, weil ich unsicher bin, wie die Reise nun ablaufen soll? Ist der alte EAt in Verbindung mit beiden Pässen nutzbar oder müssen wir nun den kompletten Urlaub absagen??
Danke für jede Hilfe!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.04.2015 um 22:23:23
 
mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass der eAT durch einen neuen Pass ungültig wird. D.h. die Karte dürfte tatsächlich bis zum Ablauf nutzbar sein und in Verbindung mit beiden Pässen nutzbar. Oder ihr zahlt 50 € für einen AE-Aufkleber im Pass wenn die ABH Euch das anbieten würde (einfach die Reiseunterlagen zum Termin mitnehmen).*

*mir ist klar, dass HR mittlerweile in der EU ist und damit Freizügigkeit gilt, aber wenn die TS auf Nummer sicher gehen möchte wäre dies nun mal eine Möglichkeit.
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Petersburger
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Antwort #2 - 02.04.2015 um 06:18:57
 
Ebenso möglich:
Ihr zahlt 20€ für eine Fiktionsbescheinigung nach §81(4) AufenthG (das ist wichtig, es muß genau das auf der FB angekreuzt sein!).

Auf die habt Ihr einen Anspruch und sie ist schengenfähig.

Aber auch das ist nur eine Variante zum Ganz-sicher-gehen. Denn die Reise mit Pässen alt+neu + eAT zum alten Paß ist meiner Kenntnis nach ständige Übung ...
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Mick
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Antwort #3 - 02.04.2015 um 06:45:53
 
Läge eine befristete AE vor, wäre sie sicherlich nicht länger
gültig als der Pass. Im Falle einer NE ist in der Regel auf dem
eAT vermerkt, dass der "Kartenkörper" bis zu einem bestimmten
Tag gültig ist (also auch hier max. die Gültigkeit des Passes).

Ich würde die Version mit FB dringend empfehlen.

Petersburger schrieb am 02.04.2015 um 06:18:57:
Denn die Reise mit Pässen alt+neu + eAT zum alten Paß ist meiner Kenntnis nach ständige Übung ... 

Kenne ich eher von Pass alt+neu + NE-Aufkleber im alten Pass.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 02.04.2015 um 07:29:46
 
Mick schrieb am 02.04.2015 um 06:45:53:
Kenne ich eher von Pass alt+neu + NE-Aufkleber im alten Pass. 

Ich auch - aber der Anteil der "Aufkleber-Fälle" nimmt mit der Zeit aus natürlichen Gründen ab und der mit eAT zu.

Wobei es hierzulande gelegentlich schwierig ist, der Paßbehörde die Notwendigkeit der Rückgabe des alten Passes zu begründen, wo ja der AT nicht mehr drinklebt.
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Antwort #5 - 02.04.2015 um 09:42:35
 
Mick schrieb am 02.04.2015 um 06:45:53:
Läge eine befristete AE vor, wäre sie sicherlich nicht länger
gültig als der Pass. Im Falle einer NE ist in der Regel auf dem
eAT vermerkt, dass der "Kartenkörper" bis zu einem bestimmten
Tag gültig ist (also auch hier max. die Gültigkeit des Passes).


Alles richtig. Nur wenn der AT selbst über die Passgültigkeit hinaus gelten sollte kenne ich im AufenthG und AufenthV keine Regelung die besagt, dass er mit Ablauf des alten Passes ungültig wird.
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Mick
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Antwort #6 - 02.04.2015 um 09:53:22
 
Zitat:
kenne ich im AufenthG und AufenthV keine Regelung die besagt, dass er mit Ablauf des alten Passes ungültig wird. 

Eine solche Regelung gab es zuletzt in § 9 AuslG 1965 Zwinkernd

Aber darum geht es ja hier auch nicht. Es geht um die
Nutzung des eAT. Da habe ich meine Zweifel, dass das
problemlos möglich ist, wenn das Verfalldatum über-
schritten ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 02.04.2015 um 09:57:35
 
ich glaube wir sind uns einig, dass der eAT nach Ablaufdauer nicht mehr nutzbar ist. Das ist sicher.

Allerdings ging es um Fälle, in denen die ABH etwa eine AE für einen längeren Zeitraum erteilt als der Pass tatsächlich gültig wäre (soll vorkommen - oder ist das technisch nicht mehr möglich?). Durch einen Passwechsel wurde z.B. der Aufkleber ja nicht ungültig, warum sollte es der eAT werden?
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Antwort #8 - 02.04.2015 um 10:00:51
 
Hatten wir das Thema nicht schon mehrfach?

Die Gültigkeit des eAT ist nicht an die Passgültigkeit gebunden, nur koppeln die ABHs einfach beides grundlos* miteinander.

*hat aber Vorteil, dass man indirekt stets die Passpflicht des Ausländers überprüfen kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 02.04.2015 um 10:07:27
 
Aras schrieb am 02.04.2015 um 10:00:51:
Die Gültigkeit des eAT ist nicht an die Passgültigkeit gebunden


in der Regel zwar nicht. Bei familiären Aufenthaltstitel muss die ABH aber die Gültigkeit der AE - und der eAT ist nun mal nicht anderes als der entsprechend vorgeschriebene Nachweis des konstitutiv erteilten Aufenthaltstitels - gem. § 27 IV AufenthG an die Gültigkeit des Passes koppeln. Insofern geht es ja auch daraum zu erfahren, welche Folgen es für den eAT hätte, wenn dies ausnahmsweise nicht erfolgt.
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Antwort #10 - 02.04.2015 um 13:04:05
 
Zitat:
wir sind uns einig, dass der eAT nach Ablaufdauer nicht mehr nutzbar ist

Kommt darauf an, was man unter Ablaufdauer und der Nutzung versteht. Der eAT wird nach der Ablaufdauer des enstprechenden AT ungültig, das ist wohl unstrittig. Nach dem Ablauf der sog. Kartennutzungsdauer ist der eAT vermutlich nicht mehr als Online-Ausweisdokument verwendbar, nicht aber als Ausweisdokument bei der persönlichen Kontrolle. Das Letztere würde ich aber nicht mit 100% Sicherheit behaupten, da die Kartennutzungsdauer normalerweise als Gültigkeitsdatum des eAT in der maschinenlesbaren Zone auf der Rückseite aufgebracht wird. Das kann dazu führen, dass bei der Grenz-/Passkontrolle ein (nichtdeutschspachiger) Grenzpolizist den eAT über den Scanner zieht und sich nach automatisch abgelesenen Datum richtet. Eine Klärung dieser Frage wäre vor allem für Inhaber unbefristeter AT relevant.
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Antwort #11 - 02.04.2015 um 13:30:39
 
dim4ik schrieb am 02.04.2015 um 13:04:05:
Nach dem Ablauf der sog. Kartennutzungsdauer ist der eAT vermutlich nicht mehr als Online-Ausweisdokument verwendbar, nicht aber als Ausweisdokument bei der persönlichen Kontrolle.


der eAT ist genaugenommen gar kein Ausweis, er ist wie schon gesagt nur die Erteilungsform eines AT und ist also der Nachweis über das Aufenthaltsrecht in der BRD.

Dass er auch nach der Ablauf der Kartennutzungsdauer nutzbar sein sollte sehe ich aber nicht und würde ich auf gar keinen Fall empfehlen. Einerseits verplichtet § 57a Nr. 2 AufenthV zur Vorlage bei Verlust der technischen Nutzbarkeit was darauf schließen lassen würde, dass er dadurch seine hoheitliche Funktion verliert (vgl. z.B. auch BR-Drs 264/11 S. 30f.). Andererseits sieht ja die Verordnung Verordnung (EG) Nr. 380/2008 in Art. 4a und 4b einen solchen Datenträger vor der m.E. auch entsprechend wirksam und lesbar sein muss, ansonsten hätte man sich das alles auch sparen können.
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Antwort #12 - 02.04.2015 um 15:51:14
 
Zitat:
Einerseits verplichtet § 57a Nr. 2 AufenthV zur Vorlage bei Verlust der technischen Nutzbarkeit

Was in § 57a Nr. 2 AufenthV unter technischer Nutzbarkeit gemeint ist, ist nicht auf dem Chip gespeicherte Ablaufsdatum des eAT, sondern die technische Möglichkeit, die Daten vom Chip abzulesen. Der Chip bleibt lesbar, solange man ihn nicht umknickt bzw. in der Hosentasche in der Waschmaschine wäscht Smiley Für die Grenzkontrolle wird der Chip aber nicht verwendet; es werden nur die Daten in der MRZ auf der Rückseite des eAT abgelesen.

Angesichts der fehlenden Definition - genauso wie der fehlenden Definition von "technischer Kartennutzungsdauer" - würde ich als ITler diesen Begriff wie oben beschrieben verstehen.
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Antwort #13 - 02.04.2015 um 16:30:00
 
Ja, Du hast recht. So hätte ich das auch verstanden. Jedenfalls habe ich jetzt nach durchsicht der Gesetzgebermaterialien auch nicht mehr erfahren.

Es sei aber auch gesagt, dass selbst das AA entsprechend die Auffassung vertritt, dass man mit den beiden Pässen und dem eAT wieder einreisen kann, s. http://www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/03-nationales-visum/wi... und http://www.kiew.diplo.de/Vertretung/kiew/de/05/Visa/03-Wiedereinreise.html
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