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Freundin Schwanger, wie AT bekommen? (Gelesen: 3.182 mal)
zls06
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06.03.2015 um 14:19:56
 
Hallo liebe Community,

ich bin Neu hier und brauche dringend euren Rat!

Ich bin ein in Deutschland geborener Türke und besitze seit 2 Jahren auch den deutschen Pass. Bin jetzt seit mehreren Jahren mit meiner Russischen Freundin zusammen und wir erwarten ein Baby! Sie ist im 5-6 Monat Schwanger.

Jetzt der Haken an der Sache, meine Freundin hat weder Visum noch irgendeinen anderen AT!

Wie stelle ich das jetzt am geschicktesten an, dass ich meine Freundin und das Kind offiziell und Legal im Land behalten darf?

-      Kurz vor der Geburt (so 8-9 Monat) Vaterschaft des Kindes anerkennen lassen und dann zur ABH nen Antrag stellen auf Duldung oder FZF?
-      Oder jetzt schon Vaterschaft anerkennen und zur ABH?
-      Oder Kind erst mal auf die Welt setzen und dann zur ABH?

Mit Versicherung und co. Hab ich mich auch noch nicht auseinander gesetzt. Momentan Zahle ich jede Untersuchung privat und die Geburt müsste ich zur Not auch privat zahlen. Aber da ich Arbeite und Versichert bin, müsste es doch möglich sein alles über meine Versicherung laufen zu lassen oder geht das erst mit einem AT von der ABH?

Danke euch Vorab…
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reinhard
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Antwort #1 - 06.03.2015 um 14:33:56
 
Du bist Deutscher, das Kind ist deutsch.

Insofern: Über das Kind bekommt die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis, die vom Kind abhängig ist (Mutter eines/einer Deutschen). Nach der Geburt ist es also recht einfach.

Versicherung: Zahlt für Dein Kind, aber nicht für eine Schwangerschaft.

Du solltest jetzt Vaterschaft anerkennen. Wenn Du nicht zur Behörde gehen magst, kannst Du es bei einem Notar machen.

Ich würde die Ausländerbehörde jetzt informieren. Im 6. Monat können sie nur dulden, nicht abschieben. Aber sie müssen und werden die Freundin anzeigen, der Aufenthalt ohne Visum oder anderen AT ist schließlich nicht erlaubt. Aber Warten macht es eher schlimmer, Ihr seid ja beide auf die ABH angewiesen in den nächsten Jahren.
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zls06
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Antwort #2 - 06.03.2015 um 14:44:44
 
Danke für die rasche Antwort.

Also gibt es kein Risiko des Abschiebens, denn das wäre eine Katastrophe für mich/uns!?

Was droht denn bei der Anzeige? Ich habe mal gelesen, dass diese in den meisten Fällen wieder fallen gelassen werden. Stimmt das oder muss ich mich auf Strafen gefasst machen?

Also muss ich jetzt die Vaterschaft anerkennen lassen, dann damit zur ABH und Antrag auf Duldung stellen?!

Danke
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Aras
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Antwort #3 - 06.03.2015 um 15:07:53
 
zls06 schrieb am 06.03.2015 um 14:44:44:
Also gibt es kein Risiko des Abschiebens, denn das wäre eine Katastrophe für mich/uns!?

Das Kind ist deutsch und darf in Deutschland leben. Deutschland darf nicht darauf verweisen, dass es in Russland leben müsste. Das Kind ist auf die Mutter angewiesen, also bleibt die Mutter hier... ein Visumnachholen ist nicht zumutbar.

zls06 schrieb am 06.03.2015 um 14:44:44:
Was droht denn bei der Anzeige?

Höchstens eine Geldstrafe.

zls06 schrieb am 06.03.2015 um 14:44:44:
Also muss ich jetzt die Vaterschaft anerkennen lassen, dann damit zur ABH und Antrag auf Duldung stellen?!


Ja sonst ist es ja offiziell nur ein russisches Kind. Am Besten wie reinhard schrieb geht ihr zum Notar. Dann wird auch kein Pass einbehalten.

zls06 schrieb am 06.03.2015 um 14:44:44:
dann damit zur ABH und Antrag auf Duldung stellen?!


Einfach hingehen und fragen, wie man das Problem lösen kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Antwort #4 - 06.03.2015 um 15:11:02
 
zls06 schrieb am 06.03.2015 um 14:44:44:
Was droht denn bei der Anzeige? 


kommt auf die Vorgeschichte an und wie lange sie schon ohne AT in Deutschland ist.

zls06 schrieb am 06.03.2015 um 14:44:44:
damit zur ABH und Antrag auf Duldung stellen?!

eine Duldung kann man nicht beantragen.
Aber die ABH darüber informieren, dass deine Freundin mit einem *deutschen* Kind schwanger ist, dürfte die Duldung zur Folge haben.

Aber mal kurz zur Klarstellung:
Deine Freundin ist in D "untergetaucht", also es keiner Behörde bekannt, dass sie existiert?
Wie (mit welchem Visum) und wann ist sie denn eingereist?
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zls06
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Antwort #5 - 06.03.2015 um 15:22:59
 
Also sie ist mit einem Multivisum über Italien hierher. Ne, Sie ist keiner  Behörde bekannt. Haben uns das einfach nicht getraut. Ich versorge Sie einfach. Sie spricht auch schon super Deutsch. Ist jetzt seit 3-4 Jahren hier. Ich konnte es alles nicht Offiziell Vorantreiben, weil meine Scheidung 3-4 Jahre lief. bin jetzt erst getrennt und will meine Freundin Heiraten und mit unserem Baby das Familienglück perfekt machen.

Klingt alles sehr Naiv, aber ich hatte während der Scheidung keine andere Wahl. Wäre Sie weg, dann wären wir nicht mehr zusammen geblieben. Finanziell konnte ich das rumgereise auch nicht mehr tragen. Die Scheidung hat auch einiges gekostet.

Ich werde jetzt die Vaterschaft anerkennen lassen und dann geh ich  zur ABH. Hoffe die machen mir keinen Mega Stress!

Danke euch allen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.03.2015 um 15:31:16
 
erne schrieb am 06.03.2015 um 15:11:02:
eine Duldung kann man nicht beantragen.


doch das kann man. Weiterhin:

- der unerlaubte Aufenthalt über so viele Jahre (!) wird nicht straffrei bleiben, sowohl für sie als auch ggf. für Dich auch (§ 27 StGB, Beihilfe).

- bis zur Entbindung wird die ABH wohl eine Duldung erteilen müssen, eine Abschiebung kommt jedenfalls nicht in Frage.

- ggf. wird es aber danach nicht ohne Weiteres eine AE geben, kann sein dass auch nur eine AE 25 V AufenthG erteilt wird.

Bleibt die Frage, wer die Kosten zur Entbindung tragen soll. Mit einer Duldung müsste erstmal das Sozialamt zahlen, ggf. wird aber auch versuchen, die Kosten wieder von Dir zurückerstattet zu bekommen.
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Antwort #7 - 06.03.2015 um 17:10:33
 
OK das mit der Strafe werde ich dann wohl hinnehmen, zur Not nehme ich mir da einen Anwalt.

Habe noch eine Frage zur Vaterschaftsanerkennung, muss ich da zwingend zu einem Notar? Oder kann ich zum Standesamt oder Sozialrathaus in meinem Ort gehen? Wird lt. Info der Stadt so angeboten!

Danke und nice weekend  Zwinkernd
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Antwort #8 - 06.03.2015 um 17:12:00
 
zls06 schrieb am 06.03.2015 um 17:10:33:
Habe noch eine Frage zur Vaterschaftsanerkennung, muss ich da zwingend zu einem Notar? Oder kann ich zum Standesamt oder Sozialrathaus in meinem Ort gehen? Wird lt. Info der Stadt so angeboten!


Klar kannst du machen. Es wird aber ggf. der Reisepass deiner Freundin einbehalten. Weiß aber nicht, ob man vorher noch die Vaterschaftsanerkennung machen kann.
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Antwort #9 - 06.03.2015 um 17:37:51
 
Aras schrieb am 06.03.2015 um 17:12:00:
Klar kannst du machen. Es wird aber ggf. der Reisepass deiner Freundin einbehalten.


ja, ist sogar relativ wahrscheinlich. Vaterschaftsanerkennung muss aber trotzdem ermöglicht werden - nur ist das u.U. ziemlich anstrengend, diese behördliche Pflicht dann in der Praxis durchzusetzen. Daher ist der Notar eigentlich der stressfreiere Weg und kostenmäßig sehr überschaubar (nicht selten zum ungläubigen Entsetzen des Notars beim Blick in das GNotKG)

Zur strafrechtlichen Seite kann das Aufsuchen eines Anwalts u.U. schon vor Abgabe einer VA oder einer Vorsprache bei der ABH sinnvoll sein. Denn die Dauer des illegalen Aufenthalts müsste der Betroffenen schon nachgewiesen werden, was sich in der Praxis als schwierig erweist, wenn nicht irgendwo ein Geständnis abgelegt wird. Wer also bei der ABH meint, in voller Hinsicht "reinen Tisch" machen zu müssen, der muss sich darüber im Klaren sein, dass das ein ziemlich ungünstiger Weg sein könnte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 06.03.2015 um 18:56:44
 
naaaja. Ein Reisepass mit einem alten Visum, keine Schengen-Ausreisestempel, keine russischen Stempel (die stempeln auch ihre eigenen Bürger). Mag sein, dass es oft nicht leicht nachzuweisen ist, wenn die Behörden aber den Pass in der Hand haben...
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Antwort #11 - 06.03.2015 um 19:25:05
 
Zitat:
wenn die Behörden aber den Pass in der Hand haben...

...können sie immer noch nicht sagen, ob und wann sie wohin gereist ist. Schon ein (dort illegaler) Aufenthalt in Österreich würde nicht mehr unter  § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fallen und eine (erneute) illegale Einreise nach D lässt sich auch mit dem Pass nicht nachweisen. In diese Richtung z.B. OLG Frankfurt, 1 Ss 278/11.

Der Drops wäre aber wohl gelutscht, wenn eine Befragung von Nachbarn die (praktisch) ununterbrochene Anwesenheit der Ausländerin in den letzten Jahren bestätigen würde; das hängt aber von den Wohn- und Nachbarschaftsverhältnissen ab.

Im Hinblick auf ein Strafverfahren gegen den TS wegen Beihilfe könnte es hingegen generell sinnvoll sein, keine allzu unbedarften Detail-Äußerungen zu machen.
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Antwort #12 - 07.03.2015 um 19:22:50
 
zls06 schrieb am 06.03.2015 um 14:19:56:
Mit Versicherung und co. Hab ich mich auch noch nicht auseinander gesetzt. Momentan Zahle ich jede Untersuchung privat und die Geburt müsste ich zur Not auch privat zahlen. Aber da ich Arbeite und Versichert bin, müsste es doch möglich sein alles über meine Versicherung laufen zu lassen oder geht das erst mit einem AT von der ABH?


Bei Versicherung muss sie hier Wohnsitz haben. Das kann sie IMHO aber nur wenn sie legal hier ist. Bist du gesetzlich versichert, so wäre eine zügige Eheschlißung eine Lösung. Das hier wäre ggf. mal ein Fall wo eine Eheschließung z.B in Dänemark Sinn macht. Jedoch muss vorher der IMHO der ausländerrechtliche Status geklärt werden.

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