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NE für Azubi in Bedarfsgemeinschaft (Gelesen: 2.356 mal)
babouch
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04.03.2015 um 22:20:21
 
Hallo,
die 3jährige AE (im Rahmen der FZF) für meinen tun. Ehemann läuft diesen Sommer aus. Integrationskurs, Orientierungskurs und Sprachzertifikat B1 wurden mit guten Erfolg abgelegt. Seit August letzten Jahres befindet er sich in einem Ausbildungsverhältnis und wir leben in meiner bezahlten ETW.

Kann ihm die NE verwehrt werden, weil ich (deutsche) arbeitslos wurde und mittlerweile Hartz4 beziehe und er neben seiner Ausbildungsvergütung auch eine Ausbildungsbeihilfe erhält?

Könnte für uns §9 Abs. 3 Niederlassungserlaubnis angewandt werden? Die Punkte 3, 5 und 6 habe ich erfüllt.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!




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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.03.2015 um 22:27:28
 
die Erteilung richtet sich nach § 28 Abs. 2 AufenthG (nicht § 9) und da muss der ausl. Ehegatte nur seinen eigenen Bedarf mit seinem Einkommen decken (ggf. auch den anderer Ausländer in der Bedarfsgemeinschaft falls diese existieren). Wenn Dein Ehemann das tut, spielt Deine Bedürftigkeit als Deutsche keine Rolle weil seine Anwesenheit nicht die öffentlichen Kassen belastet.

Der LU müsste in solchen Fällen allerdings weiterhin prognostisch auf Dauer gesichert sein, das kann während der Ausbildung ggf. schwierig werden.
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Muleta
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Antwort #2 - 05.03.2015 um 07:53:54
 
das sehe ich nicht so: 1.) beziehen in einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel alle BG-Mitglieder Leistungen, weil das Erwerbseinkommen zunächst auf die BG-Mitglieder aufgeteilt wird und bei einer Unterdeckung sodann sämtliche(!) BG-Mitglieder einen eigenen ALG2-Anspruch haben und Leistungen bewilligt bekommen. Dass ein Mitglied der BG genug "für sich selbst" verdient, schützt ihn also nicht vor eigener Bedürftigkeit. 2.) Sind auch für eine NE 28 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen und die sind in solchen Fällen eben nicht gegeben (vgl. BVerwG 1 C 21.09).

Und weil die Voraussetzungen nach § 9 wohl zeitlich nicht erfüllt sind, dürfte auch kein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot (vgl. 2 BvR 2483/06) vorliegen: denn auch im Falle einer Trennung von der Ehefrau würde der Ausländer nicht besser gestellt werden, als er es derzeit ist - auch dort hätte dann (noch) keinen Anspruch auf eine NE.
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Antwort #3 - 05.03.2015 um 08:33:41
 
Muleta schrieb am 05.03.2015 um 07:53:54:
das sehe ich nicht so


Doch: BVerwG, Urteil vom 16.08.2011, Az.: 1 C 12/10
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Muleta
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Antwort #4 - 05.03.2015 um 09:24:29
 
ok, überzeugt (das BVerwG überrascht mich doch manchmal...) Allerdings müsste -wie schon oben beschrieben- das Einkommen des Ausländers denn wirklich für den eigenen Bedarf ausreichen, was hier zumindest zweifelhaft ist.
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Antwort #5 - 05.03.2015 um 09:36:27
 
Er erhält BAB, was afaik laut avwv als gesicherter Unterhalt betrachtet wird. Ähnlich bafög
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 05.03.2015 um 21:36:31
 
Zitat:
die Erteilung richtet sich nach § 28 Abs. 2 AufenthG (nicht § 9) und da muss der ausl. Ehegatte nur seinen eigenen Bedarf mit seinem Einkommen decken (ggf. auch den anderer Ausländer in der Bedarfsgemeinschaft falls diese existieren). Wenn Dein Ehemann das tut, spielt Deine Bedürftigkeit als Deutsche keine Rolle weil seine Anwesenheit nicht die öffentlichen Kassen belastet.

Der LU müsste in solchen Fällen allerdings weiterhin prognostisch auf Dauer gesichert sein, das kann während der Ausbildung ggf. schwierig werden.



Zuerst vielen Dank allen, die geantwortet haben, das ist sehr nett. Ich will hier mal ein paar Zahlen angeben, vielleicht ist das hilfreich für weitere Erkenntnisse:
1. Lehrjahr 617,50 €, BAB 129 €, ab August d.J. im
2. Lehrjahr 666,50 €, BAB ?? bei Steuerklasse 3 und ich bin bei ihm familienversichert. Würde das reichen für eine NE?
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Antwort #7 - 05.03.2015 um 21:51:57
 
Es ist egal wieviel er verdient und wieviel er BAB bekommt. Er soll als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung seine Gehaltsnachweise und den BAB-Bescheid vorlegen.

2.3.1.4 der AVWV
Zitat:
[...]Der Lebensunterhalt ist auch bei
Bezug von Leistungen nach dem BAföG, nach
dem Gesetz zur Förderung der beruflichen
Aufstiegsförderung (AFBG) sowie nach dem
SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt
(Förderung der Berufsausbildung) gesichert,
auch soweit diese Leistungen zum Teil auf
Darlehensbasis gewährt werden.[...]
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Bayraqiano
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Antwort #8 - 05.03.2015 um 22:01:11
 
babouch schrieb am 05.03.2015 um 21:36:31:
Würde das reichen für eine NE?


aus jetzigter Sicht würde das wohl ausreichen. Allerdings sollte Euch klar sein, dass der Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigen Aufenthaltes zu sichern ist, vgl. Ziff. 2.3.3 VwV. Für die NE insofern also progonstisch tatsächlich auf Dauer.

Das Ausbildugnsverhältnis ist bekanntlich befristet, BAB wird ebenfalls zeitlich befristet bis zur Beendigung der Ausbildung gezahlt (§ 69 Abs. 1 SGB III) und er könnte nicht darauf hoffen, im Falle einer Arbeitslosigkeit von Deinem Einkommen zu leben. Insofern kann es sein, dass die ABH vorerst keine NE erteilen wird ehe die Ausbildung abgeschlossen ist.
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babouch
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Antwort #9 - 06.03.2015 um 11:22:23
 
Guten Morgen und wieder mal Danke für die Anworten. Das lässt uns doch hoffen. Wir können nicht in die Zukunft blicken, aber die wiederholte Ansage gestern vom Meister, das er aufgrund seiner Arbeitsergebnisse und dem Lernwillen nach Ende der Ausbildung übernommen wird, stimmt uns zuversichtlich. Er ruht sich nicht auf dem Erreichten aus, will mehr, die Bewerbung zum Besuch der Technikerschule in Abendform ist raus. Wenn alles gut läuft, hätte er den Techniker-Abschluss ein Jahr nach seinem Facharbeiterbrief.
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