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Eheschließung zwischen zwei nicht-EU Bürger (Gelesen: 1.955 mal)
Themen Beschreibung: Arbeitserlaubnis?
rocketscience
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eheschließung zwischen zwei nicht-EU Bürger
03.03.2015 um 16:02:10
 
Hallo zusammen,

ich bin nicht EU-Ausländer, besitze jedoch die Niederlassungserlaubnis und ziehe in Betracht eine nicht  EU-Bürgerin in Deutschland  zu heiraten. Dabei ist zu erwähnen, dass sie derzeit in ihrem Heimatland lebt.  Nach Aufenthaltsgesetz  § 29 würde meine zukünftige Frau einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten, der aber nicht automatisch eine Arbeitserlaubnis darstellt.
Durch die vielen Beiträge im Forum, wird bei einer Konstellation: Ehemann Deutscher, Ehefrau Ausländerin keine größeren Hürden gestellt.  Aber wie sieht die Situation in meinem Fall aus?  Ist meine Frau nach der Heirat erwerbsberechtigt. Oder muss sie als nicht-EU Bürgerin durch die Vorrangprüfung der Arbeitsagentur durch und muss im schlimmstenfalls die Stelle einem „bevorrechtigten“ Arbeitslosen abgeben? Vielen Dank schon mal  und falls das Thema mehr unter dem Rubrik  „Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä.“ passt, bitte einfach verschieben.

Beste Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.03.2015 um 16:10:17
 
rocketscience schrieb am 03.03.2015 um 16:02:10:
Aber wie sieht die Situation in meinem Fall aus?


ähnlich, jedoch mit dem Unterschied, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sein muss.

rocketscience schrieb am 03.03.2015 um 16:02:10:
Ist meine Frau nach der Heirat erwerbsberechtigt. 

Genauso wie du, sie "erbt" die gleiche Arbeitserlabnis, die du auch hast. Diese sollte dann auch in der AE vermerkt sein.

rocketscience schrieb am 03.03.2015 um 16:02:10:
muss im schlimmstenfalls die Stelle einem „bevorrechtigten“ Arbeitslosen abgeben? 

sie gehört dann zu den "bevorrechtigten"
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rocketscience
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.03.2015 um 16:46:31
 
Vielen Dank für die schnelle Aufklärung. Dass der Lebensunterhalt bei einem nicht deutschen gesichert werden muss, war mir bewusst. Durch den baldigen Masterabschluss im Ingenieurbereich sollte der Einstiegsgehalt für die Sicherung des Lebensunterhaltes für beide Personen ausreichen.

Sie erbt also die gleiche Arbeitserlaubnis. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sie auch sozialleistungsberechtigt ist, im Fall der Arbeitslosigkeit meinerseits? Oder wird unter diesen Umständen der Aufenthaltstitel entzogen bzw. nicht mehr verlängert?

Besten Dank
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 03.03.2015 um 17:10:05
 
rocketscience schrieb am 03.03.2015 um 16:46:31:
Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sie auch sozialleistungsberechtigt ist, im Fall der Arbeitslosigkeit meinerseits?

Der  LU muss zum Zeitpunkt der Erteilung gesichert sein.
Ist er danach dann mal nicht gesichert, wird man sie nicht verhungern lassen.

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rocketscience schrieb am 03.03.2015 um 16:46:31:
Oder wird unter diesen Umständen der Aufenthaltstitel entzogen bzw. nicht mehr verlängert?


http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#8
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.03.2015 um 17:48:47
 
Alle familiären Aufenthaltstitel berechtigen zur Aufnahme einer unbeschränkten Erwerbstätigkeit (27 Abs. 5 AufenthG; http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__27.html) . Bei Ausländern im Übrigen auch dann, wenn der Stammberechtigte Ehepartner nur eingeschränkt erwerbstätig sein darf.

erne schrieb am 03.03.2015 um 17:10:05:
allerings:
rocketscience schrieb am Heute um 16:46:31:
Oder wird unter diesen Umständen der Aufenthaltstitel entzogen bzw. nicht mehr verlängert?
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#8


die Verlängerung stünde im Ermessen der ABH, § 30 Abs. 3. Wobei sich bei zwei Ausländern unweigerlich die Frage stellen würde, ob die Führung der ehelichen LG im Ausland nicht auch möglich wäre.
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