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Aufenthaltstitel Erneuerung (Gelesen: 2.802 mal)
Phibun
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: usa
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23.02.2015 um 02:44:41
 
Ich bin US Amerikaner, habe jedoch von 1979-2011 in Deutschland gelebt und gearbeitet. Ich hatte eine Niederlassungserlaubnis.
Meine Frau ist Thailänderin, wir haben 2008 in der BRD geheiratet, nachdem sie von ihrem deutschen Mann nach 10 jähriger Ehe (verh. von 1997-2007 geschieden wurde. Wir lebten zusammen in der BRD bis 2011 und sind dann nach Thailand gezogen, wo wir uns jetzt aufhalten. Nun würde meine Frau gerne wieder den Aufenthaltstitel für die BRD erneuern. Wie ist die Rechtslage? Sie war mit einem Deutschen verheiratet und ist jetzt mit einem Ausländer verehelicht welcher über 30 Jahre in der Brd gelebt hat. Mit welchen Argumenten kann sie in der Deutschen Botschaft in Bangkok aufwarten?
Für ihre Hilfe wären wir ihnen sehr dankbar. MfG
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.02.2015 um 02:57:39
 
Phibun schrieb am 23.02.2015 um 02:44:41:
Mit welchen Argumenten kann sie in der Deutschen Botschaft in Bangkok aufwarten?


Deinen NE und die NE deiner Ehefrau ist nicht ungültigen geworden, wenn du mehr als 15 Jahre in rechtmäßig am Stück in DEU warst
und
bei Ausreise der LU gesichert war.

Dazu § 51 Abs 2 AufenthG
Zitat:
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt........
.......Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Also du schreibst an die letzte für dich zuständige ABH und bittest um die Austellung einer entsprechenden Bescheinigung für dich und deine Ehefrau. Die Sicherung des LU bei Ausreise mußt du aber nachweisen.

Sollte der AT im Pass ablaufen oder der eAT ablaufen, sollte man damit diesem am DEU Konsulat verlängern lassen können
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.02.2015 um 07:48:17
 
grisu1000 schrieb am 23.02.2015 um 02:57:39:
Deinen NE und die NE deiner Ehefrau ist nicht ungültigen geworden, wenn du mehr als 15 Jahre in rechtmäßig am Stück in DEU warst und bei Ausreise der LU gesichert war.


ganz so einfach ist es nicht: der LU muss bei Ausreise und auch 6 Monate später gesichert gewesen sein und zwar -soweit man die Tendenzen in der Rechtsprechung berücksichtigen darf- zumindest prognostisch. Das bedeutet, dass damals sowohl eine KV als auch ausreichendes Einkommen über Rente oder Arbeit zumindest kurzfristig und absehbar wieder hätte erlangt werden können. In einer strengeren Auslegung hätte es sogar sicher zur Verfügung stehen müssen.

Wenn das nicht vorlag, dann könnte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG in Frage kommen - das setzt aber deutschen Rentenbezug und aktuell gesicherten LU voraus. Wenn das auch nicht passt, dann gibt es keine Vergünstigungen gegenüber irgendwelchen anderen Ausländern.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.02.2015 um 09:56:52
 
Muleta schrieb am 23.02.2015 um 07:48:17:
ganz so einfach ist es nicht: der LU muss bei Ausreise und auch 6 Monate später gesichert gewesen sein und zwar -soweit man die Tendenzen in der Rechtsprechung berücksichtigen darf- zumindest prognostisch. 

Welche konkreten Gerichtsurteile zum Thema gibt es soweit?
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Muleta
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Antwort #4 - 24.02.2015 um 10:21:01
 
dim4ik schrieb am 24.02.2015 um 09:56:52:
Welche konkreten Gerichtsurteile zum Thema gibt es soweit?


zu was genau? Die Fallkonstellationen beim Erlöschen sind äußerst vielfältig, s. ganz grob: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=420....
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Antwort #5 - 24.02.2015 um 13:32:04
 
Muleta schrieb am 24.02.2015 um 10:21:01:
zu was genau?

Ich meinte die Gerichtsurteile, die bestätigen, dass
Muleta schrieb am 23.02.2015 um 07:48:17:
der LU muss bei Ausreise und auch 6 Monate später gesichert gewesen sein und zwar ... zumindest prognostisch
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Muleta
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Antwort #6 - 24.02.2015 um 13:43:21
 
Dass es auf den Zeitpunkt der Ausreise (51 I Nr. 6) bzw. nach 6 Monaten (Nr. 7) ankommt, ist ständige Rspr und kann auch nicht anders sein, weil zu genau diesen Zeipunkten die NE entweder erlischt oder eben nicht erlischt. Wenn sie erloschen ist, dann kann sie auch nicht später wieder (durch bessere wirtschaftliche Lage) aufleben.

Dass diese Stichtagsbetrachtung trotzdem prognostisch zu treffen ist, findet sich z.B. bei Bayerischer VGH · Beschluss vom 11. Juli 2013 · Az. 10 ZB 13.457 ( https://openjur.de/u/640501.html ). Ebenso auch bei VG Düsseldorf 7 K 5686/09 ( http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/16847.pdf ) S. 7f., wenngleich es dort etwas widersprüchlich ist. Beide Entscheidungen mit weiteren Verweisen auf andere Urteile.
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