Besserstellung meint:
Für den Besucher gibt es eine
VE, nach der irgend jemand garantiert für alle Kosten aufzukommen (Du antwortest zwar nicht auf Rückfragen, hast der Annahme oben aber auch nicht widersprochen).
Diese
VE würde "ungültig", sobald der Kranke eine
NE bekommt – d.h. das Sozialamt müsste dann für ihn "bürgen". Deshalb die Bedingung, dass sein Einkommen (Rente) hoch genug und pfändbar ist. Eine Rente aus Kamerun würde der
ABH eventuell nicht ausreichen. Die Höhe des Einkommens müsste bei ALG-2-Satz plus Miete liegen. Außerdem müsste er krankenversichert und pflegeversichert sein (vermutlich privat?), und das sicher zahlen können.
Es ist aber noch nicht geklärt, ob er überhaupt hier bleiben kann, nehme ich an.
Hier musst Du erst klären, ob er reiseunfähig ist: Dann ist die
ABH vor Ort zuständig, kann aber eine zweite Meinung (Amtsarzt / Gesundheitsamt) einholen. Rechtlich wird das "inlandsbezogenes Abschiebungshindernis" genannt.
Oder ist die Behandlung in Kamerun nicht möglich, dadurch könnte er zwar reisen (im Sinne: Er übersteht den Flug und kommt heil an): Das wäre ein auslandsbezogenes Hindernis, für die Bestätigung wäre das Bundesamt (BAMF) zuständig.
Ich würde es an Deiner Stelle experimentell machen: Mit Attest vom Arzt / Krankenhaus soll er einen Antrag bei der
ABH stellen, und nach der Antwort entscheidet Ihr dann über den nächsten Schritt.