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Wird die Zeit mit FZF Visum bei der Einbürgerung mitberechnet? (Gelesen: 2.369 mal)
Berliner2
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wird die Zeit mit FZF Visum bei der Einbürgerung mitberechnet?
28.12.2014 um 22:33:11
 
Hallo,

ich würde gerne wissen wollen, ob die Zeit direkt nach der Einreise eines Ausländers mit einem FZF Visum (Visum D) (Nach §28.1.1 AufenthG) schon für die nötige Aufenthaltszeit für die Einbürgerung mitgerechnet wird, oder erst die Zeit nach der Erteilung des "richtigen" Aufenthaltstitels?

Das sind immerhin 2 bis 3 Monate.

Danke im Voraus.
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Aras
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Antwort #1 - 28.12.2014 um 22:33:57
 
Ja, es wird angerechnet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Floppine
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Antwort #2 - 14.01.2015 um 09:58:07
 
Die Zeiten des Visums werden nicht angerechnet. Der rechtmäßige Aufenthalt beginnt mit Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern dieser Antrag positiv entschieden wird.
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erne
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Antwort #3 - 14.01.2015 um 10:05:35
 
Floppine schrieb am 14.01.2015 um 09:58:07:
Der rechtmäßige Aufenthalt beginnt mit Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern dieser Antrag positiv entschieden wird. 


Blödsinn.
Mit Visum ist der Aufenthalt auch rechtmässig,
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Seoman305
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Antwort #4 - 14.01.2015 um 10:16:12
 
Da es mich auch interessiert:
Um es ganz genau zu fragen: Was ist denn der genaue Stichtag dann ab dem gezählt wird?

a) Gültigkeitsbeginn des FZF-Visums
b) Tag der tatsächlichen Einreise mit dem FZF-Visum (bei uns : wie bei Wohnsitzanmeldung von uns angegeben und in der Meldebescheinigung festgehalten als "am XX.XX.2014 eingereist aus XXX Schengenstaat")
c) Tag der Wohnsitzanmeldung?

Drei Tage hoch und runter machen effektiv keinen Unterschied, würde aber gerne wissen ob das eindeutig geregelt ist
(§§?)
Danke !
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Floppine
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Antwort #5 - 14.01.2015 um 10:16:17
 
erne schrieb am 14.01.2015 um 10:05:35:
Blödsinn.
Mit Visum ist der Aufenthalt auch rechtmässig,


Danke für die "freundliche" Zurechtweisung. Dann arbeite ich also rechtswidrig? Schau einfach mal in das Gesetz, dann bist auch Du schlauer. Ärgerlich
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Odysseus
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Antwort #6 - 14.01.2015 um 10:27:40
 
cool down Leute!!

Hab ins Gesetz geguckt und nichts gefunden. Warum sollte der Aufenthalt mit Visum, das ja die rechtmäßige Einreise erlaubt, nicht rechtmäßig sein?
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Aras
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Antwort #7 - 14.01.2015 um 10:53:05
 
Genau Odysseus. Sieht eher andersrum aus.

AVWV bezüglich Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG
Zitat:
28.2.3

Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.
Grund der Privilegierung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass
durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen eine positive Integrationsprognose
antizipiert und die soziale und wirtschaftliche
Integration daher zu einem früheren
Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen
nach § 9 angenommen werden kann. Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen
Zwecken können daher nicht berücksichtigt
werden, da sie dieser immanenten Zwekkausrichtung
nicht entsprechen. Die Zeit des
Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug
ist nach § 6 Absatz 4 Satz 3 anzurechnen,
soweit sich der Inhaber währenddessen
im Bundesgebiet aufgehalten hat


Dann noch schengenrechtlich
Daddy schrieb am 13.01.2015 um 20:17:29:
Spielt das eine Rolle? Nein, das D- Visum ist seit 2010 (VO (EG) 265/2010) schengenrechtlich einem nationalen Aufenthaltstitel gleichgestellt... http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1285707089/15#15

Daddy


In der Verwaltungsvorschriften zu § 9:
Zitat:
        Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
        einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
        frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
        haltsdauer angerechnet werden.


        Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
        deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
        ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
        oder Statusdeutscher gewesen sein.


http://www.info4alien.de//einbuergerung/gesetze/9stag.htm

Bzw. 4.3.1.2 StarVWV

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