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Wiedereinreise und Neubeantragung AE nach Ausreisepflicht? (Gelesen: 2.598 mal)
tiniwini
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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28.12.2014 um 17:00:52
 
hallo!
ich habe folgende Situation und brauche dringend einige Infos:
Mein Freund, Libanese mit italienischer Daueraufenhalts- und arbeitserlaubnis (ital. Staatsbürgerschaft seit 3 jahren in Beantraung) da er seit 20 Jahren in Italien lebt. Wir sind schon seit 3 Jahren ein Paar und haben immer eine Fernbeziehung geführt, daher im Sommer 2014 der Entschluß hier bei mir in Deutschland zu leben. Nach Jobzusagen und Antrag AE bei der ABH (derweil Fiktionsbescheinigung) bekam er nun eine Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, da er als Koch in einem ital.Restaurant arbeitete, das AA hatte dies abgelehnt. Ein Widerspruch sei wohl zwecklos, meinte die Bearbeiterin der ABH, obwohl sein Chef ihn unbedingt behalten will, aber da ist wohl nix zu ändern oder. Nun soll er bis 10.01.2015 ausreisen, kann einige Tage zurück zu seinem Bruder nach Italien ....aber dann? Frage: Wann kann er frühestens wieder in Dtl. einreisen??? Er hat ja eine europäische Daueraufenthaltsgenehmigung und kann doch theoretisch jederzeit einreisen oder? Kann er einen Antrag AE erneut wieder in Januar stellen wg. Arbeit, Selbstständigkeit oder evtl. auch Studium? (Schließlich haben wir hier nen Mietvertrag und ähnl. Verpflichtungen und mittlerweile ein gemeinsames Leben aufgebaut) Bisher raten uns alle zu heiraten, selbst die Beamten der ABH...aber das kann ja wohl nicht die Lösung sein:( Mittlerweile sind wir sehr deprimiert und hoffnungslos. Schließlich will er doch gar keine Leistungen von der Bundesrepublik, sondern arbeiten und Steuern & SV zahlen. Er hat außerdem ein Diplom als Soundingenieur und bewirbt sich bereits dafür hier.
Was denkt ihr, kann er einfach nach 1-2 Wochen Italien wiederkommen und erneut einen Antrag stellen oder bekommt er da Probleme hier?
Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!!!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 28.12.2014 um 17:06:14
 
Hinweis: das dauerhafte Verlassen Italiens unter Aufgabe von Job und Wohnung dort, könnte dazu führen, dass die Einbürgerung in Italien nicht mehr möglich ist. Vielleicht sollte er sich etwas intensiver um die Einbürgerung dort kümmern, denn als Italiener hätte er die ganzen Probleme in Deutschland nicht.
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tiniwini
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.12.2014 um 17:42:26
 
ja das wird er nun auch tun. er hat ja seinen hauptwohnsitz trotzdem noch in italien behalten. er wird nun auf anraten in italien anwaltlich auf eine entscheidung drängen, denn rechtlich steht im schon nach 2 jahren eine entscheidung zu, denn alle dokumente sowie alle anderen voraussetzungen waren ja in ordnung.
die frage ist aber auch,  wann kann er mich in dtl denn wenigstens wieder besuchen bzw. sich zur jobsuche hier aufhalten???
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 28.12.2014 um 18:10:56
 
tiniwini schrieb am 28.12.2014 um 17:42:26:
die frage ist aber auch,  wann kann er mich in dtl denn wenigstens wieder besuchen bzw. sich zur jobsuche hier aufhalten???

Solange seine italienische Aufenthaltserlaubnis gültig ist - jederzeit.
Allerdings darf er damit nicht arbeiten, sie gilt nur zum besuchsweisen Aufenthalt. Eine Arbeitserlaubnis wird er in seiner gegenwärtigen Situation (solange Ihr nicht verheiratet seid, das Sprachzertifikat vorliegt oder er die IT-Staatsangehörigkeit besitzt) wohl kaum bekommen.
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« Zuletzt geändert: 28.12.2014 um 18:26:10 von Saxonicus »  

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 28.12.2014 um 18:42:30
 
Und er darf nur 90 Tage pro Halbjahr hier zu Besuch sein, muss also mehrheitlich in IT leben. Nach der Ausreise einfach drei Monate und drei Tage um den Antrag kümmern, dann wieder kommen.
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tiniwini
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 29.12.2014 um 01:29:54
 
vielen dank für eure antworten!!! Smiley
gelten die 90 tage denn ab januar dann neu? wie wird denn das angerechnet bzw. kontrolliert wann und wie lange er sich hier aufhält? also könnte er ab 20. januar schon wieder nach dtl kommen, wenn er am 10. januar ausreisen muss? ich habe angst, dass er sich dann illegal in dtl befindet... :/
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 29.12.2014 um 03:08:43
 
tiniwini schrieb am 29.12.2014 um 01:29:54:
gelten die 90 tage denn ab januar dann neu? wie wird denn das angerechnet bzw. kontrolliert wann und wie lange er sich hier aufhält? also könnte er ab 20. januar schon wieder nach dtl kommen, wenn er am 10. januar ausreisen muss? ich habe angst, dass er sich dann illegal in dtl befindet... :/ 


90 tage innnerhalb der letzten 180 tage, und zwar taggenau vom aktuellen Tag. Ein- und Ausreisetage sind mitzurechnen.
Genaue Informationen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280220533
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