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Anrecht auf ALG1, welche Anwartschaftszeit? (Gelesen: 2.494 mal)
Themen Beschreibung: Drittstaatler mit 6 Monaten sozialversicherungspflichtiger Arbeitsstelle
Eins
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Eins, Zimbabwe
Eins
Zimbabwe

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24.12.2014 um 21:17:05
 
Person A: Deutsch, deutlich überdurchschnittliches Nettogehalt, verheiratet mit B

Person B: Drittstaatlerin, besitzt AE nach §28 als Ehepartner eines Deutschen

B hat einen auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag, es ist der erste Arbeitsplatz mit Sozialversicherung in Deutschland. Angenommen, dieser wird nicht verlängert:
- muss sie sich bereits 3 Monate vor Ende des Vertrages beim Arbeitsamt melden, um eine mögliche eintretende Arbeitslosigkeit anzukündigen und um eventuelle (Sperr)Fristen einzuhalten?

- hat sie Anrecht auf ALG1 nach den 6 Monaten Arbeitszeit, auch mit dem Hintergrund des Einkommens von A oder ist A hier komplett aussen vor? Sind 6 Monate ausreichend um die Anwartschaftszeit abzudecken oder müssen es 12 sein?

- wäre der evtl. Bezug von ALG1 (nicht 2!) hinderlich bei der NE/Einbürgerung oder kommt es hier nur auf ALG2 an?
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Aras
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Antwort #1 - 24.12.2014 um 22:01:13
 
Zur Anwartschaftszeit, insbesondere der Kurzen Anwartschaftszeit, steht alles hier:

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Detail/index....

Wenn A viel verdient, dann wird doch der Lebensunterhalt schon allein durch ihn gesichert.

Dann wäre es bei einer NE oder Einbürgerung nicht hinderlich, wenn Person B ALG 1 bezieht.

ALG 1 ist außerdem keine Sozialleistung sondern eine Versicherungsleistung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Eins
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Eins, Zimbabwe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.12.2014 um 09:32:48
 
wenn ALG1 ohne negative Auswirkung in Anspruch genommen werden kann wäre es ja dumm, dieses nicht zu tun - unabhängig vom Einkommen und/oder Rücklagen zum Decken des Lebensunterhaltes von B.

Auf der Seite steht:
Zitat:
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 31.12.2014 befristet.

Was bedeutet dies für laufende Verträge, wo das Thema erst zB im April aktuell werden würde?
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Antwort #3 - 25.12.2014 um 09:58:03
 
Die kurze Anwartschaftszeit wird seit langem immer wieder verlängert. Schau im neuen Jahr ob der Stichtag wieder nach hinten verlagert wurde.

ALG1 hat afaik nur eine geringverdiener klausel, d.h. Man darf als Bezieher nur höchstens ca. 160€ nebenbei verdienen. Das Einkommen des Partners ist aber egal.
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Antwort #4 - 25.12.2014 um 11:56:20
 
Ich hab mal im Beck geguckt. Die kurze Anwartschaftszeit wird weiter bis zum 31.12.2015 verlängert.

SGB III § 142

Zitat:
Abs. 2 Satz 1 abschl. Satzteil geänd. mWv 1. 1. 2015 durch G v. 10. 12. 2014 (BGBl. I S. 2082).
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Antwort #5 - 26.12.2014 um 14:19:04
 
Eins schrieb am 24.12.2014 um 21:17:05:
B hat einen auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag, es ist der erste Arbeitsplatz mit Sozialversicherung in Deutschland.


B hat keinen Anspruch auf ALGI (angenommen B hat noch nicht in der EU gearbeitet). Die Bedingungen für die kurze Anwartschaftszeit sind nicht erfüllt.

Zitat:
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und

es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als zehn Wochen befristet waren, und

Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2013: 32.340 Euro) nicht überstiegen hat und

Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.

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