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Aufenthaltstitel und Einreise in die BRD (Gelesen: 2.719 mal)
Mister Vahrerboy
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i4a rocks!


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18.12.2014 um 15:28:32
 
Hallo,

Ausgangslage:
meine Frau besitzt eine befristete Aufenthaltsgehmigung (eAT) gültig bis 02/2016 und ebenfalls einen Reisepass der Republik Türkei, ebenfalls gültig bis 02/2016.
Frage:
1.)Kann Sie ohne Probleme wieder in die Bundesrepublik einreisen?
2.)Kann Sie sie Türkei ohne Probleme verlassen?

MFG
Vahrerboy
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Saxonicus
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Antwort #1 - 18.12.2014 um 15:42:55
 


Mister Vahrerboy schrieb am 18.12.2014 um 15:28:32:
1.)Kann Sie ohne Probleme wieder in die Bundesrepublik einreisen?

Wenn ihr AT auf Grund einer Abwesenheit von über 6 Monaten nicht erloschen - selbstverständlich.

Mister Vahrerboy schrieb am 18.12.2014 um 15:28:32:
2.)Kann Sie sie Türkei ohne Probleme verlassen?

Das musst Du die türkischen Behörden fragen.

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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.12.2014 um 16:26:27
 
Kleine Ergänzung:

falls sie sich in's Ausland abgemeldet hatte, wäre der AT
auch erloschen vor den 6 Monaten.

Dazu fehlen uns aber hier mehr Fakten  nix weiß
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Mister Vahrerboy
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Antwort #3 - 18.12.2014 um 17:13:22
 
Hallo,

danke für die Antworten.

- Es besteht keine Abmeldung
- Ich habe beim Konsulat in Hannover gefragt und es hieß: SIe darf aus der Türkei wieder ausreisen, natürlich nur unter der Vorraussetzung, dass Eat und Pass gültig sind.

MFG
Vahrerboy
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Neugieriger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.12.2014 um 12:52:36
 
Zitat:
Kleine Ergänzung:

falls sie sich in's Ausland abgemeldet hatte, wäre der AT
auch erloschen vor den 6 Monaten.

Dazu fehlen uns aber hier mehr Fakten  nix weiß


Wer weiß da mehr?

Ich kenne diverse Leute, die mit ihren Ehefrauen mehr als sechs Monate in deren Heimat verbringen - klar, abgemeldet. Wieso sollte das hier anders sein?!

...

Korrektur: Sechs Monate am Stück! 

Änderung:
Folgepost eingefügt
^^^^^^ lesen
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« Zuletzt geändert: 19.12.2014 um 13:11:19 von N/V »  
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.12.2014 um 12:56:59
 
§ 51 Abs. 1 Nr 6 und 7 AufenthG bzw
§ 51 Abs. 4 AufenthG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Neugieriger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 19.12.2014 um 13:06:01
 
Aras schrieb am 19.12.2014 um 12:56:59:
§ 51 Abs. 1 Nr 6 und 7 AufenthG bzw
§ 51 Abs. 4 AufenthG


????????????????
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 19.12.2014 um 13:10:11
 
Neugieriger schrieb am 19.12.2014 um 13:06:01:
????????????????



dann eben so, wenn man nicht die Links anklicken kann oder will

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...   
    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

   ...

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.12.2014 um 13:13:58
 
@
Neugieriger

Der thread war eher schon erledigt.

Wenn du das als Grundsatzfrage geklärt/erklärt haben
willst ggf. eröffne einen neuen thread. Hier ..

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