Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:ein iranischer Freund von mir macht gerade seinen Bachelor in Mechanik im Iran (Esfahan) und wird diesen im August 2015 abschließen.
Wenn er den akademischen Grad in der Tasche hat, dann soll er diesen + Transkript(Hochschulnotenübersicht) ins deutsche Übersetzen und ggf. nochmal bei der deutschen Botschaft legalisieren. Legalisationen sind aber in der Regel bei Vorbildungsnachweisen nicht nötig, da die Hochschulen meist so akzeptieren. Könnte aber nicht schaden, da falls eine Stelle die legalisierte Urkunde braucht es nur Lauferei wäre, diese im Iran zu besorgen.
Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:Er ist sich nicht sicher, ob er direkt einen Master beginnen soll oder ob er nochmal einen der Mechanik verwandten Bachelor (z.B. Umwelt oder Entsorgungstechnik) beginnen soll.
Wenn er ein Master aufnehmen will, dann muss er eine Hochschule finden, die seinen Abschluss mit den entsprechenden belegten Fächern akzeptiert. Gibt ja Zulassungsvoraussetzungen, die besagen dass man dieses und jenes Fach haben musste, um zum Master-Studium zu passen und angenommen zu werden. Er sollte jetzt schon überprüfen ob es ein Master-Studium in Deutschland gibt, dass er aufnehmen möchte und ob er die Voraussetzungen erfüllt. Sollten 1-2 Fächer fehlen, dann sollte er versuchen diese an seiner Uni zu erwerben. Er hat ja noch bißchen Zeit. Gibt aber auch Master-Studiengänge, wo der Professor bzw. der Prüfungsausschuss selbstständig entscheidet ob die Vorbildung als ausreichend betrachtet wird oder nicht.
Schau mal auf
http://www.hochschulkompass.de/internationale-kooperationen/kooperationen-nach-s...Es gibt mehrere Kooperationen zwischen deutschen und iranischen Hochschulen. Vielleicht hilft das bei der Bewerbung, wenn man mit dem jeweiligen international Office Kontakt aufnimmt.
Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:Müsste er dann noch in Deutschland auf das Studienkolleg?
Nein. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium wird idR stets als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gewertet. Studienkolleg ist darum nicht nötig.
Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22: Ich habe gehört, dass man nach 3, bzw. 5 Jahren eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragen kann, zählt die Studienzeit auch dazu?
Nur zur Hälfte, und nur wenn man schon eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeit erhalten hat. Das erfolgreiche Studium wird aber zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeit vorausgesetzt.
Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:Weiterhin habe ich von dem Gerichtsurteil gehört, dass die Ausländerbehörde (ist damit auch die Botschaft gemeint?) nicht mehr die Motivation oder Eignung des Studenten prüfen darf. Seine Noten sind eher schlecht, würde er also bei einer Zusage einer deutschen Fachhochschule in jedem Fall das Visum erhalten oder könnte die Botschaft trotzdem an seiner Eignung zweifeln?
Du meinst das Urteil Ben Alaya beim EuGH. Wenn er sein Studium abgeschlossen hat, dann hat er ja schon ernsthaften Willen zum studieren gezeigt. Außerdem kommt es auf die Zulassung zum Studium an.