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Bachelor/Master beginnen - wie ist der genaue Ablauf? (Gelesen: 3.087 mal)
Birko
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16.12.2014 um 14:46:22
 
Hallo,

ein iranischer Freund von mir macht gerade seinen Bachelor in Mechanik im Iran (Esfahan) und wird diesen im August 2015 abschließen.

Wie ist nun das genaue Vorgehen, wenn er an einer Deutschen Fachhochschule oder Hochschule studieren möchte?

Er ist sich nicht sicher, ob er direkt einen Master beginnen soll oder ob er nochmal einen der Mechanik verwandten Bachelor (z.B. Umwelt oder Entsorgungstechnik) beginnen soll.

Er würde sich ja zunächst für einen Bachelor/Master bewerben, wie wäre dann das weitere Vorgehen? Er macht momentan einen täglichen Sprachkurs im Iran. Müsste er dann noch in Deutschland auf das Studienkolleg?
Welches Visum muss er dafür beantragen?

Eine weitere Frage: Ich habe gehört, dass man nach 3, bzw. 5 Jahren eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragen kann, zählt die Studienzeit auch dazu? Also würde er jetzt beispielsweise einen Bachelor und einen Master in Deutschland machen, könnte er danach dann direkt die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragen?

Weiterhin habe ich von dem Gerichtsurteil gehört, dass die Ausländerbehörde (ist damit auch die Botschaft gemeint?) nicht mehr die Motivation oder Eignung des Studenten prüfen darf. Seine Noten sind eher schlecht, würde er also bei einer Zusage einer deutschen Fachhochschule in jedem Fall das Visum erhalten oder könnte die Botschaft trotzdem an seiner Eignung zweifeln?

Viele Fragen, aber ich würde mich über eure Hilfe sehr freuen.

Viele Grüße!
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Antwort #1 - 16.12.2014 um 15:07:07
 
Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:
ein iranischer Freund von mir macht gerade seinen Bachelor in Mechanik im Iran (Esfahan) und wird diesen im August 2015 abschließen.


Wenn er den akademischen Grad in der Tasche hat, dann soll er diesen + Transkript(Hochschulnotenübersicht) ins deutsche Übersetzen und ggf. nochmal bei der deutschen Botschaft legalisieren. Legalisationen sind aber in der Regel bei Vorbildungsnachweisen nicht nötig, da die Hochschulen meist so akzeptieren. Könnte aber nicht schaden, da falls eine Stelle die legalisierte Urkunde braucht es nur Lauferei wäre, diese im Iran zu besorgen.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:
Er ist sich nicht sicher, ob er direkt einen Master beginnen soll oder ob er nochmal einen der Mechanik verwandten Bachelor (z.B. Umwelt oder Entsorgungstechnik) beginnen soll.


Wenn er ein Master aufnehmen will, dann muss er eine Hochschule finden, die seinen Abschluss mit den entsprechenden belegten Fächern akzeptiert. Gibt ja Zulassungsvoraussetzungen, die besagen dass man dieses und jenes Fach haben musste, um zum Master-Studium zu passen und angenommen zu werden. Er sollte jetzt schon überprüfen ob es ein Master-Studium in Deutschland gibt, dass er aufnehmen möchte und ob er die Voraussetzungen erfüllt. Sollten 1-2 Fächer fehlen, dann sollte er versuchen diese an seiner Uni zu erwerben. Er hat ja noch bißchen Zeit. Gibt aber auch Master-Studiengänge, wo der Professor bzw. der Prüfungsausschuss selbstständig entscheidet ob die Vorbildung als ausreichend betrachtet wird oder nicht.

Schau mal auf http://www.hochschulkompass.de/internationale-kooperationen/kooperationen-nach-s...
Es gibt mehrere Kooperationen zwischen deutschen und iranischen Hochschulen. Vielleicht hilft das bei der Bewerbung, wenn man mit dem jeweiligen international Office Kontakt aufnimmt.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:
Müsste er dann noch in Deutschland auf das Studienkolleg? 


Nein. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium wird idR stets als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gewertet. Studienkolleg ist darum nicht nötig.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:
Ich habe gehört, dass man nach 3, bzw. 5 Jahren eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragen kann, zählt die Studienzeit auch dazu?


Nur zur Hälfte, und nur wenn man schon eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeit erhalten hat. Das erfolgreiche Studium wird aber zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeit vorausgesetzt.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:
Weiterhin habe ich von dem Gerichtsurteil gehört, dass die Ausländerbehörde (ist damit auch die Botschaft gemeint?) nicht mehr die Motivation oder Eignung des Studenten prüfen darf. Seine Noten sind eher schlecht, würde er also bei einer Zusage einer deutschen Fachhochschule in jedem Fall das Visum erhalten oder könnte die Botschaft trotzdem an seiner Eignung zweifeln?


Du meinst das Urteil Ben Alaya beim EuGH. Wenn er sein Studium abgeschlossen hat, dann hat er ja schon ernsthaften Willen zum studieren gezeigt. Außerdem kommt es auf die Zulassung zum Studium an.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Birko
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Antwort #2 - 16.12.2014 um 15:13:05
 
Danke Dir für die super schnelle Antwort.

Ich muss nochmal zum konkreten Ablauf nachhaken und skizziere ihn so, wie ich ihn verstehe, bitte korrigieren, wenn etwas falsch ist:

1.) Er lässt seine Zeugnisse etc. übersetzen

2.) Bewirbt sich dann ohne Sprachnachweis bei einer FH/Uni für Master oder Bachelor (Was hat hier mehr Aussicht auf Erfolg bei der Erteilung eines Visums?)

3.) Er legt eine Sprachprüfung ab, z.B. B2

4.) Mit Zulassung zum Studium und Sprachnachweis bewirbt er sich für ein Studentenvisum (oder welches genau?) bei der Botschaft .

5.) Nun kommt er nach Deutschland. Wie ist nun der weitere Schritt? Muss er hier noch irgendwelche Sprachkurse absolvieren oder kann er direkt mit dem Studium beginnen?

Eine weitere Frage:
Kann er sich erstmal munter bei einigen FHs/Unis bewerben und später, ggf. nach Erteilung des Visums entscheiden oder wird das negativ ausgelegt?

Viele Grüße!
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Antwort #3 - 16.12.2014 um 15:36:56
 
Birko schrieb am 16.12.2014 um 15:13:05:
1.) Er lässt seine Zeugnisse etc. übersetzen


Am Besten durch einen ermächtigten Übersetzer. Gibt bestimmt Auslandsdeutsche im Iran, die ermächtigte Übersetzer sind. Ansonsten hier im Inland.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 15:13:05:
2.) Bewirbt sich dann ohne Sprachnachweis bei einer FH/Uni für Master oder Bachelor (Was hat hier mehr Aussicht auf Erfolg bei der Erteilung eines Visums?)


Ohne Sprachnachweis? Wie soll das gehen, wenn in den meisten Studienordnungen entweder deutsch oder englisch als unbedingte Voraussetzung gefordert wird? Er braucht einen Sprachnachweis auf dem in der Studienordnung geforderten Sprachniveau.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 15:13:05:
3.) Er legt eine Sprachprüfung ab, z.B. B2

Das macht er vor der Bewerbung. Und das am Goethe Institut. Vielleicht gibt es aber auch Deutsch-Kurse an seiner Hochschule bzw. sonstige Erleichterungen, die man bei der deutschen Hochschule geltend machen kann. Das muss er aber selber erfragen und erforschen.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 15:13:05:
4.) Mit Zulassung zum Studium und Sprachnachweis bewirbt er sich für ein Studentenvisum (oder welches genau?) bei der Botschaft .


Eigentlich würde ich sagen, reicht die Zulassung aus. Denn ein deutscher Sprachnachweis wäre sinnlos, falls er sein Studium in englischer Sprache durchführen würde.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 15:13:05:
5.) Nun kommt er nach Deutschland. Wie ist nun der weitere Schritt? Muss er hier noch irgendwelche Sprachkurse absolvieren oder kann er direkt mit dem Studium beginnen?


Er könnte sich auch für ein Studienvorbereitende Aufenthaltserlaubnis bewerben und dann in Deutschland das geforderte Sprachniveau erwerben.

Birko schrieb am 16.12.2014 um 15:13:05:
Kann er sich erstmal munter bei einigen FHs/Unis bewerben und später, ggf. nach Erteilung des Visums entscheiden oder wird das negativ ausgelegt?


Bewerben kann man sich immer. Es gibt aber eine Einschreibungsfrist. Sollte er sich bis zur Frist nicht einschreiben, dann verfällt die Zulassung und der Platz wird einem anderen Iraner bzw. Ausländer zugewiesen.

Nachteilig ist es aber nicht.
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Antwort #4 - 16.12.2014 um 15:47:57
 
Danke Dir!

Das Problem ist, dass er gerade einen Sprachkurs absolviert und bis zum Ablauf der Bewerbungsfristen an den meisten FHs/Unis noch keinen Sprachnachweis im Sinne von B1, B2 etc. erbringen kann.
Wie kann man hier verfahren?

Du schreibt er kann sich für eine studienvorbereitende Aufenthaltserlaubnis bewerben und dann in Deutschland das geforderte Sprachniveau erwerben. Heißt es er braucht im Iran gar keinen Sprachkurs oder nur ein bestimmtes Niveau?

Viele Grüße!
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Antwort #5 - 16.12.2014 um 22:32:47
 
Birko schrieb am 16.12.2014 um 14:46:22:
Er ist sich nicht sicher, ob er direkt einen Master beginnen soll oder ob er nochmal einen der Mechanik verwandten Bachelor (z.B. Umwelt oder Entsorgungstechnik) beginnen soll.


Mit schlechten Noten im Bachelor duerfte er es halt schwer haben, eine Zulassung zum Master zu erhalten. 

Aras schrieb am 16.12.2014 um 15:36:56:
Eigentlich würde ich sagen, reicht die Zulassung aus.


Nicht unbedingt. Ich hatte gerade den Fall, dass eine iranischen Doktorandin trotz unbeschraenkter Zulassung und Bescheinigung ausreichender Sprachkenntnisse seitens der Uni das Visum erst nach zusaetzlicher Vorlage eines  Sprachnachweises (IELTS-Testergebnis) erhielt.

Es ist mir zwar schleierhaft, wie die Botschaft in Teheran im Zweifelsfall begruenden will, dass sie die fuer ein Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besser beurteilen kann als die betreuende Uni, aber genau das scheint deren Meinung zu sein.
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Antwort #6 - 17.12.2014 um 17:56:49
 
Danke!

Kann mir noch jemand meine anderen zwei Fragen beantworten?

Aras schreibt er kann sich für eine studienvorbereitende Aufenthaltserlaubnis bewerben und dann in Deutschland das geforderte Sprachniveau erwerben. Heißt es er braucht im Iran gar keinen Sprachkurs oder nur ein bestimmtes Niveau?

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Antwort #7 - 17.12.2014 um 21:38:03
 
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

Zitat:
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
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Antwort #8 - 20.12.2014 um 14:35:34
 
Super ich danke Dir!

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Antwort #9 - 20.12.2014 um 14:56:25
 
Eine Frage habe ich noch:

Ich habe versucht über Anabin herauszufinden, ob sein Bachelor in Mechanik in Deutschland anerkannt ist, dort steht aber nur ,,H+/H-".

Kann mir jemand weiterhelfen? Er studiert an der Islamic Azad University Najafabad Branch.

Viele Grüße!
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Antwort #10 - 20.12.2014 um 17:11:42
 
Ja, dann schreib mal das ZAB an und frag ob das akzeptiert wird. Ansonsten kann man im Ausland erworbene Abschlüsse für 200 € vom ZAB bewerten lassen.

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