Betreff: Widerspruch mit Verweis auf Zufluss-Prinzip, Ihr Schreiben vom 10.12.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 10.12.2014 stellen Sie fest, dass ich zum zum 01.01.2015 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde und darum die Leistungserbringung durch Sie eingestellt wird.
Hiermit widerspreche ich diesem Bescheid und beantrage, dass die Leistungen zum 1.2.2015 eingestellt werden. Dies aber nur,falls ab dem 1.2.2015 kein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II bestehen.
Gründe:
Da mein erstes Gehalt für Januar 2015 laut Arbeitsvertrag (bereits bei Ihnen als Kopie vorliegend) erst Anfang Februar 2015 gezahlt wird, wird somit zum Januar 2015 kein Einkommen mir zufließen.
Weder sind für Januar 2015 meine Fixkosten gedeckt noch ist der Lebensunterhalt von mir und meinen Kinder gesichert, da ich zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Ersparnisse besitze.
Ich weise auf den § 11 Abs. 2
SGB II hin:
Zitat:
"Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend."
Aus den fachlichen Hinweisen
SGB II gibt es auch ein passendes Beispiel:
Zitat:
"c) Laufender Bezug von Alg II; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.; Gehalt für März (15.03.- 31.03.) fließt am 05.04., das für April am
27.04. zu:
->Da beide Einkommen im Monat April zufließen und zur Bestreitung
des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist Alg II bis 31.03. in
unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April sind beide Einkommen
anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat
(ab Mai) bedarfsdeckend ist; ggf. ist Alg II ab 01.05. unter Anrechnung
des Einkommens weiter zu leisten."
Hilfsweise beantrage ich die Gewährung der Leistungen per vorläufigem Bescheid.
Ich werde spätestens in der zweiten Februarwoche Ihnen den Einkommenszugang mit einem entsprechend aussagekräftigem Kontoauszug nachweisen. Sollte der Zufluss im Februar erfolgen, so bitte ich Sie dann den vorläufigen Bescheid bestandskräftig werden zu lassen. Sollte aber wider erwarten der Zufluss im Januar erfolgen, so bitte ich darum die erbrachte Leistung für Januar nachträglich als Darlehen gemäß § 24 Abs. 4
SGB II zu gewähren
Mit freundlichen Grüßen,
Auf Rechtschreibfehler überprüfen. Aber auch schauen ob du es inhaltlich auch willst.
In Zukunft meldest du einen neuen Arbeitsplatz zum 27. des Vormonats. Denn dann ist die Zahlung schon veranlasst und es wird automatisch ein Darlehen.