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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
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Beitrag begonnen von marmelade am 12.12.2014 um 16:16:48

Titel: zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
Beitrag von marmelade am 12.12.2014 um 16:16:48
Huhu ich habe eine Frage.

Also zum 1.1.2015 trete ich eine Arbeit an 30 Stunden im Monat bin alleinerziehende mit 3 Kinder alle unter 12 Jahre.

Jetzt bekomme ich ein Brief von Jobcenter das ab 1.1.2015 vorläufig unser Lebensunterhalt komplett eingestellt wird.

Da ich aber in Januar erst Anfange bekomme ich mein erstes Gehalt laut Vertrag erst Anfang Februar.

Was kann ich tun gibt es ein gesetzt Text, das Mir für Januar noch Hilfe zusteht

Titel: Re: zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
Beitrag von Aras am 12.12.2014 um 16:27:32
Widerspruch mit Verweis auf Zuflussprinzip. Erste Gehaltszahlung ist im Februar, d.h. im Januar ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, darum ist die Einstellung zurückzunehmen bzw. auf den 1.2.2015 festzulegen.

Siehe hierzu § 11 Abs. 2


Zitat:
2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

Titel: Re: zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
Beitrag von marmelade am 12.12.2014 um 16:32:41
DaNke dir .kann ich das kopieren und Montag damit zum jobcenter gehen.

Titel: Re: zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
Beitrag von Aras am 12.12.2014 um 16:38:43
Wenn du ein besseres Beispiel haben willst:

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938

bei
"1.2 Laufende Einnahmen" auf Seite 20 gibt es das Beispiel c)


Zitat:
c) Laufender Bezug von Alg II; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.; Gehalt für März (15.03.- 31.03.) fließt am 05.04., das für April am
27.04. zu:
->Da beide Einkommen im Monat April zufließen und zur Bestreitung
des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist Alg II bis 31.03. in
unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April sind beide Einkommen
anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat
(ab Mai) bedarfsdeckend ist; ggf. ist Alg II ab 01.05. unter Anrechnung
des Einkommens weiter zu leisten.

Titel: Re: zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
Beitrag von marmelade am 12.12.2014 um 16:45:20
Ich danke dir mal wieder für deine Hilfe und für deine schnellen antworten.

Titel: Re: zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
Beitrag von marmelade am 12.12.2014 um 18:06:39

Betreff: Widerspruch mit Verweis auf Zufluss Prinzip , ihr Schreiben vom 10.12.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist richtig dass ich zum 01.01.2015 eine Erwerbstätigkeit angenommen habe.
Es ist aber falsch das ich mein Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern könnte vor allem in der Zeit  vom 01.01.2015 - 31.01.2015.

Da mein erstes Gehalt  für Januar 2015 laut Arbeitsvertrag der ihnen in Kopie vorliegt erst Anfang Februar 2015 ausgezahlt wird.

Weder sind für Januar 2015 meine Fixkosten abgedeckt noch kann ich mein Lebensunterhalt und den meiner Kinder selbst bestreiten, da ich keinerlei  einnahmen habe.

Ich weise sie  auf § 11 Abs. 2 hin:

Zitat:
2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

Zitat:
c) Laufender Bezug von Alg II; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.; Gehalt für März (15.03.- 31.03.) fließt am 05.04., das für April am
27.04. zu:
->Da beide Einkommen im Monat April zufließen und zur Bestreitung
des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist Alg II bis 31.03. in
unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April sind beide Einkommen
anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat
(ab Mai) bedarfsdeckend ist; ggf. ist Alg II ab 01.05. unter Anrechnung
des Einkommens weiter zu leisten.

Nach zu lesen unter:

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938

Erste Gehaltszahlung ist im Februar, d.h. im Januar ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, darum ist die Einstellung zurückzunehmen.

Mit Freundlichen Grüßen,

Titel: Re: zum 1.1.2015 Arbeitsbeginn zum 1.1.2015 alg2 wird einestellt erstes gehalt aber erst anfang Februar 2015
Beitrag von Aras am 12.12.2014 um 21:55:49

marmelade schrieb am 12.12.2014 um 18:06:39:
Betreff: Widerspruch mit Verweis auf Zufluss-Prinzip, Ihr Schreiben vom 10.12.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom 10.12.2014 stellen Sie fest, dass ich zum zum 01.01.2015 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde und darum die Leistungserbringung durch Sie eingestellt wird.

Hiermit widerspreche ich diesem Bescheid und beantrage, dass die Leistungen zum 1.2.2015 eingestellt werden. Dies aber nur,falls ab dem 1.2.2015 kein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen.

Gründe:
Da mein erstes Gehalt für Januar 2015 laut Arbeitsvertrag (bereits bei Ihnen als Kopie vorliegend) erst Anfang Februar 2015 gezahlt wird, wird somit zum Januar 2015 kein Einkommen mir zufließen.

Weder sind für Januar 2015 meine Fixkosten gedeckt noch ist der Lebensunterhalt von mir und meinen Kinder gesichert, da ich zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Ersparnisse besitze.

Ich weise auf den § 11 Abs. 2 SGB II hin:

Zitat:
"Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend."

Aus den fachlichen Hinweisen SGB II gibt es auch ein passendes Beispiel:
Zitat:
"c) Laufender Bezug von Alg II; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.; Gehalt für März (15.03.- 31.03.) fließt am 05.04., das für April am
27.04. zu:
->Da beide Einkommen im Monat April zufließen und zur Bestreitung
des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist Alg II bis 31.03. in
unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April sind beide Einkommen
anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat
(ab Mai) bedarfsdeckend ist; ggf. ist Alg II ab 01.05. unter Anrechnung
des Einkommens weiter zu leisten."

Hilfsweise beantrage ich die Gewährung der Leistungen per vorläufigem Bescheid.

Ich werde spätestens in der zweiten Februarwoche Ihnen den Einkommenszugang mit einem entsprechend aussagekräftigem Kontoauszug nachweisen. Sollte der Zufluss im Februar erfolgen, so bitte ich Sie dann den vorläufigen Bescheid bestandskräftig werden zu lassen. Sollte aber wider erwarten der Zufluss im Januar erfolgen, so bitte ich darum die erbrachte Leistung für Januar nachträglich als Darlehen gemäß § 24 Abs. 4 SGB II zu gewähren

Mit freundlichen Grüßen,


Auf Rechtschreibfehler überprüfen. Aber auch schauen ob du es inhaltlich auch willst.
In Zukunft meldest du einen neuen Arbeitsplatz zum 27. des Vormonats. Denn dann ist die Zahlung schon veranlasst und es wird automatisch ein Darlehen.

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