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Aufenthaltstitel vergessen zu verlängern (Gelesen: 5.700 mal)
Libero
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.12.2014 um 20:01:35
 
Hallo,
ich melde mich ungern in einem Forum neu an, nur um eine Frage zu stellen, aber in diesem Fall ist es mir sehr wichtig und eine passende Antwort konnte ich nicht ergooglen. Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Meine chinesische Freundin hat es vergessen, ihren Aufenthaltstitel rechtzeitig zu verlängern. Der ihr gegebene Termin zur Verlängerung war ihr zeitlich schwierig, danach hat sie nicht mehr daran gedacht.
Deswegen war sie nun fünf Monate lang ohne Aufenthaltsgenehmigung. Beim heutigen Termin bei der Ausländerbehörde - von ihr selbst aus angemeldet - hat sie eine Duldung bekommen, befristet bis Ende März, ohne Auflagen.
Sie studiert derzeit noch im Master, den sie im März abschließen wird. Danach ist eine Promotion geplant. Sie lebt seit 8 Jahren in Deutschland und hat hier ein zweites Bachelorstudium abgeschlossen. Außerdem ist sie Stipendiatin einer politischen Stiftung und arbeitet nebenher gelegentlich als Übersetzerin und Simultandolmetscherin. Geld ist genügend vorhanden.

Meine Freundin hat bereits einen neuen Termin bei der Behörde beantragt, der vermutlich Endes dieses/Anfang nächsten Jahres sein wird.
Ich würde gerne wissen, was für Konsequenzen sie zu befürchten hat, welche Unterlagen man beschaffen könnte, um die Entscheidung der Behörde für einen neuen Aufenthaltstitel positiv zu beeinflussen.
Die Bearbeiterin hat bereits gesagt, dass es ihr positiv anzurechnen sei, dass sie von sich aus zur Behörde gekommen ist.
Außerdem stellt sich die Frage, ob diese fünf Monate einen Einfluss auf eine eventuelle spätere Einbürgerung hätten.
Darf ich beim nächsten Termin bei der Ausländerbehörde mit anwesend sein?

Ich danke euch für eure Hilfe.

PS: Sie hat mir gerade noch einmal geschrieben. Ihr Aufenthalt sei auf Niedersachsen beschränkt.
Am Wochenende hat sie ein Seminar in Berlin. Sollte sie dieses absagen?
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.12.2014 um 20:20:22
 
Sie sollte Niedersachsen nicht verlassen. Somit kann sie nicht nach Berlin. Es kommt vor. sowieso ein Strafverfahren auf sie zu. Da muss man sich nicht noch tiefer reinreiten. Ich wuerde mir einen guten Anwalt suchen (fuer alle angesprochenen Themen).
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.12.2014 um 20:35:01
 
Libero schrieb am 02.12.2014 um 20:01:35:
Am Wochenende hat sie ein Seminar in Berlin. Sollte sie dieses absagen? 

Die Ausländerbehörde kann ihr die Reise nach Berlin erlauben (§ 12 Abs. 5 AufenthG). Versuchen kann sie es ja, ohne diese Erlaubis sollte sie aber nicht reisen.
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Libero
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.12.2014 um 22:11:39
 
Eine Genehmigung wird sie beantragen.
Wie sieht es mit einem Aufenthaltstitel nach dem abgeschlossenen Studium und der Einbürgerung aus?
Gibt es Nachweise, die neben den Standardnachweisen begünstigend wirken könnten?

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Aras
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Antwort #4 - 02.12.2014 um 22:23:35
 
Sie hat jetzt eine Duldung. Dadurch ist der Aufenthalt unterbrochen. Die Einbürgerung ist jetzt nicht der wichtigste Punkt, sondern dass sie ihren Status wieder erlangt. Am Besten natürlich rückwirkend zum Erlöschensdatum der vorherigen AUfenthaltserlaubnis.

Ansonsten könnte sie versuchen diese Zeiten (bis zu 5 Jahre) anrechnen lassen.

Die Sache ist doch: 5 Monate Zeit zu lassen ist eine Hausnummer. Und es liegt in ihrer Verantwortungspflicht, sich um ihre aufenthaltsrechlichen Sachen zu kümmern. Das jetzt nicht als Vorwurf, sondern als Hinweis.

Was waren die Gründe, dass sie 5 Monate sich nicht darum gekümmert hat?
Das sollte man darlegen und entsprechend nachweisen.


Hat sie irgendwas superwichtiges und zeitraubendes für einen universitäres Projekt gemacht?
War sie längere Zeit im Krankenhaus?
Hat sie ihr Studium zielstrebig verfolgt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.12.2014 um 22:31:18
 
Libero schrieb am 02.12.2014 um 22:11:39:
Wie sieht es mit einem Aufenthaltstitel nach dem abgeschlossenen Studium und der Einbürgerung aus? 


§ 85 AufenthG für den weiteren Aufenthalt, § 12b Abs. 3 StAG für die Einbürgerung.

Problematisch dürfte eher sein, eine neue AE zum Studium (bzw. sollte die ABH den Aufenthalt bis zum Aufenthalt nur dulden auch für eine AE zwecks Erwerbstätigkeit) ohne Ausreise und neues Visumverfahren zu erhalten. Momentan ist sie Ausreisepflichtig und sie kann nur noch auf eine Ermessensentscheidung gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG hoffen.
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Libero
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Antwort #6 - 02.12.2014 um 23:48:28
 


Gründe für das Nichtkümmern:
Am Termin, der ihr von der Behörde gegeben wurde, hatte sie Uni, die sie nicht ausfallen lassen wollte. Sie hat (wohl mehrmals) telephonisch versucht, einen anderen Termin zu bekommen, aber niemanden erreicht.
Ein ausreichender Grund für 5 Monate Untätigkeit ist das natürlich nicht..

@Bayraqiano, danke dir für die Paragraphen. Erwerbstätig darf sie wohl weiterhin sein, das ist ja auch innerhalb der Duldung möglich.
Ermessen der Behörde liegt dann wohl auch an der Argumentation meiner Freundin. Ich werde Telefonprotokolle besorgen, die nachweisen, dass sie es zumindest probiert hat.  Außerdem Gehaltsnachweise.

Hat jemand Erfahrungen oder Tips bezüglich dieser Entscheidung?

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Antwort #7 - 03.12.2014 um 00:16:49
 
Libero schrieb am 02.12.2014 um 23:48:28:
Erwerbstätig darf sie wohl weiterhin sein, das ist ja auch innerhalb der Duldung möglich.


Steht auf der Duldung geschrieben: "Erwerbstätigkeit erlaubt" oder gehst du pauschal davon aus?
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Antwort #8 - 03.12.2014 um 00:32:30
 
Aras schrieb am 03.12.2014 um 00:16:49:
Steht auf der Duldung geschrieben: "Erwerbstätigkeit erlaubt" oder gehst du pauschal davon aus?


120 Tage (oder 240 halbe) Beschäftigung sind erlaubt.

Außerdem steht drauf, dass die Aufenthaltserlaubnis drei Monate nach Beendigung des Studiums erlischt.

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Aras
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Antwort #9 - 03.12.2014 um 00:35:11
 
Ok. Sofern das auf der Duldung steht, dann ist das weiterhin erlaubt.
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Antwort #10 - 03.12.2014 um 00:41:15
 
Hauptsächlich studiert sie hier ja, von daher wäre es nicht ganz so schlimm.

Wie ich die Lage jetzt sehe, kann sie erstmal das Studium ohne Probleme abschließen, aber es sollte darauf hingearbeitet werden, dass sie nicht ein neues Visum beantragen und deswegen nach China fliegen muss, was mit erheblichen Wartezeiten verknüpft wäre.
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Antwort #11 - 03.12.2014 um 01:34:33
 
Libero schrieb am 03.12.2014 um 00:32:30:
120 Tage (oder 240 halbe) Beschäftigung sind erlaubt.Außerdem steht drauf, dass die Aufenthaltserlaubnis drei Monate nach Beendigung des Studiums erlischt.

Das kann sie vergessen, denn sie hat nur eine Duldung (ist mithin ausreisepflichtig) und die AE ist bereits durch Ablauf erloschen, dann gilt og auch nicht mehr.
Eine Duldung ist KEIN AT sondern gem. § 60a AufenthG NUR eine Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung http://www.buzer.de/gesetz/4752/a66000.htm
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