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was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg (Gelesen: 2.307 mal)
Themen Beschreibung: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
seci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
28.11.2014 um 15:49:02
 
Hallo Zusammen,
ich hoffe an alle gut geht.
meine Frau hat heute die Niederlassungerlaubnis nach §28 Abs 2. bekommen.

auf ein zusatzblatt steht: " Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg"

was bedeutet das ?.

Meine Frau wollte die Daueraufenthalt EG bekommen.  Die Mitarbeiterin bei der AB meinte das geht ersmal nicht.
Sie muss 5 Jahre in Deutschland sein und auch B1 bestehen.

stimmt das ?

Meine Frau hat seit  mehr als 3 Jahre die Aufenthaltserlaubnis , hat Integrationskurs mit A2 bestanden  ich habe die Deutsche Staatsbürgerschaft und die Famille hat genug zum leben.
keine Hilfe von Stadt.

Wir leben in Baden Württemberg.

Danke!
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.11.2014 um 15:59:29
 
seci schrieb am 28.11.2014 um 15:49:02:
Sie muss 5 Jahre in Deutschland sein und auch B1 bestehen.

stimmt das ?


ja

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9a

(2)
Zitat:
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

....

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,


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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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seci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Antwort #2 - 28.11.2014 um 16:05:18
 
Hi Erne,

Danke.
und was beudeutet auf die heutige erteilte Niederlassungserlaubnis
Zitat:
Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg"


?

danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Antwort #3 - 28.11.2014 um 17:35:26
 
naja, Deine Frau hat den Aufenthaltstitel als Aukleber im Pass bekommen anstelle eines eAT ("Platsitkkarte"). Das darf eigentlich nur noch in Ausnahmefällen geschenen (das steht in § 78a AufenthG).
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