i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1417186142 Beitrag begonnen von seci am 28.11.2014 um 15:49:02 |
Titel: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg Beitrag von seci am 28.11.2014 um 15:49:02
Hallo Zusammen,
ich hoffe an alle gut geht. meine Frau hat heute die Niederlassungerlaubnis nach §28 Abs 2. bekommen. auf ein zusatzblatt steht: " Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg" was bedeutet das ?. Meine Frau wollte die Daueraufenthalt EG bekommen. Die Mitarbeiterin bei der AB meinte das geht ersmal nicht. Sie muss 5 Jahre in Deutschland sein und auch B1 bestehen. stimmt das ? Meine Frau hat seit mehr als 3 Jahre die Aufenthaltserlaubnis , hat Integrationskurs mit A2 bestanden ich habe die Deutsche Staatsbürgerschaft und die Famille hat genug zum leben. keine Hilfe von Stadt. Wir leben in Baden Württemberg. Danke! |
Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg Beitrag von erne am 28.11.2014 um 15:59:29 seci schrieb am 28.11.2014 um 15:49:02:
ja http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9a (2) Zitat:
|
Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg Beitrag von seci am 28.11.2014 um 16:05:18
Hi Erne,
Danke. und was beudeutet auf die heutige erteilte Niederlassungserlaubnis Zitat:
? danke |
Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg Beitrag von Bayraqiano am 28.11.2014 um 17:35:26
naja, Deine Frau hat den Aufenthaltstitel als Aukleber im Pass bekommen anstelle eines eAT ("Platsitkkarte"). Das darf eigentlich nur noch in Ausnahmefällen geschenen (das steht in § 78a AufenthG).
|
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |