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Aufenthalt in Gefahr wegen Kündigung? (Gelesen: 2.583 mal)
Hagana
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24.11.2014 um 19:43:02
 
Hallo folgende Frage...

Ein irakischer Staatsangehöriger kam nach Deutschland zu einem 5 monatigen Deutschkurs.

Danach erfolgt die Anstellung als Assistenzarzt in einer privaten Reha - Klinik zum 1. August 2014.
Mit ihm wurden zwei Syrer angestellt. 

Nun wurden die erwarteten Patientenfallzahlen jedoch nicht erreicht.

Nun nach exakt 5 Monaten Anstellung erhält er die fristgerechte Kündigung zum 31. 12. 2014.

Den anderen beiden wurde bereits zum 30. November 2014 ein Aufhebungsvertrag angeboten, welchen sie unterzeichnet haben.

Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht, da die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt ist.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 wurde ebenfalls nicht erworben, da die 6 Monate Mindest - Einzahlungsfrist nicht erreicht wurden.

Weiß hier jemand, welche Auswirkungen dies auf seinen Aufenthalt haben könnte?
Sind Fristen bekannt, innerhalb welchen ein neuer Job innerhalb Dtl. oder auch der EU gefunden werden müßte?

Und generell....
Wie geht es jetzt weiter?
Es besteht Krankenversicherungspflicht !
Diese muß ja nun privat gezahlt werden?
ca 170 Euro monatlich "Hausfrauentarif" ?

Kann in diesem Fall ein Anspruch auf ALG II bestehen, bis ein neuer Job gefunden wurde, oder ist hier die Gesamtaufenthaltsdauer zu kurz?

Danke für Antworten und Ratschläge !
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dim4ik
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Antwort #1 - 24.11.2014 um 20:48:24
 
Hagana schrieb am 24.11.2014 um 19:43:02:
Ein irakischer Staatsangehöriger kam nach Deutschland zu einem 5 monatigen Deutschkurs.

Danach erfolgt die Anstellung als Assistenzarzt in einer privaten Reha - Klinik zum 1. August 2014.

Welchen AT hat er denn?
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Hagana
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Antwort #2 - 24.11.2014 um 21:13:57
 
Es ist ein Bluecard - AT
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dim4ik
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Antwort #3 - 24.11.2014 um 22:13:18
 
Hagana schrieb am 24.11.2014 um 21:13:57:
Es ist ein Bluecard 

Dann hat er ab 31.12.2014 drei Monate oder bis zu sechs Monate (letzteres nur, falls er nachweisen kann, dass sein Lebensunterhalt in dieser Zeit gesichert ist) zur Jobsuche, danach muss er ausreisen.

Hagana schrieb am 24.11.2014 um 19:43:02:
Diese muß ja nun privat gezahlt werden?
ca 170 Euro monatlich "Hausfrauentarif" ?

Ja.

Hagana schrieb am 24.11.2014 um 19:43:02:
Kann in diesem Fall ein Anspruch auf ALG II bestehen, bis ein neuer Job gefunden wurde, oder ist hier die Gesamtaufenthaltsdauer zu kurz?

Auf ALG II hat er keinen Anspruch, nicht mal auf ALG I.
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Hagana
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Antwort #4 - 25.11.2014 um 13:36:05
 
dim4ik schrieb am 24.11.2014 um 22:13:18:
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Antwort #3 - Gestern um 22:13:18 Diesen Beitrag einem Forum Moderator melden! Markieren & Zitieren Zitieren
Hagana schrieb am Gestern um 21:13:57:
Es ist ein Bluecard

Dann hat er ab 31.12.2014 drei Monate oder bis zu sechs Monate (letzteres nur, falls er nachweisen kann, dass sein Lebensunterhalt in dieser Zeit gesichert ist) zur Jobsuche, danach muss er ausreisen.


Vielen Dank für die Information !!!   

Jetzt nochmal Folgendes...

Er hat im Arbeitsvertrag stehen, dass er sich im Fall einer Kündigung innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur zu melden hat, was ja auch gesetzlich ist.
Nun aber Panik eben wegen dem Aufenthalt, da die Arbeitsagentur die Kündigung der Ausländerbehörde melden wird.
Es ist doch wohl so, dass der Arbeitgeber ihn eh zum Jahresende abmeldet und die Kündigung daher nicht verheimlicht werden kann oder etwa doch bis Ende Dezember ? und bis dahin erstmal nach einer neuen Stelle deutschlandweit gesucht werden kann ?

Arbeitslosengeld oder Sozialansprüche bestehen ja keine.

Und wie wäre es noch im Falle einer Klage, da der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hat. (Das muß dieser auch während der Probezeit!)
Zwingende Ausreise im laufenden Verfahren?



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Antwort #5 - 25.11.2014 um 14:06:20
 
Hagana schrieb am 25.11.2014 um 13:36:05:
Er hat im Arbeitsvertrag stehen, dass er sich im Fall einer Kündigung innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur zu melden hat, was ja auch gesetzlich ist.

Das ist hier kein Muss, da eine solche Meldung sowieso nichts bringen würde.

Hagana schrieb am 25.11.2014 um 13:36:05:
die Arbeitsagentur die Kündigung der Ausländerbehörde melden wird.
Es ist doch wohl so, dass der Arbeitgeber ihn eh zum Jahresende abmeldet und die Kündigung daher nicht verheimlicht werden kann oder etwa doch bis Ende Dezember ?

Muss sie nicht, allerdings muss er selber dies der ABH unverzüglich melden, s. § 82 Abs. 6 AufenthG. Der Zeitpunkt, ab dem gerechnet wird, ist Erhalt der offiziellen (schriftlichen) Bekanntgabe der Kündigung.

Hagana schrieb am 25.11.2014 um 13:36:05:
und bis dahin erstmal nach einer neuen Stelle deutschlandweit gesucht werden kann ?

Einen neuen Job kann er selbstverständlich jederzeit suchen.

Hagana schrieb am 25.11.2014 um 13:36:05:
Und wie wäre es noch im Falle einer Klage, da der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hat. (Das muß dieser auch während der Probezeit!)
Zwingende Ausreise im laufenden Verfahren? 

Mmn nein, da in so einem Fall der vorläufige Rechtsschutz greifen würde.
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Antwort #6 - 25.11.2014 um 17:16:10
 
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