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Verlängerung französischen Aufenthalttitels in Deutschland möglich (Gelesen: 3.255 mal)
meni191
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung französischen Aufenthalttitels in Deutschland möglich
14.11.2014 um 18:18:13
 
Hallo alle zusammen,
ist es möglich eine französischen Aufenthaltstitel (incl. Arbeitserlaubnis) für einen Tunesier in Deutschland zu verlängern oder muss er es in Frankreich verlängern. Er würde für Monate ab dem 1.12. in Deutschland arbeiten. Jedoch endet seine Aufenthaltserlaubis (incl. Arbeitserlaubnis) in Frankreich am 25.12.

Vielleicht kann mir jemand helfen.

Viele Grüße
meni
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 14.11.2014 um 18:32:04
 
Ob ein solcher französischer Titel im EU-Ausland verlängert werden kann, wirst Du hier vermutlich nicht mit letzter Sicherheit erfahren.

Eine französische Arbeitserlaubnis berechtigt jedenfalls nicht zur Erwerbstätigkeit in Deutschland. Auch in denkbaren Spezialfällen geht es nicht völlig ohne deutsche Dokumente ...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #2 - 14.11.2014 um 20:10:45
 
Nein, geht nicht! Du darfst aber ein Visum für Deutschland beantragen, wenn Du in Deutschland leben/arbeiten willst. Das Visum wird erteilt, wenn Du die Voraussetzungen erfüllst. Good luck!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.11.2014 um 20:27:10
 
@Afrikaner
Erlaube mir die Frage:
Hä?

Wieso sollte man auf Antrag ein Visum erhalten? Visa dürfen nur Auslandsvertretungen erteilen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.11.2014 um 22:33:29
 
meni191 schrieb am 14.11.2014 um 18:18:13:
Er würde für Monate ab dem 1.12. in Deutschland arbeiten. Jedoch endet seine Aufenthaltserlaubis (incl. Arbeitserlaubnis) in Frankreich am 25.12.


Das kommt darauf an, welchen Titel er in Frankreich hat und welche Arbeit er annehmen will. Unter bestimmten Kontellationen kann er in Deutschland eine AE bekommen.

Hat er z.B. in Frankreich einen dem Daueraufenthalt EU vergleichbaren Titel dürfte er damit hier eine AE zum Studium bekommen. Bei Erwerbstätigkeit müßte vorher aber eine Vorrangprüfung gemacht werden.

Also ohne die Information, welchen AT er in Frankreich hat und welche Tätigkeit er in DEU ausführen möchte, ist das ganze Stochern im Nebel.
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meni191
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Antwort #5 - 14.11.2014 um 22:53:03
 
er hat eine Aufenthaltstitel für Wissenschaftler /Forscher (Titre de séjour "scientifiques"). Und er würde bei uns eine Forschungsprojekt für 3 Monate machen und bräuchte eine Verlängerung dafür.
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grisu1000
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Antwort #6 - 15.11.2014 um 19:42:16
 
meni191 schrieb am 14.11.2014 um 22:53:03:
er hat eine Aufenthaltstitel für Wissenschaftler /Forscher (Titre de séjour "scientifiques"). Und er würde bei uns eine Forschungsprojekt für 3 Monate machen und bräuchte eine Verlängerung dafür. 


Er kann die französische AT nicht in DEU verlängern, sondern muss hier eine DEU AE beantragen. Solange sein französischer AT noch gilt kann er das direkt bei der ABH in Deutschland machen.

Ist seine Forschungstätigkeit in Frankreich beendet muss er eine AE nach §20 AufenthG beantragen, ist es Teil seines französischen Forschungsvorhabens dann nach § 20 Abs 5 AufenthG. Das gilt ber nicht für Promotionsstudien. Für euer Auslandsamt sollte das ganze sowieso Routine sein. Er wird ja nicht der erste ausländische Forscher an eurer Uni sein der eine AE nach §20 AufenthG bekommt.
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Muleta
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Antwort #7 - 16.11.2014 um 10:04:43
 
auch hier gilt, dass er visumsfrei eigentlich nur für einen Kurzaufenthalt einreisen dürfte (umstr.), es sei denn sein französischer Titel würde ihn auf europarechtlicher Grundlage noch andere Rechte einräumen (bei Forschern zumindest denkbar). 39 Nr. 6 AufenthV erfordert jedenfalls auch einen Anspruch und der wäre bei einer AE 20 zwar erfüllt, aber längst nicht alle "Forscher" erfüllen auch die Voraussetzungen. Und auf eine sonst erforderliche AE 18 besteht kein "Anspruch".

Im Ergebnis wäre er mit einer Visumsbeantragung bei der zuständigen deutschen AV in Frankreich auf der sicheren Seite. Ob er auch einfach nach D kommen und hier eine AE beantragen könnte, müsste aber sehr genau im Einzelfall geprüft werden und dafür fehlen die Infos.
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grisu1000
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Antwort #8 - 16.11.2014 um 20:52:37
 
Muleta schrieb am 16.11.2014 um 10:04:43:
Im Ergebnis wäre er mit einer Visumsbeantragung bei der zuständigen deutschen AV in Frankreich auf der sicheren Seite.


Sollte die Uni eine Aufnahmevereinbarung (§38 a -f AufenthV) austellen dürfen, könnte das Visum ohne Zustimmung der ABH erteilt werden (§34 AufenthV). Das würde auch noch zeitlich bis Ende Dezember gehen.
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meni191
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Antwort #9 - 21.11.2014 um 22:23:32
 
Vielen lieben Dank für eure Infos. Ich hoffe wir bekommen das hin. Wir werden Anfang Dezember erstmal bei unserer Ausländerbehörde nachfragen. Wir haben zwar auch einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Frankreich für eine Visumsverlängerung, jedoch dieser ist erst am 17.12.2014 und wir wissen nicht wie lange die Bearbeitung dauert und ob die den Reisepass dort behalten. Kennst sich da jemand aus? Ob man einen Beleg oder Reisepasskopie bekommt, damit wir nach dem Termin von Frankreich nach Deutschland zurückfliegen können(während der Visumsbeantragung)?
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grisu1000
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Antwort #10 - 22.11.2014 um 00:26:57
 
meni191 schrieb am 21.11.2014 um 22:23:32:
Vielen lieben Dank für eure Infos. Ich hoffe wir bekommen das hin. Wir werden Anfang Dezember erstmal bei unserer Ausländerbehörde nachfragen.


Habt ihr euch schon um die Aufnahmebescheinigung der Uni gekümmert? Habt ihr schon mit der International Office der Uni gesprochen? Das wäre eigentlich mal das wichtigste! Auch die ABH, die eigentlich gar nicht zuständig ist, wird erst mal Bescheinigungen der Uni sehen wollen.

meni191 schrieb am 21.11.2014 um 22:23:32:
Wir haben zwar auch einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Frankreich für eine Visumsverlängerung, jedoch dieser ist erst am 17.12.2014


und

meni191 schrieb am 14.11.2014 um 18:18:13:
Jedoch endet seine Aufenthaltserlaubis (incl. Arbeitserlaubnis) in Frankreich am 25.12.


Dass wird IMHO sehr knapp.
Damit auch sein Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Schengenraumes. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt ausgereist sein, anonsten ist er illegal hier. Der Antrag bei der AV hat keine aufschiebende Wirkung. Ich würde bei der AV, aufgrund der besonderen Umstände um einen vorgezogenen Termin bitten, ggf. den Bürgerservice des AA einschalten.
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