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AT nach 18 Abs 4 S1 (Gelesen: 3.134 mal)
ovgu12
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.10.2014 um 20:18:34
 
Guten Abend,

Ich besitze seit 12-2012 AT nach 18 Abs 4 S1 und habe hier in DE einen Abschluss für Informatik (von 2007-2012). Mein Aktuelle AT hat solche Nebenbestimmungen "Gilt nur für die Tätigkeit ... bei Firma X. Weitere Sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet." Nun meine Frage kann ich den aktuellen Arbeitgeber wechseln wegen höher Zahlung bei anderer Firma? Muss ich mich noch mal die Arbeitsagentur prüfen lassen?

Ich habe auch gehört, dass man eine Niederlassungerlaubnis beantragen kann. Wie sieht es bei mir aus? Ab wann kann ich den stellen und was für Unterlagen muss man dafür sorgen?

Danke für alle Informationen und Weiterhilfe,

Mit besten Grüßen.
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« Zuletzt geändert: 12.10.2014 um 20:33:22 von ovgu12 »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.10.2014 um 20:21:27
 
Lass die Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV gleich streichen, damit kannst Du den Arbeitgeber ohne Probleme wechseln.

Einen Anspruch auf eine NE wirst Du nach § 18b AufenthG im Dezember 2014 erlangen, da kannst Du den Antrag stellen.
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ovgu12
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.10.2014 um 20:32:32
 
Erstmal Danke für die Antwort

Zitat:
Lass die Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV gleich streichen, damit kannst Du den Arbeitgeber ohne Probleme wechseln.


Kann ich jetzt schon bei der ABH direkt vorsprechen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.10.2014 um 20:36:01
 
Ja, die benötigten drei Jahre dafür hast Du ja schon.
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ovgu12
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.10.2014 um 20:39:43
 
Danke dir für die Antwort  Zwinkernd
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Didasch
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.10.2014 um 00:38:21
 
Eine Frage zu diesem Thema: Was soll man tun wenn sich der Sachbearbeiter weigert die Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV streichen zu lassen, mit der Begründung dass dies erst mit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich ist? Die Voraussetzungen sind bereits erfüllt, aber laut SB müsste der Ausländer noch einige Monate warten bis seine AE verlängert wird. Ich halte dies für unsinnig. Was meint ihr?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.10.2014 um 00:54:13
 
Didasch schrieb am 29.10.2014 um 00:38:21:
Was meint ihr? 

Arbeitsverweigerung. Anders kann man es nicht nennen.
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Didasch
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.10.2014 um 01:32:23
 
Zitat:
Arbeitsverweigerung. Anders kann man es nicht nennen.

Dann nehme ich an, dass man auf einen schriftlichen Bescheid bitten sollte?
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dim4ik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 29.10.2014 um 07:26:52
 
Didasch schrieb am 29.10.2014 um 01:32:23:
Dann nehme ich an, dass man auf einen schriftlichen Bescheid bitten sollte?

Stelle den Antrag auf Streichung der Arbeitgeberbindung schriftlich und bitte dabei um eine schriftliche Antwort. Danach schicke den Antrag der ABH per Einschreiben mit Rückschein zu.
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Didasch
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 30.10.2014 um 21:24:37
 
dim4ik schrieb am 29.10.2014 um 07:26:52:
Stelle den Antrag auf Streichung der Arbeitgeberbindung schriftlich und bitte dabei um eine schriftliche Antwort. Danach schicke den Antrag der ABH per Einschreiben mit Rückschein zu.

Danke.
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HeFi
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i4a rocks!


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Antwort #10 - 30.10.2014 um 23:00:30
 
Wie weist man zweckmäßigerweise gem. §9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV
"zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet"
nach?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 30.10.2014 um 23:12:23
 
Versicherungsverlauf von der DRV enthält die Zeiten. Bzw. steht in der Wartezeitauskunft, wieviele pflichtversicherte Monate es gibt.

Alle Versicherungsbeiträge (AV, KV, PV, RV) werden über die Krankenkasse abgewickelt. Man kann theoretisch die Krankenkasse um einen Nachweis für das laufende Jahr bitten.

Außerdem stehen auf einigen Gehaltsnachweise die Firmenzugehörigkeit und die Höhe der bis dahin im laufenden Jahr angefallenen Sozialbeiträge.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 30.10.2014 um 23:20:08
 
Hallo,

das "rechtmäßig" mittels (Kopie) des AT dieses Zeitraums?
Die "versicherungspflichtige Beschäftigung" mittels (Kopie) d. Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Einkommenssteuerbescheid des FA?

Scheint mir zweckmäßig.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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