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Beitrag begonnen von ovgu12 am 12.10.2014 um 20:18:34

Titel: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von ovgu12 am 12.10.2014 um 20:18:34
Guten Abend,

Ich besitze seit 12-2012 AT nach 18 Abs 4 S1 und habe hier in DE einen Abschluss für Informatik (von 2007-2012). Mein Aktuelle AT hat solche Nebenbestimmungen "Gilt nur für die Tätigkeit ... bei Firma X. Weitere Sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet." Nun meine Frage kann ich den aktuellen Arbeitgeber wechseln wegen höher Zahlung bei anderer Firma? Muss ich mich noch mal die Arbeitsagentur prüfen lassen?

Ich habe auch gehört, dass man eine Niederlassungerlaubnis beantragen kann. Wie sieht es bei mir aus? Ab wann kann ich den stellen und was für Unterlagen muss man dafür sorgen?

Danke für alle Informationen und Weiterhilfe,

Mit besten Grüßen.

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von Bayraqiano am 12.10.2014 um 20:21:27
Lass die Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV gleich streichen, damit kannst Du den Arbeitgeber ohne Probleme wechseln.

Einen Anspruch auf eine NE wirst Du nach § 18b AufenthG im Dezember 2014 erlangen, da kannst Du den Antrag stellen.

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von ovgu12 am 12.10.2014 um 20:32:32
Erstmal Danke für die Antwort


Zitat:
Lass die Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV gleich streichen, damit kannst Du den Arbeitgeber ohne Probleme wechseln.


Kann ich jetzt schon bei der ABH direkt vorsprechen?

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von Bayraqiano am 12.10.2014 um 20:36:01
Ja, die benötigten drei Jahre dafür hast Du ja schon.

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von ovgu12 am 12.10.2014 um 20:39:43
Danke dir für die Antwort  ;)

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von Didasch am 29.10.2014 um 00:38:21
Eine Frage zu diesem Thema: Was soll man tun wenn sich der Sachbearbeiter weigert die Auflage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV streichen zu lassen, mit der Begründung dass dies erst mit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich ist? Die Voraussetzungen sind bereits erfüllt, aber laut SB müsste der Ausländer noch einige Monate warten bis seine AE verlängert wird. Ich halte dies für unsinnig. Was meint ihr?

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von Bayraqiano am 29.10.2014 um 00:54:13

Didasch schrieb am 29.10.2014 um 00:38:21:
Was meint ihr? 

Arbeitsverweigerung. Anders kann man es nicht nennen.

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von Didasch am 29.10.2014 um 01:32:23

schrieb am 29.10.2014 um 00:54:13:
Arbeitsverweigerung. Anders kann man es nicht nennen.

Dann nehme ich an, dass man auf einen schriftlichen Bescheid bitten sollte?

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von dim4ik am 29.10.2014 um 07:26:52

Didasch schrieb am 29.10.2014 um 01:32:23:
Dann nehme ich an, dass man auf einen schriftlichen Bescheid bitten sollte?

Stelle den Antrag auf Streichung der Arbeitgeberbindung schriftlich und bitte dabei um eine schriftliche Antwort. Danach schicke den Antrag der ABH per Einschreiben mit Rückschein zu.

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von Didasch am 30.10.2014 um 21:24:37

dim4ik schrieb am 29.10.2014 um 07:26:52:
Stelle den Antrag auf Streichung der Arbeitgeberbindung schriftlich und bitte dabei um eine schriftliche Antwort. Danach schicke den Antrag der ABH per Einschreiben mit Rückschein zu.

Danke.

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von HeFi am 30.10.2014 um 23:00:30
Wie weist man zweckmäßigerweise gem. §9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV
"zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet"
nach?

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von Aras am 30.10.2014 um 23:12:23
Versicherungsverlauf von der DRV enthält die Zeiten. Bzw. steht in der Wartezeitauskunft, wieviele pflichtversicherte Monate es gibt.

Alle Versicherungsbeiträge (AV, KV, PV, RV) werden über die Krankenkasse abgewickelt. Man kann theoretisch die Krankenkasse um einen Nachweis für das laufende Jahr bitten.

Außerdem stehen auf einigen Gehaltsnachweise die Firmenzugehörigkeit und die Höhe der bis dahin im laufenden Jahr angefallenen Sozialbeiträge.

Titel: Re: AT nach 18 Abs 4 S1
Beitrag von T.P.2013 am 30.10.2014 um 23:20:08
Hallo,

das "rechtmäßig" mittels (Kopie) des AT dieses Zeitraums?
Die "versicherungspflichtige Beschäftigung" mittels (Kopie) d. Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Einkommenssteuerbescheid des FA?

Scheint mir zweckmäßig.

Gruß

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