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Probleme mit einem neuen AT zum Studium : Duldung bekommen (Gelesen: 7.148 mal)
charliex
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Antwort #15 - 02.10.2014 um 12:47:35
 
Aras schrieb am 02.10.2014 um 12:29:25:
dass der Antag an Bonn geschickt wurde.



Ich weis nicht ob der in Bremen gestellte Antrag an Bonn in der Tat geschickt wurde. Ich habe heute morgens eine Email an Bremen gesendet, und warte auf eine Antwort bis 1400.

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Aras
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Antwort #16 - 02.10.2014 um 12:55:40
 
Was erwartest du für eine Antwort aus Bremen?!

"Nein wir haben ihren Antrag nicht weitergeleitet." Was machst du dann?
"Ja wir haben ihren Antrag weitergeleitet." Und was machst du dann?
"Wir können keinen Antrag finden.". Was machst du dann?

Du hast das Schreiben der Bremer Ausländerbehörde. In deiner Ausländerakte fehlt offensichtlich dein Antrag und das Schreiben der Bremer Behörde. Wer ist für das ordentliche führen der Akte verantwortlich? Die zuständige Ausländerbehörde.

Also soll die Ausländerbehörde in Bonn mit der Ausländerbehörde in Bremen das im Rahmen der Ermittlungspflicht und Amtshilfe klären.

Das braucht aber Zeit. Zeit in der dir der Arbeitsplatzverlust droht. Darum brauchst du eine Fiktionsbescheinigung, das belegt dass du legal in Deutschland lebst und erwerbstätig sein darfst, und keine Duldung, das besagt dass du illegal in Deutschland lebst, ausreisepflichtig bist und nicht arbeiten darfst.

Geh hin und hol dir eine Fiktionsbescheinigung. Überlass der Behörde das Suchen des Antrags.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 02.10.2014 um 17:47:58
 
Zuerst, ...

Als ich mit dem Abteilunsleiter sprach, durch ihn wurde mein Schreiben tatsächlich gefunden, mit Stempel und alles (Frau Y könnte das wieder nicht finden - naja) - Mir wurde eine Fixionsbescheinigung erteilt.

Jetzt habe ich ein wieteres Problem.

Frau Y hat gefragt ob ich den damals gestellten Antrag wirklich stellen - also bezahlen - will, habe ich dazu Ja gesagt und bezahlt. Die hat mir folgendes gesagt :

1. Sie lehnt diesen Antrag sowieso ab. Ihre kollegin Frau Z hat zugestimmt.

2. Dazu habe ich gesagt dass ich in dem Fall eine Schriftliche Begründung / Auskunft etc von der Behörde bekommen soll, wenn der Antrag endgültig abgelehnt ist - die hat zuerst überlegt was eine Schrifftliche Auskunft sein soll - das könnte daran liegen dass ich entweder den falschen Begriff benutzt hatte, oder vielleicht war meine Körpersprache nicht genug freundlich (Ich habe Sozialangst) - aber dann hat sie gesagt "mal gucken".

3. Demnächst hat sie gesagt dass es eine Anhörung geben wird. Ich habe eine Vorstellung was das sein soll, aber ich wäre dankbar über eine Erklärung was es wirklich ist.

4. Ich wurde schon beraten, dass, sollte der Antrag abgelehnt würde, es noch Gesetzliche Wege gibt, um dagegeb zu wehren. Frau Y hat mir gesagt, dass weil der Alte Titel nach §16 Abs 4 gestellt war, und 2 Jahren schon vorbei sind, jetzt werden alle Anträge nach § 16 / § 18 abgelehnt.

Unter dieser Einbeziehung, wie soll ich mich vorbereiten?
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Antwort #18 - 02.10.2014 um 18:04:30
 
Zum Verfahren:

1) Du stellst einen Antrag.

2) Die ABH teilt mit, dass sie die Ablehnung beabsichtigt, Du sollst / darfst Dich dazu äußern. Das nennt man "Anhörung", ist für Dich oder Deinen Anwalt die Gelegenheit, einen langen Brief zu schreiben.

3) Die ABH lehnt den Antrag ab, dann hast Du die Möglichkeit zum Klagen. Die Frist steht im Bescheid drin. Oder Dein Brief (2) hat überzeugt, dann wird der Antrag genehmigt.
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Aras
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Antwort #19 - 02.10.2014 um 18:07:10
 
Hast du auch die Erwerbstätigkeit wieder gestattet bekommen?
Was hast du damals beantragt?

Offen gesagt habe ich das Gefühl, dass man jetzt anwaltlichen Rat einholen sollte.
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Antwort #20 - 02.10.2014 um 21:08:48
 
Aras schrieb am 02.10.2014 um 18:07:10:
Hast du auch die Erwerbstätigkeit wieder gestattet bekommen?

Da steht auf der Fixionsbescheinigung nicht, dass ich nicht arbeiten darf. Das steht dass diese eine fortbestehende Genehmigung ist. Weil auf dem alten Titel stand dass studentische Tätigkeiten erlaubt sind, nehme ich an, dass die Erwerbstätigkeit auch gestattet ist?

Aras schrieb am 02.10.2014 um 18:07:10:
Was hast du damals beantragt?

ein Wechsel von § 16 Abs. 4 nach §16 Abs . 1
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Antwort #21 - 02.10.2014 um 21:13:07
 
Aras schrieb am 02.10.2014 um 18:07:10:
jetzt anwaltlichen Rat einholen sollte


Könntet Ihr vielleicht einen Anwalt / eine Kanzlei empfehlen der / die mit solchen Fälle auskennt . Übrigens, wie hoch liegen die Kosten?
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Aras
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Antwort #22 - 02.10.2014 um 21:36:56
 
Ich gehe auch davon aus, dass deine Erwerbstätigkeit wieder erlaubt ist.

Ist überhaupt ein Wechsel von § 16 Abs. 4 zu § 16 Abs. 1 vom Gesetzgeber überhaupt vorgesehen?

Frag mal Muletta per PN ob sie einen kompetenten Anwalt kennt  Cool
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Antwort #23 - 02.10.2014 um 21:41:23
 
Aras schrieb am 02.10.2014 um 21:36:56:
Ist überhaupt ein Wechsel von § 16 Abs. 4 zu § 16 Abs. 1 vom Gesetzgeber überhaupt vorgesehen?


Damals hat sie gesagt dass dieser Wechsel gesetzlich nicht verboten ist. Genau deshalb habe ich überhaupt den Antrag gestellt.
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