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Verpflichtungserklärung für eine Bekannte (Gelesen: 3.934 mal)
Abrakadabra
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03.10.2014 um 16:07:01
 
Die Tochter einer Bekannten aus einem nicht-EU Land möchte im Rahmen ihres Aufbaustudiums für
6 Monate nach Deutschland kommen, um sich hier an
Forschungsprojekten zu beteiligen.

Da ihr Aufenthalt in Deutschland länger als 3 Monate dauern wird, hat man ihr gesagt, dass sie ein Visum benötigt.
Dieser Aufenthalt soll übrigens von ihrer berufstätigen Mutter aus dem nicht-EU Land finanziert werden.

Das Problem ist nun, dass die deutsche Botschaft aus irgendeinem Grund, der mir nicht bekannt ist, die Gehaltsnachweise ihrer Mutter nicht als Finanzierungsnachweis anerkennt. Und ein Sperrkonto mit der vollen Summe für ein Jahr verlangt (obwohl der Aufenthalt nur 6 Mo. dauern soll).

Jetzt wurde ich von dieser Bekannten meiner Familie gefragt, ob ich für ihre Tochter eine Verpflichtungserklärung für 6 Monate abgeben würde.

Ich möchte gerne helfen, habe allerdings ein etwas mulmiges Gefühl dabei, weil ich diese Leute nicht wirklich persönlich kenne und die Tochter würde in einer anderen Stadt hier leben.

Daher wollte ich mich hier nach evtl. Risiken einer solchen Verpflichtungserklärung erkundigen.
Dass ich prinzipiell für ihre Unterkunft, Essen und Krankenversicherung bezahlen muss, ist mir klar.

Aber wäre das ggf. erst dann der Fall, wenn sie sich an eine öffentliche Stelle wendet und Hilfe beantragt? Oder könnte sie mich auch so darauf verklagen?

Hafte ich auch für jeden Schaden, den sie hier evtl. verursacht (z. B. an der Mietwohnung)?

Und wie ist es z. B. mit Krankenhauskosten? Ich gehe davon aus, dass sie mit einer privaten Krankenversicherung hier anreisen wird. Was, wenn sie krank wird und diese Versicherung die Behandlung irgendwie nicht bezahlt? Müsste ich denn einspringen? Und haftet man dann in unbegrenzter Höhe?
Das würde ja den finanziellen Ruin bedeuten...

Und wirkt sich solch eine Verpflichtungserklärung auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren aus?

Ich würde mich freuen, etwas über die Risiken der Abgabe solcher VE ist (insbesondere wenn die Perosn nicht zum engsten Familien- und Freundeskreis gehört). Mache ich mir zu viele Gedanken oder sind die Bedenken berechtigt?

Und eine letzte Frage - kann ich als Inhaber einer befritsteten BC überhaupt eine VE abgeben?

Vielen Dank im Voraus.
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reinhard
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Antwort #1 - 03.10.2014 um 16:24:34
 
Die VE ist für alle öffentlichen Ausgaben.

Falls sie also Sozialhilfe braucht, auch wenn es z.B. ein Krankenhaus beantragt, wo sie ohne Versicherung behandelt wird, oder es entstehen Kosten für Abschiebehaft und Abschiebung, wird das von der VE-Geberin zurück verlangt.

Eine VE kann nicht befristet werden, dann wird einfach das Visum abgelehnt. Die VE gilt bis zur Ausreise oder Änderung des Aufenthaltszwecks (Erhalt einer AE zu einem anderen Zweck).

Das Sperrkonto mit Geld für ein Jahr soll die Behörde gerade für den Fall absichern, dass sie nach sechs Monaten nicht ausreist. Wenn die Behörde überzeugt wäre, dass alles gut läuft, müsste sie überhaupt kein Sperrkonto verlangen. Ein Sperrkonto für 6 Monate ergibt ja keinen Sinn, weil das für die Behörde keine Absicherung wäre. Ein Sperrkonto hat den Vorteil für Dich, dass damit Deine Haftung begrenzt ist: Die Behörde kann, wenn irgend etwas passiert, auf das Sperrkonto zugreifen, aber nicht auf Dich und Dein Konto.

Mit dem Visum ist es umgekehrt: Ein Visum wird nur bis zu drei Monaten gegeben. Wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert, geht das nicht mit einem Visum.

Ob Du das Risiko eingehen willst und wie groß das ist, hängt tatsächlich davon ab, wie gut Du die Beteiligten kennst und wie weit Du ihnen vertraust. Da wäre eine Beratung im Forum unsinnig, weil Du das selbst am besten weißt.

Wenn Du gerade eingebürgert wirst: Dafür ist eine VE genauso egal wie drei VEs es wären. Eine VE abgeben kann jeder. Es kommt auf die Unterschrift der ABH an, die das Einkommen prüft und dann bestätigt, dass die VE solide ist.
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erne
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Antwort #2 - 03.10.2014 um 16:26:15
 
Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Aber wäre das ggf. erst dann der Fall, wenn sie sich an eine öffentliche Stelle wendet und Hilfe beantragt?


ja

Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Oder könnte sie mich auch so darauf verklagen?

"verklagen"?
klar kann sie das, eine Klage einzureichen ist nicht schwer.
ABer darum geht es nicht. Aufgrund der VE wirst du ALLE Unkosten, die dem Staat entstanden sind, und sei es, weil sie sich an den Staat gewendet hat, wel sie sonst kein Dach über dem Kopf und nichts zu essen hat, ersetzen müssen.

Wenn du sie nicht kennst und ihr nicht wirklich vertraust (was du nicht kannst, weil du sie nicht kennst), würde ich das nicht machen. Wenn sie sich absetzt und illegal in D bleibt, können nicht kalkulierbare Kosten auf Dich zukommen.

Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Hafte ich auch für jeden Schaden, den sie hier evtl. verursacht (z. B. an der Mietwohnung)?

nein
das hat nichts mit dem Staat zu tun
... es sei denn, du gehst auch eine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter ein.

Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Müsste ich denn einspringen? Und haftet man dann in unbegrenzter Höhe?


wenn der Staat einspringen muss, haftest du für dessen Auslagen *unbegrenzt*

Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
kann ich als Inhaber einer befritsteten BC überhaupt eine VE abgeben?

ja
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Antwort #3 - 03.10.2014 um 16:26:16
 
Alle deine Bedenken sind berechtigt.

Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Aber wäre das ggf. erst dann der Fall, wenn sie sich an eine öffentliche Stelle wendet und Hilfe beantragt? Oder könnte sie mich auch so darauf verklagen?


Sie kann einfach Leistungen beantragen. Dann würde Vater Staat von dir das Geld reinholen. Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Hafte ich auch für jeden Schaden, den sie hier evtl. verursacht (z. B. an der Mietwohnung)?


Das wären ihre private Schulden. Die Verpflichtungserklärung deckt nur die Kosten, die für den Staat aufkommen, ab.

Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Und wie ist es z. B. mit Krankenhauskosten? Ich gehe davon aus, dass sie mit einer privaten Krankenversicherung hier anreisen wird. Was, wenn sie krank wird und diese Versicherung die Behandlung irgendwie nicht bezahlt? Müsste ich denn einspringen? Und haftet man dann in unbegrenzter Höhe?
Das würde ja den finanziellen Ruin bedeuten...


Sehr richtig. Wenn sie ihre Krankenversicherung nicht zahlen würde, dann würde sie ohne Versicherung dastehen. Sollte dann ein Notfall passieren und sie aufwendige Operationen benötigen würde, so würde das Sozialamt diese Kosten tragen und dann direkt von dir verlangen.

Abrakadabra schrieb am 03.10.2014 um 16:07:01:
Und wirkt sich solch eine Verpflichtungserklärung auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren aus?

Ich würde sagen ja, weil du müsstest dann theoretisch die 670 € (Bafög-Höchstsatz) jeden Monat der Person zukommen lassen.

Ich würde sowas nicht bei Fremden machen. Eine Verpflichtungserklärung kommt immer dann in Frage, wenn für die betroffene Person keinen Unterhaltspflichtigen in Deutschland hat. Also wie du für deine Kinder Unterhaltspflichtig bist, so wärst du für diese Person verpflichtet.

Ich würde lieber die anteiligen 4000 € auf das Sperrkonto tun, als eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Abrakadabra
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Antwort #4 - 03.10.2014 um 17:16:33
 
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und Meinungen (und das in so kurzer Zeit!).
Ich muss tatsächlich nochmal darüber schlafen.

Ich werde der Bekannten evtl. empfehlen, zunächst mit der Botschaft über die Einrichtung eines Sperrkontos zu sprechen und insb. darüber, ob 4000 Euro ausreichen würden (was aber offensichtlich nicht sicher ist).
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Abrakadabra
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Antwort #5 - 03.10.2014 um 17:50:55
 
Ich hätte doch noch zwei weitere Fragen zur Verpflichtungserklärung (aus Interesse):
basiert die Entscheidung der ABH, ob man eine VE abgeben kann nur darauf, wie die Einkünfte der letzten Monate aussehen (so liest sich das auf den Seiten einiger ABHen) oder hängt sie auch davon ab, ob der Arbeitsvertrag des VE-Gebers z. B. demnächst ausläuft?

Und wird bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens die Miete, die der VE-Geber für seine Whg. zahlt, abgezogen oder kommt es wirklich nur schlicht und einfach auf dessen Nettoeinkommen an?
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Antwort #6 - 03.10.2014 um 18:04:00
 
1) Das macht jede ABH anders.

2) Es wird das Netto-Einkommen angesehen und ein möglicher Schaden grob beschätzt.

Also: Wenn Du einen Kirchenchor aus Südafrika mit 80 Mitgliedern einlädtst, musst Du einiges mehr verdienen, als wenn Du eine Studentin aus Belorus einlädtst. Aber klare "Musterrechnungen" gibt es nicht. Es wird einfach geguckt, welcher Teil des Einkommens im Fall der Fälle pfändbar ist, und übern Daumen geschätzt, was "kommen könnte".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.10.2014 um 18:22:37
 
Richtig teuer wird es fuer Dich falls sie nach der Einreise 'Asyl' murmelt.
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Abrakadabra
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Antwort #8 - 04.10.2014 um 21:30:44
 
reinhard schrieb am 03.10.2014 um 16:24:34:
Wenn Du gerade eingebürgert wirst: Dafür ist eine VE genauso egal wie drei VEs es wären. Eine VE abgeben kann jeder. Es kommt auf die Unterschrift der ABH an, die das Einkommen prüft und dann bestätigt, dass die VE solide ist. 

Ich bin aber verpflichtet, jede Änderung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse der EBH zu melden. Wäre das bei Abgabe einer VE der Fall (wie Aras das sieht)? Kann das jemand vielleicht bestätigen?
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Antwort #9 - 04.10.2014 um 21:42:12
 
Wenn ich nochmal überlege, dann kannst du nur eine effektive VE abgeben, wenn du es auch finanziell dir leisten kannst. Dadurch das man für die VE § 850c ZPO zu Grunde legt und die Pfändungsgrenzen stets über den Sozialleistungen (inkl. Existenzminimum) liegen, sollte es nicht erheblich sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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