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Erlaubnis zum Daueraufenthalt (Gelesen: 2.807 mal)
Tiffany
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlaubnis zum Daueraufenthalt
28.09.2014 um 16:01:56
 
Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen. hab momentan eine AE nach §31 Abs. 4S. 2. (eingeständige AE nachdem die Ehe mit einem Deutschen aufgehoben wurde). Neben der Ehe habe ich in DE Master gemacht und April 2013 abgeschlossen. Momentan habe ich seit Dezember 2012 Festanstellung, also mein Lebensunterhalt ist gesichert, auch wenn nicht 44.800€ jährlich. Als ich letztes Mal in der ABH war, wurde mir gesagt, dass ich nach zwei Jahren, nach dem ich das  Studium abgeschlossen habe, also April 2015 Dauer-AE erhalten kann (ich glaube, es ist §9). Stimmt das? Wenn ja, ist es auch möglich, dass ich nachdem ich zwei Jahre die Arbeitsstelle habe, die meinem Studium entspricht, die Dauer-AE beantrage? (also Dezember 2014) Momentan habe ich ca. 42 Pflichtbeiträge in die Rentenkasse bezahlt. (war während des Studiums HiFi).
Wenn das Ganze oben nicht geht, wann wäre frühestens möglich, dass ich meine Dauer-AE erhalte.  Wenn weitere Infos benötigt werden, antworte ich gerne.

Herzlichen Dank im Voraus!
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dgstein
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Quod non est in actis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.09.2014 um 16:39:40
 
Hallo Tiffany,

die Auskunft, die du bekommen hast, ist richtig. Die entsprechende Rechtsgrundlage findest du in § 18b AufenthG. Dort heißt es:
"Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
3.er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend."


Zwar verlangt § 18b AufenthG zunächst den Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18, 18a, 19a oder 21 AufenthG für zwei Jahre. Allerdings können auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken anerkannt werden, wenn der Ausländer nachweist, dass er in diesem Zeitraum einem seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hatte oder entsprechend selbstständig tätig war.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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Tiffany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.09.2014 um 17:15:09
 
Hallo dgstein,

vielen lieben Dank für deine Antwort. Das klingt beruhigend. Genau diese Paragraphen, nach denen ich meine AE besitzen soll, haben mir Sorgen gemacht.

Eine Nachfrage hätte ich: Könnte ich schon Dezember 2014, also zwei Jahre nach der Festanstellung die Dauer-AE bekommen? Oder soll ich tatsächlich warten, dass die zwei Jahre nach dem Studiumsabschluss um sind? (die 24 Monate Pflichtbeiträge sind ja schon längst erfüllt).
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dim4ik
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Antwort #3 - 28.09.2014 um 17:37:52
 
Tiffany schrieb am 28.09.2014 um 16:01:56:
wann wäre frühestens möglich, dass ich meine Dauer-AE erhalte

Das hängt von den AT, die Du bisher gehabt hast, der jeweiligen Bisitzdauer sowie dem Bundesland, in dem Du Deinen Hauptwohnsitz hast, ab.
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Alina_M
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Antwort #4 - 01.10.2014 um 14:35:23
 
Hallo dgstein!

Gibt es irgenwo eine rechtliche Grundlage (z.B. ein Gesetz), der zufolge die Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken für diese zwei Jahre anerkannt wird?

In meinem Fall habe ich nach dem Abschluss des Studiums ein Jahr lang mit dem AT 16 §4 (zur Arbeitssuche) gearbeitet (da nach dieser AT eine Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt ist und die örtliche Ausländerbehörde meinte, ich könne auch mit 16 § 4 erstmal arbeiten...), dabei hatte ich in diesem Jahr einen meinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne. Ich habe erst nach einem Jahr die AT auf §§ 18 ändern lassen...

Nun sind es bei mir schon zwei Jahre vergangen, 42 Pflichtbeiträge sind vorhanden. Jedoch meint die Ausländerbehörde, dass ich die Dauer-AE nicht beantragen kann, da ich ein Jahr lang nach dem 16 § 4 gearbeitet habe und im Gesetzt steht: 1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt.

Den Arbeitsvertrag als Nachweis dafür, dass ich seit zwei Jahren einen meinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehabe, akzeptiert die ABH nicht und besteht darauf, dass ich für die Dauer-AE unbedingt die Paragraphen §§ 18, 18a, 19a oder §21 besitzen muss. ..
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dim4ik
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Antwort #5 - 01.10.2014 um 14:44:29
 
Alina_M schrieb am 01.10.2014 um 14:35:23:
Den Arbeitsvertrag als Nachweis dafür, dass ich seit zwei Jahren einen meinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehabe, akzeptiert die ABH nicht und besteht darauf, dass ich für die Dauer-AE unbedingt die Paragraphen §§ 18, 18a, 19a oder §21 besitzen muss

Da hat Deine ABH Recht, Du brauchst zwei Jahre Besitz eines der genannten AT.
Alternativer Weg wäre eine DA-EU §9a bzw. eine NE §9 zu beantragen. Dafür muss Du uns aber mitteilen, wie lange Du studiert hast und in welchem Bundesland jetzt wohnst.
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Alina_M
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Antwort #6 - 01.10.2014 um 14:59:28
 
Ich wohne in Sachsen. Studiert habe ich von 2006 bis 2012.

An DA-EU §9a habe ich eigentlich auch gedacht, aber die Ausländerbehörde meinte, dies wäre nicht für die Personen, die standing in Deutschland wohnen und arbeiten... Genau habe ich nicht verstanden, warum es in meinem Fall nicht ginge, aber laut Ausländerbehörde würde es in meinem Fall nicht gehen...

Du schreibst: "Allerdings können auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken anerkannt werden, wenn der Ausländer nachweist, dass er in diesem Zeitraum einem seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hatte oder entsprechend selbstständig tätig war". Welche Zeiten können anerkannt warden und wie soll man das nachweisen, dass man ein Jahr lang einen angemessenen Arbeitsplatz hatte, jedoch irrtümlicherweise die AT nicht geändert hat??

Danke für die Antwort!
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dim4ik
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Antwort #7 - 01.10.2014 um 15:07:11
 
Alina_M schrieb am 01.10.2014 um 14:59:28:
Ich wohne in Sachsen. Studiert habe ich von 2006 bis 2012. 

Dann erfüllst Du wohl die Voraussetzungen - zumindest was die Aufenthaltszeiten angeht - für die DA-EU.

Alina_M schrieb am 01.10.2014 um 14:59:28:
An DA-EU §9a habe ich eigentlich auch gedacht, aber die Ausländerbehörde meinte, dies wäre nicht für die Personen, die standing in Deutschland wohnen und arbeiten.

Tja, entwender hast Du wirklich was falsch verstanden oder Deine ABH ist nicht sonderlich kompetent. Also, einfach die DA-EU schriftlich beantragen und auf dem rechtskräftigen Bescheid bestehen.

Alina_M schrieb am 01.10.2014 um 14:59:28:
Du schreibst: "Allerdings können auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken anerkannt werden, wenn der Ausländer nachweist, dass er in diesem Zeitraum einem seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hatte oder entsprechend selbstständig tätig war". 

Ich war's nicht, das hat dgstein geschrieben Smiley
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Alina_M
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Antwort #8 - 01.10.2014 um 15:11:03
 
Ach so Smiley Ok, danke Dir!

Dann werde ich mit DA-EU §9a versuchen
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