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Auswirkungen einer deutschen Niederlassungserlaubnis auf andere EU-Staaten (Gelesen: 1.669 mal)
Errare_humanum_est
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26.09.2014 um 13:57:34
 
Hallo,

kann mir bitte jemand sagen, welche Rechte ein Ausländer, der in Besitz einer deutschen NE ist, in anderen EU-Ländern hat?

Soweit ich weiss, darf er sich nur im Schengenraum frei bewegen, aber z.B. für England braucht er ein Visum.

Wie ist es mit der erlaubten Dauer der Aufenthalte und anderen Rechten in Schengenstaaten?
Darf er sich z.B. 3 oder 6 Monate am Stück in Frankreich aufhalten?
Oder sich erst 2 Monate in Frankreich, dann 2 Monate in Italien und anschließend 3 Monate in Spanien aufhalten?
Darf er in anderen Ländern arbeiten? Hat in anderen Ländern Anspruch auf Sozialleistungen?

Unter welchen Umständen könnte der Besitzer einer NE einen Daueraufenthalt für die EU bekommen? Geht das nur über Verwandschaft?

Danke im Voraus.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 26.09.2014 um 14:46:41
 
Errare_humanum_est schrieb am 26.09.2014 um 13:57:34:
Unter welchen Umständen könnte der Besitzer einer NE einen Daueraufenthalt für die EU bekommen? Geht das nur über Verwandschaft?

Irgendeine Verwandtschaft hat damit nichts zu tun.

Guckst Du hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9a
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Errare_humanum_est
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Antwort #2 - 26.09.2014 um 20:38:48
 
Den Paragraphen aus dem Aufenthaltsgesetz habe ich gelesen. Aber ich verstehe leider immer noch nicht, was der Unterschied zwischen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und einer deutschen NE ist.
Auch sind für mich auf den ersten Blick bei den Anforderungen für die beiden Erlaubnisse keine Unterschiede erkennbar.

Kann mir jemand bitte meine Fragen beantworten?
Warum sollte man überhaupt eine deutsche NE beantragen, wenn man mit den gleichen Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bekommen kann?
Und wenn es einen Unterschied zwischen den beiden gibt, kann man beide gleichzeitig haben?
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Aras
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Antwort #3 - 26.09.2014 um 21:15:08
 
Man kann mehrere Aufenthaltshaltstitel nebeneinander besitzen.

Der Unterschied zwischen NE und DA-EU ist hauptsächlich die Rechtsquelle. NE stammt vom deutschen Parlament und dem Aufenthaltsgesetz und die DA-EU basiert auf einer Richtlinie der EU-Kommission. Es gibt Unterschiede bei den Erlöschungsbedingungen und auch Erlangensvoraussetzungen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #4 - 28.09.2014 um 17:14:55
 
Aras schrieb am 26.09.2014 um 21:15:08:
Der Unterschied zwischen NE und DA-EU ist hauptsächlich die Rechtsquelle.

Ich glaube, den TS würde eher der Unterschied in den Nicherlöschensfristen der beiden AT interessieren. Diese beträgt nämlich bei der NE im Normalfall (d.h. weniger als 15 Jahre Aufenthalt in DE und kein Ehegatte eines Deutschen) sechs Monate, während die EzDA-EU ihre Gültigkgeit bei einem Auslandsaufenthalt (außerhalb EU inkl. UK, IE, DK) von bis zu 12 Monaten (u.U. auch bis 24 Monaten) behält.

Um das Ganze kurz zu fassen: bei erfüllten Erteilungsvoraussetzungen für beide AT macht es Sinn, die EzDA-EU zu beantragen und - wenn es nicht aufs weitere 135 Euro kommt - ggf. auch die NE.
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