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Rentenansprüche oder Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge (Gelesen: 2.439 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Rentenansprüche oder Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge
26.09.2014 um 13:41:38
 
Hallo,

kann mich bitte jemand aufklären in welchen Fällen ein Ausländer, der Deutschland verlässt, seine bis dahin geleisteten Rentenversicherungsbeiträge erstattet bekommen kann?

Wie ist es, wenn er die Beiträge nicht zurückfordern kann oder möchte? Hat er dann Anspruch auf deutsche Rente, zusätzlich zu der Rente in seinem Heimatland?

Beispiele dazu:

Zwei türkische Studenten mit Studenten-AE haben neben dem Studium gejobbt, wobei immer Rentenversicherungsbeiträge bezahlt wurden.
Einer hat 3 Jahre (36 Monate), der andere 6 Jahre (72 Monate) gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge bezahlt.
Beide haben das Studium vor kurzem abgeschlossen und werden in ca. einem Monat in die Türkei zurückfliegen, da sie dort Jobangebote bekommen haben. Die AEs für das Studium werden dann irgendwann ausgelaufen sein.
Können beide ihre bisher geleisteten Rentenversicherungsbeiträge zurückverlangen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Was passiert, wenn sie die Beiträge nicht erstattet bekommen möchten/können?
Werden sie dann mit 65 Jahren in der Türkei einen Betrag X an deutscher Rente dazubekommen? Wie rechnet man diesen Betrag ungefähr aus?

Unter welchen Voraussetzungen könnte man nach der Erstattung der Beiträge wieder nach Deutschland zurückkehren?
Vielleicht bekommt ja einer der beiden in einigen Jahren ein Jobangebot aus Deutschland.

Eine weitere Frage noch:

wie ist es, wenn ein Inhaber einer NE nach über 10 Jahren Aufenthalt in DE und mit mehr als hundert geleisteten Beiträgen zur Rentenversicherung ins Ausland auswandert?
Erstattung, Anspruch auf Zusatzrente im Ausland?

Ich bin für jede Hilfe dankbar.
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engine
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 26.09.2014 um 14:29:06
 
Erstattet werden können die Rentenversicherungsbeiträge, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht und auch die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung abgelaufen ist. Dazu müssen 24 Monate seit dem Ende der Versicherungspflicht vollendet sein.

Bei jemandem der 60 und mehr Monate eingezahlt hat ist eine Rückzahlung nicht mehr möglich, weil er bereits Rentenansprüche (z.B. bei Erwerbsunfähigkeit) erworben hat. Er muss dann auf das Erreichen der Regelaltersrente warten. Inwieweit sich das mit der Rentenzahlung aus der türkischen Rentenversicherung "verträgt" weiß ich nicht. Hängt vom jeweiligen Land ab und ob es ein Sozialversicherungsabkommen gibt.

Auf eine spätere Rückkehr nach Deutschland wirkt sich die Erstattung nicht aus. Man fängt dann eben in der Deutschen Rentenversicherung wieder bei "Null" an.

Wie hoch der Rentenanspruch sein wird? Theoretisch die durch die Beitragszahlung gesammelten Entgeltpunkte mal den jeweils aktuellen Rentenfaktor ergibt die Brutto-Altersrente. Da aber beim Zusammentreffen mehrerer staatlicher Rentenversorgungen gegenseitige Anrechnungen erfolgen können und die beiden ja noch sehr lange Zeit bis zur Regelaltersrente haben (mögliche Änderungen der Rechtslage!) ist da selbst die Kristallkugel überfragt.

Die Möglichkeit einer Rückzahlung stellt sich also nur für den Studenten mit den 36 Monaten. Und nach den 24 Monaten Wartezeit sieht er vielleicht auch klarer wegen Berufs- und Lebensplanung.

Aufgrund der Komplexität der länderübergreifenden Sozialversicherung meine Empfehlung, das direkt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erfragen.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 26.09.2014 um 15:09:30
 
engine schrieb am 26.09.2014 um 14:29:06:
Erstattet werden können die Rentenversicherungsbeiträge, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht und auch die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung abgelaufen ist.

Guckst Du hier:
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/210.html
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Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 26.09.2014 um 21:06:44
 
Vielen Dank für eure Antworten.

Also kann Man mit weniger als 60 Beiträgen eine Ertattung bekommen, wenn man erst 24 Monate gewartet hat und keine neue Beitragspflicht entsteht.

Ab 60 Beiträgen und mehr  ist das Geld also unwideruflich verloren?  weinend
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Aras
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Antwort #4 - 26.09.2014 um 21:09:29
 
Es ist ja nicht unwiderruflich verloren. Es gibt ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei. Man sollte sich informieren ob man diese Rentenbeiträge bei der türkischen Rentenversicherung geltend machen kann.

Vielleicht ist das sogar wertvoller als wenn man sich das Geld auszahlen lässt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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