Alana schrieb am 26.08.2014 um 13:44:36:Müsste man nicht davon ausgehen, dass bei einem derart begründeten Antrag sehr schnell mit einer Entscheidung gerechnet werden könnte, weil offensichtlich keine Asylgründe vorliegen?
Das
BAMF bearbeitet aber prioritär Anträge die schnell zum Abschluss gebracht werden können, also Ablehnungen aus dem Balkan und Anerkennungen bei Syrern/Irakern während des Anträge aus sonstigen Ländern - insbesondere aus denen relative wenige Antragsteller kommen - werden zurückgestellt. Deshalb kann auch ein solcher Antrag tatsächlich mehrere Monate unbearbeitet bleiben.
Es zwar tatsächlich so, dass ein Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird weil
a) die Flüchtlingsanerkennung schon mangels Verfolgungsgründen und -handlungen sowie Akteuren von denen Verfolgung ausgehen kann abzulehnen wäre. Da Ebola eben als Krankheit nicht unter diese Definitionen fällt (siehe §§ 3 bis 3c AsylVfG).
b) der subsidiäre Schutz auch nicht helfen kann, da keines der in § 4 Abs. 1
AsylVfG genannten Kriterien erfüllt wird
c) der nationale Schutz nach § 60 Abs. 7
AufenthG wohl auch nicht greifen wird weil man entweder konkret mit der Krankheit angesteckt sein muss oder die Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung den sicheren Tod für den Ast bedeuten würde. Das ist derzeit nicht ersichtlich und
d) es möglich ist, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2
AsylVfG gegeben sind.
Letzendlich ist es aber Aufgabe des
BAMF und der
VerwG das zu entscheiden.
Am ehesten könnte ich mir ohne Asylantrag eine Duldung § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG vorstellen wenn die
ABH da mitspielt. Das könnte ggf. das Kostenrisiko für den
TS minimieren.