Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit) (Gelesen: 6.703 mal)
pms
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
25.07.2014 um 17:04:20
 
Hallo zusammen,

meine Freundin (koreanische Staatsbürgerin) ist als Studentin in Deutschland und hat einen entsprechenden befristeten Aufenthaltstitel. Damit verbunden ist ein Wohnsitz in Deutschland.
Hat sie dadurch automatisch ihren Wohnsitz in Korea aufgegeben? Sie kann sich nicht daran erinnern, dass sie diesen offiziell "abgegeben" hat. Im koreanischen Pass steht auch nach wie vor die koreanische Meldeanschrift.

Sie hat einen koreanischen Führerschein und wollte diesen umschreiben lassen. Dabei wurde Ihr mitgeteilt, dass dies nicht möglich und zusätzlich ihr internationaler Führerschein gar nicht gültig sei, da sie nicht nachweislich länger als 6 Monate in Korea war.
Wenn sie aber im entsprechenden zeitraum sowohl einen deutschen als auch einen koreanischen Wohnsitz hatte, was spricht dagegen?

Kann über ihre Passnummer festgestellt werden, wann sie aus D nach KOR ausgereist und wann wieder zurückgekehrt ist? Dadurch würde sich ja nachweisen lassen, wie lange sie dort war.

Durch einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Korea (> 6 Monate) im Rahmen eines Praktikums hat sie ja wohl kaum gegen die Bedingungen ihres Aufenthaltstitels verstoßen bzw. diesen verloren, oder???

Vielen Dank für Eure Hilfe

Liebe Grüße
pms
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dgstein
Junior Top-Member
**
Offline


Quod non est in actis
non est in mundo


Beiträge: 291

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #1 - 25.07.2014 um 18:06:06
 
Hallo pms,

eine Fahrerlaubnis darf nach § 7 Abs. 1 FeV nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber  gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Das ist bei deiner Freundin offenbar nicht der Fall.

Du darfst auch Ausländerrecht und Fahrerlaubnisrecht nicht vermischen. Beides steht gesondert für sich allein.

Viele Grüße

dgstein
Zum Seitenanfang
  

Quod non est in actis non est in mundo
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #2 - 25.07.2014 um 20:39:12
 
Sie wird ja im Reisepass die Einreise und Ausreisestempel haben? Damit zeigen, dass sie mehr als 185 im Ausland war und dadurch berechtigt war, ihren Führerschein dort zu machen.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dgstein
Junior Top-Member
**
Offline


Quod non est in actis
non est in mundo


Beiträge: 291

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #3 - 26.07.2014 um 09:29:22
 
Hallo Aras,

um die Frage, ob die koreanische Fahrerlaubnis rechtmäßig erworben wurde, geht es m.E. nicht.

Es wurde beantragt, die koreanische Fahrerlaubnis nach § 31 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Wie pms schon geschrieben hat, war seine Freundin für mehr als 6 Monate wegen eines Praktikums im Ausland. Das hat die Fahrerlaubnisbehörde anhand der Ein- und Ausreisestempel im Pass wohl auch gesehen und deshalb die Umschreibung abgelehnt.

Viele Grüße

dgstein
Zum Seitenanfang
  

Quod non est in actis non est in mundo
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #4 - 26.07.2014 um 10:41:27
 
Wenn das so wäre, dann dürfte sie mit ihrem Führerschein in Deutschland fahren. Aber de TE schreibt, dass die Koreanerin nicht ihren internationalen Führerschein nutzen dürfe, was für mich heißt, dass die Führerscheinbehörde nicht den Führerschein jetzt akzeptieren möchte. Sonst könne man sagen, dass sie den Führerschein erstmal nutzen kann und in 6 Monaten den umschreibt.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dgstein
Junior Top-Member
**
Offline


Quod non est in actis
non est in mundo


Beiträge: 291

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #5 - 26.07.2014 um 12:21:05
 
Hallo,

pms, du müsstest mal etwas mehr "Butter bei die Fische" geben. Wann ist deine Freundin erstmalig in die Bundesrepublik eingereist? Wann hat sie sich hier behördlich angemeldet? Von wann bis wann war sie im Inland und wann im Ausland?

§ 29 Abs. 1 FeV besagt, dass Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Nach Begründung des Wohnsitzes besteht die Berechtigung 6 Monate und kann auf Antrag um weitere 6 Monate verlängert werden.

Die 6-Monats-Frist dürfte begonnen haben, als deine Freundin das erste mal hier eingereist ist und beschlossen hat, hier zu studieren.

Im Übrigen ist ein Internationaler Führerschein keine eigenständige Fahrerlaubnis. Er ist nur gültig in Verbindung mit einem nationalen Führerschein.

Offenbar ist deine Freundin momentan in einem "Schwebezustand". Ich gehe davon aus, dass die 6-Monats-Frist vorbei ist, aber aufgrund der Abwesenheit wegen des Auslandspraktikums auch keine Zuständigkeit der deutschen Fahrerlaubnisbehörde gegeben ist. Aber das ist nur eine Vermutung. Ohne nähere Daten kann dir keine konkrete Antwort gegeben werden.

Viele Grüße

dgstein
Zum Seitenanfang
  

Quod non est in actis non est in mundo
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #6 - 26.07.2014 um 13:17:08
 
dgstein schrieb am 26.07.2014 um 12:21:05:
Die 6-Monats-Frist dürfte begonnen haben, als deine Freundin das erste mal hier eingereist ist und beschlossen hat, hier zu studieren.

Diese Sechs-Monats-Frist beginnt mit der ersten Wohnsitznahme in Deutschland, nach dieser Zeit kann man keinen ausländischen Führerschein mehr umschreiben lassen.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #7 - 26.07.2014 um 13:30:06
 
Wo steht das?

Sie hatte keinen ordentlichen Wohnsitz, da sie über 185 Tage in Südkorea war.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #8 - 26.07.2014 um 17:03:21
 
Aras schrieb am 26.07.2014 um 13:30:06:
Sie hatte keinen ordentlichen Wohnsitz, da sie über 185 Tage in Südkorea war.

Wozu braucht sie dann einen deutschen FS ?
Als Besucherin kann sie doch hier auch mit ihren nationalen plus internationalen FS ein KFZ fahren.

Im Übrigen, guckst Du hier, da steht alles ganz genau:
http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #9 - 26.07.2014 um 18:37:49
 
Saxonicus schrieb am 26.07.2014 um 17:03:21:
Wozu braucht sie dann einen deutschen FS ?


Stimmt. Braucht sie vorerst nicht. Sie soll in 6 Monaten die Umschreibung beantragen.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #10 - 26.07.2014 um 22:24:28
 
Aras schrieb am 26.07.2014 um 18:37:49:
Sie soll in 6 Monaten die Umschreibung beantragen. 

Bitte nicht in 6 Monaten, sondern innerhalb von 6 Monaten nach Wohnsitznahme.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #11 - 26.07.2014 um 23:24:11
 
Es gibt keine Frist (mehr).
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #12 - 27.07.2014 um 09:55:10
 
Aras schrieb am 26.07.2014 um 23:24:11:
Es gibt keine Frist (mehr). 

Wo steht das ?
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #13 - 27.07.2014 um 10:44:40
 
Bring du doch die Vorschrift dass es eine Frist gibt. Die gibt es nicht mehr.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitzfrage (Führerscheingültigkeit)
Antwort #14 - 27.07.2014 um 11:03:18
 
Aras schrieb am 27.07.2014 um 10:44:40:
Bring du doch die Vorschrift dass es eine Frist gibt. Die gibt es nicht mehr.

Ja, und wo steht das, dass diese Frist entfallen ist ?

http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 29 Abs. 1 FeV).



http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__29.html
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 27.07.2014 um 11:15:23 von Saxonicus »  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema