Runenwolf schrieb am 24.07.2014 um 16:28:55:Bleibt immer noch die Tatsache, dass der Gehilfe vorsätzlich handeln muss, sprich vom illegalen Aufenthalt und der Absicht sich illegal hier aufzuhalten weiß und dies unterstützt.
Für den Gehilfenvorsatz genügt dolus directus 2. Grades, d.h.
- Kognitiv ist sicheres Wissen ist nicht erforderlich, für-möglich-halten, dass der TB verwirklicht wird, genügt (hier u.U. gegeben, da der Gehilfe mit einem Nachbarn über mögliche rechtliche Folgerungen unerlaubten Aufenthalts diskutierte);
- "Emotional" genügt ein billigendes Inkaufnehmen im Sinne von "und wenn schon" - dass es dem Gehilfen an sich "lieber wäre", wenn der TB-mäßige Erfolg nicht eintritt, lässt die Strafbarkeit nicht entfallen.
- In zeitlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, dass mit der Verwirklichung der Haupttat bereits begonnen wurde, ein Tätigwerden im Vorbereitungsstadium genügt.
Das steht auch alles in dem verlinkten Dokument.
Bleibt halt als Ausweg nur die "neutrale Alltagshandlung". Wobei, offen gestanden, bei einem Tatbestand, der das bloße physische Sich-in-Deutschland-aufhalten kriminalisiert, es schon etwas schwierig wird, das Wohnung-Gewähren als eine solche neutrale Alltagshandlung zu qualifizieren...
Zitat:Ich bin kein Jurist. Aber Behilfe setzt doch einen Vorsatz vorraus. Wenn die Anwesendheit, aufgrund Inatiative des Vermieters, den Behörden bekannt gemacht wird, so wird man
IMHO einen Voratz erstmal nachweisen müssen. Die Schwelle wird dann
IMHO hoch sein.
Mann kann natürlich den Mietvertrag mit einem Begleitschreiben über die Besonderheit des Aufenthaltes ohne
AE an die
ABH senden und um Stellungnahme bitten. Die
ABH wird aber wahrscheinlich gar nicht oder ausweichend reagieren.
Durch solche Handlungen offenbart man doch gerade das die Strafbarkeit begründende, eigene Problembewusstein. Dieses Problembewusstsein genügt aber für den Vorsatz. Es tritt auch keine Straffreiheit allein dadurch ein, dass man sein Wissen um die (mögliche) Begehung der Haupttat einer Behörde offenbart. Wo kämen wir denn da auch hin?