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Mietvertrag an Drittländer (Gelesen: 8.367 mal)
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Antwort #15 - 24.07.2014 um 15:15:02
 
tapir schrieb am 23.07.2014 um 16:53:35:
So eindeutig, wie das hier bisher von reinhard etc dargestellt wird, ist es m.E. nicht. 


Ich würde als Vermieter einfach eine Kopie der polizeilichen Anmeldung für den Aufenthaltszeitraum verlangen. In Bayern hätten sich die Mieter bei Aufenthalt innerhalb einer Woche anzumelden und bei Verlassen abzumelden.

Zitat:
Art. 13
Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden
....

Damit ist den Behörden die Vermietung ohne AE bekannt.
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tapir
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Antwort #16 - 24.07.2014 um 16:01:41
 
Und? Inwieweit soll das jetzt für sich allein eine mögliche Beihilfestrafbarkeit des Vermieters entfallen lassen? Der Beitrag zur Haupttat bleibt ja bestehen.
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Antwort #17 - 24.07.2014 um 16:10:57
 
tapir schrieb am 24.07.2014 um 16:01:41:
Und? Inwieweit soll das jetzt für sich allein eine mögliche Beihilfestrafbarkeit des Vermieters entfallen lassen? Der Beitrag zur Haupttat bleibt ja bestehen. 

Ich bin kein Jurist. Aber Behilfe setzt doch einen Vorsatz vorraus. Wenn die Anwesendheit, aufgrund Inatiative des Vermieters, den Behörden bekannt gemacht wird, so wird man IMHO einen Voratz erstmal nachweisen müssen. Die Schwelle wird dann IMHO hoch sein.

Mann kann natürlich den Mietvertrag mit einem Begleitschreiben über die Besonderheit des Aufenthaltes ohne AE an die ABH senden und um Stellungnahme bitten. Die ABH wird aber wahrscheinlich gar nicht oder ausweichend reagieren.
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Antwort #18 - 24.07.2014 um 16:11:28
 
tapir schrieb am 24.07.2014 um 16:01:41:
Und? Inwieweit soll das jetzt für sich allein eine mögliche Beihilfestrafbarkeit des Vermieters entfallen lassen? Der Beitrag zur Haupttat bleibt ja bestehen. 


Und wo ist die Rechtsgrundlage, die aus der Vermietung einer Wohnung an Ausländer, die möglicherweise keine AE haben, eine strafbare Handlung im Sinne einer Beihilfe zum illegalen Aufenthalt macht?
Im AufenthG finde ich dazu nichts.
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Antwort #19 - 24.07.2014 um 16:12:35
 
Die Frage ist so natürlich nicht beantwortbar. Generell ist § 27 StGB die Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit der Beihilfe zu Straftaten, die von anderen Personen begangen werden. Hierzu genügt objektiv - wie ausgeführt - jede Handlung, die die rechtswidrige Haupttat tatsächlich fördert. Schon "psychische Beihilfe" durch rein kommunikatives Bestärken des Tatentschlusses kann ausreichen. Bei "neutralen Alltagshandlungen" kann die Behilfestrafbarkeit aber entfallen. Subjektiv ist in jedem Fall beim Gehilfen erforderlich Kenntnis und billigendes Inkaufnehmen der Haupttat.

Siehe: http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/27%20StGB.html#neutrale_all...
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Antwort #20 - 24.07.2014 um 16:28:55
 
Bleibt immer noch die Tatsache, dass der Gehilfe vorsätzlich handeln muss, sprich vom illegalen Aufenthalt und der Absicht sich illegal hier aufzuhalten weiß und dies unterstützt.
Und das sehe ich hier nicht. Allein den Vorsatz schon deshalb zu unterstellen, dass der Vermieter sich den Aufenthaltstitel des Ausländers nicht vorlegt, ist m.E. zu weit hergeholt.
Wer sagt denn von vorneherein, dass die Bosnier planen, sich hier in Deutschland illegal aufzuhalten?
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Antwort #21 - 24.07.2014 um 17:47:05
 
Runenwolf schrieb am 24.07.2014 um 16:28:55:
Bleibt immer noch die Tatsache, dass der Gehilfe vorsätzlich handeln muss, sprich vom illegalen Aufenthalt und der Absicht sich illegal hier aufzuhalten weiß und dies unterstützt.

Für den Gehilfenvorsatz genügt dolus directus 2. Grades, d.h.

- Kognitiv ist sicheres Wissen ist nicht erforderlich, für-möglich-halten, dass der TB verwirklicht wird, genügt (hier u.U. gegeben, da der Gehilfe mit einem Nachbarn über mögliche rechtliche Folgerungen unerlaubten Aufenthalts diskutierte);

- "Emotional" genügt ein billigendes Inkaufnehmen im Sinne von "und wenn schon" - dass es dem Gehilfen an sich "lieber wäre", wenn der TB-mäßige Erfolg nicht eintritt, lässt die Strafbarkeit nicht entfallen.

- In zeitlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, dass mit der Verwirklichung der Haupttat bereits begonnen wurde, ein Tätigwerden im Vorbereitungsstadium genügt.

Das steht auch alles in dem verlinkten Dokument.

Bleibt halt als Ausweg nur die "neutrale Alltagshandlung". Wobei, offen gestanden, bei einem Tatbestand, der das bloße physische Sich-in-Deutschland-aufhalten kriminalisiert, es schon etwas schwierig wird, das Wohnung-Gewähren als eine solche neutrale Alltagshandlung zu qualifizieren...

Zitat:
Ich bin kein Jurist. Aber Behilfe setzt doch einen Vorsatz vorraus. Wenn die Anwesendheit, aufgrund Inatiative des Vermieters, den Behörden bekannt gemacht wird, so wird man IMHO einen Voratz erstmal nachweisen müssen. Die Schwelle wird dann IMHO hoch sein.

Mann kann natürlich den Mietvertrag mit einem Begleitschreiben über die Besonderheit des Aufenthaltes ohne AE an die ABH senden und um Stellungnahme bitten. Die ABH wird aber wahrscheinlich gar nicht oder ausweichend reagieren.

Durch solche Handlungen offenbart man doch gerade das die Strafbarkeit begründende, eigene Problembewusstein. Dieses Problembewusstsein genügt aber für den Vorsatz. Es tritt auch keine Straffreiheit allein dadurch ein, dass man sein Wissen um die (mögliche) Begehung der Haupttat einer Behörde offenbart. Wo kämen wir denn da auch hin?
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« Zuletzt geändert: 24.07.2014 um 17:59:36 von tapir »  

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Antwort #22 - 24.07.2014 um 17:59:56
 
tapir schrieb am 24.07.2014 um 17:47:05:
es schon etwas schwierig wird, das Wohnung-Gewähren als eine solche neutrale Alltagshandlung zu qualifizieren...


Im Ausland, insbesondere Urlaubsgebiete, sind Wohnungsmieter, die keinen lanfristigen AE haben eigentlich normal z.B. Die "Snowbirds" in Florida usw.

Ich kann mir aber schon Vorstellen, dass eine unbefristete Vermietung ohne AE in Deutschland nicht in das Schema unserer Behörden, insbesondere Staatsanwaltschaften und ABH's passt und das eben nicht als neutrale Alltagshandlung des Vemieters angesehen wird.
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Antwort #23 - 24.07.2014 um 18:12:58
 
grisu1000 schrieb am 24.07.2014 um 17:59:56:
Im Ausland, insbesondere Urlaubsgebiete, sind Wohnungsmieter, die keinen lanfristigen AE haben eigentlich normal z.B. Die "Snowbirds" in Florida usw.

Ferienvermietungen, bis zu drei Monaten, sind natürlich was anderes. Für die gilt ja auch ein anderer zivil-, baunutzungs- und melderechtlicher Rahmen.

grisu1000 schrieb am 24.07.2014 um 17:59:56:
Ich kann mir aber schon Vorstellen, dass eine unbefristete Vermietung ohne AE in Deutschland nicht in das Schema unserer Behörden, insbesondere Staatsanwalten und ABH's passt und das eben nicht als neutrale Alltagshandlung des Vemieters angesehen wird.

Es hängt m.E. alles am Problembewusstsein.

Der Vermieter ist aus der Sache raus, wenn er folgendes glaubhaft erklärt:
- Er hat sich über aufenthaltsrechtliche Fragen überhaupt keine Gedanken gemacht. Die Mieter haben ihm ihre Pässe gezeigt, damit war die Identität festgestellt, und die Miete war durch die Kaution gesichert. Er ist ein grundsätzlich nicht misstrauischer Mensch und hatte keinen Anlass, rechtswidrige Absichten bei den Mietern zu vermuten, da diese einen unauffälligen Eindruck machten.

Und der Verteidiger könnte dann noch auf folgendes hinweisen:
- Auf Grund der EU-Osterweiterung können etliche Osteuropäer, darunter jetzt auch Slowenen und Kroaten, sich ohne AT dauerhaft in D aufhalten. Die bloße Tatsache, dass jemand aus Südosteuropa kommt, begründet daher jedenfalls heutzutage bei einem durchschnittlichen Vermieter kein "sachgedankliches Mitbewusstsein" (was ja für Vorsatz auch schon reichen würde!) mehr, wonach möglicherweise ein unerlaubter Aufenthalt vorliegt oder angestrebt werden könnte. Jedenfalls nicht bei seriös wirkenden Mietern mit gültigen Pässen.

Damit wär das Thema dann gegessen. Aber eben möglicherweise nicht, wenn z.B. dieser thread in die Akte Eingang findet. Wobei nicht meine Antworten da das Problem sind, sondern bereits der OP.
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Antwort #24 - 24.07.2014 um 18:26:30
 
tapir schrieb am 24.07.2014 um 18:12:58:
Ferienvermietungen, bis zu drei Monaten, sind natürlich was anderes. Für die gilt ja auch ein anderer zivil-, baunutzungs- und melderechtlicher Rahmen. 


Ich meinte hier schon Dauervermietung.  In anderen Ländern ist es durchaus üblich eine fest gemietete Zweitwohnung zu haben, ohne eine langfrisigen AT. (In USA gibt es halt kein Rentnervisa)

Aber wie man an deiner Antwort sieht passt es nicht ins deutsche juristische Denkschema

tapir schrieb am 24.07.2014 um 18:12:58:
Er hat sich über aufenthaltsrechtliche Fragen überhaupt keine Gedanken gemacht.

Heißt, der Vermieter der sich Gedanken macht, kann bestraft werden, der der sich dumm stellt hat bessere Chancen.

In diesem Fall wäre ja sogar die Nachfrage bei Behörden kontroproduktive und würde gegen den Vermieter ausgelegt werden.
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Antwort #25 - 24.07.2014 um 19:33:47
 
grisu1000 schrieb am 24.07.2014 um 18:26:30:
Heißt, der Vermieter der sich Gedanken macht, kann bestraft werden, der der sich dumm stellt hat bessere Chancen.

In diesem Fall wäre ja sogar die Nachfrage bei Behörden kontroproduktive und würde gegen den Vermieter ausgelegt werden.

Genau so ist es - wobei die Gerichte, um es den Sich-Dumm-Stellenden nicht ganz so leicht zu machen, eben noch das "sachgedankliche Mitbewusstsein" erfunden haben. Damit ist gemeint, dass jeder Mensch erfahrungsgemäß bestimmte Sachen weiß, auch, wenn er nicht dauernd daran denkt (daher auch das Synonym, "ständiges Begleitwissen"). Aber da wir nicht in einem Spitzelstaat leben und eine Vielzahl von Gründen vorliegen können, warum ein Ausländer keinen Aufenthaltstitel im Pass kleben hat (wurde, wie heute üblich, auf eAT erteilt, ist nicht erforderlich da Unionsbürger oder abgeleitet freizügig, wird zulässigerweise erst noch beantragt...), gibt es kein sachgedankliches Mitbewusstsein eines Vermieters dahin gehend, dass Mieter ohne AT im Pass einen unerlaubten Aufenthalt beabsichtigen. Es sei denn, natürlich, die erzählen dem Vermieter davon, oder der ist so misstrauisch, dass er es sich selber zusammenreimt. Und bei Dienst-/Werkverträgen gilt wegen § 4 Abs. 3 AufenthG natürlich auch etwas anderes.

Generell gilt aber: Eine "fahrlässige Behilfe" gibt es nicht. Daher ist es hier sicher besser, unbedarft zu sein als sich in alle Richtungen absichern zu wollen.

Der Volksmund sagt dazu: Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.
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« Zuletzt geändert: 24.07.2014 um 19:46:09 von tapir »  

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