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Deutsche Staatsangehörigkeit für CH Tochter (Gelesen: 6.728 mal)
Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 21.07.2014 um 13:04:24
 
chr76 schrieb am 21.07.2014 um 11:28:00:
Da Deine Tochter Deutsche ist, ist jede Einreise nach Deutschland ohne deutschen Pass eine Ordnungswidrikeit.
Wo steht das denn genau. Habe das nicht finden können . Bei einem Pass geht es doch darum jemanden zu identifizieren, und nicht um die Staatsbürgerschaft .

Also meine Tochter hätte in der EU die Möglichkeit zu reisen mit :

Deutschem Pass

Schweizer Pass

Belarussischen Pass  und Lichtensteiner Aufenthaltsbewilligung .

In unserm Fall hat sie die 3 Pässe auch, genausogut könnte Sie aber auch nur einen haben um sich auszuweisen  .


Michael
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 21.07.2014 um 13:14:22
 
PaßG §1
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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chr76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch und belgisch
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Antwort #17 - 21.07.2014 um 13:37:52
 
Mikael321 schrieb am 21.07.2014 um 13:04:24:
...In unserm Fall hat sie die 3 Pässe auch, genausogut könnte Sie aber auch nur einen haben um sich auszuweisen

Leider funktioniert das nicht:
Zitat:
§ 1 Passpflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.


Soll heissen: Bei jeder Ein/Ausreise nach Deutschland muss sie ihren deutschen Pass mitführen.

Sinn und Zweck der Übung ist, dass ein Staat meistens wissen will ob man es mit einem "eigenen" Bürger oder einem "Ausländer" zu tun hat.

In Belarus könnte ich mir vorstellen (ich weiss es nicht!), dass man als belorussischer Staatsangehöriger ausschliesslich mit belorussischem Pass ein/ausreisen darf?!

In der Schweiz muss man nichtmal einen Pass besitzen - daher wird man wohl auch als Schweizer mit einem ausländischen Pass reisen dürfen, aber das weiss ich auch nicht sicher.

Als deutsch/belgischer Doppelstaatler kann ich Dir nur 100% sicher sagen: Die D/B-Grenze darf ich (legal) nur durch mitführen beider Personalausweise überschreiten, weil diese Staaten das beide so regeln.

Dass ich in der Praxis meistens gar nichts dabei habe weil dort nicht kontrolliert wird, spielt keine Rolle.

Genauso bin ich schon mit belgischem Perso nach Deutschland eingereist. Es ist halt immer eine Frage wie genau es die Beamten nehmen, bzw. was sie überhaupt kontrollieren.
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grisu1000
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #18 - 21.07.2014 um 19:08:52
 
Mikael321 schrieb am 21.07.2014 um 13:04:24:
In unserm Fall hat sie die 3 Pässe auch, genausogut könnte Sie aber auch nur einen haben um sich auszuweisen.


Mit dem deutchen oder schweizer Pass würde ich aber nicht nach Belarus reisen. Wenn das die Behörden dort mitbekommen, muss man ggf. erstmal einen entsprechenden Pass dort besorgen. Damit kann der Aufenthalt ungeplant ein paar Wochen betragen.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 22.07.2014 um 13:14:06
 
chr76 schrieb am 21.07.2014 um 13:37:52:
Als deutsch/belgischer Doppelstaatler kann ich Dir nur 100% sicher sagen: Die D/B-Grenze darf ich (legal) nur durch mitführen beider Personalausweise überschreiten, weil diese Staaten das beide so regeln.

Und was ist dann mit PassV §7 Absatz 1 Satz 4?

§7 Passersatz

(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
.
.
4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
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grisu1000
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Antwort #20 - 22.07.2014 um 13:20:57
 
mgb schrieb am 22.07.2014 um 13:14:06:
4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;


Natürlich darf man in der EU auch nur mit einem deutschen Personalausweise, anstatt eines deutschen Passes nach Deutschland einreisen, der und sonstige Passersatzpapiere sind damit gemeint.
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Daddy
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Antwort #21 - 22.07.2014 um 13:35:03
 
Öhm...
Könnt ihr mal auf die eigentliche Ausgangsfrage zurückkommen, auch wenn die seit Antwort #5 als beantwortet angesehen werden kann.
Die unglückliche Bemerkung #12 führt nun dazu, dass man sich in epischer Breite über die Pflichten von Doppel- / Mehrfachstaatern beim Grenzübertritt, der in Verbindung mit den jeweiligen "Heimatstaaten" steht, unterhält, wobei die Richtigstellung spätestens mit Antwort #17, eigentlich schon mit #14 erfolgte.
Ich denke, dabei sollte man es belassen und das in #19 genannte Abkommen hat mal so gar nichts mit dem Thema zu tun... Wer nachlesen möchte >> http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570237/201209120000/0.142.10...

Daddy
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