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Eheeinwilligung des Vater für iranische Staatsbürgerin mit einem deutschen Staatsbürger (Gelesen: 10.640 mal)
Chris2701
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06.07.2014 um 00:11:23
 
Hallo Leute,

folgender Sachverhalt. Iranische Staatsbürgerin möchte deutschen Staatsbürger heiraten. Standesamt verlangt ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses existiert im Iran nicht. Aus diesem Grund werden Ersatzdokumente angefordert. ( Befreiung zur Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des OLG).

Einer der Unterlagen ist die Eheeinwilligung des Vaters mit dem Namen des Verlobten.

Wichtige Frage: Was passiert oder wie wird vorgegangen wenn der Vater der Verlobten die Einwilligung gar nicht geben möchte oder wenn er zweiten Fall wenn er gar nicht mehr am Leben ist?

Danke im Voraus!

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Antwort #1 - 06.07.2014 um 09:47:48
 
Chris2701 schrieb am 06.07.2014 um 00:11:23:
Wichtige Frage: Was passiert oder wie wird vorgegangen wenn der Vater der Verlobten die Einwilligung gar nicht geben möchte oder wenn er zweiten Fall wenn er gar nicht mehr am Leben ist?

Hallo,

nichts passiert... nach Artikel 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz ist die Vorlage dieser Einwilligung nicht zwingend erforderlich. Das Standesamt wird euch dann darauf hinweisen, dass die Eheschließung im Iran möglicher nicht gültig ist.
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Antwort #2 - 06.07.2014 um 10:15:51
 
Welches OLG ist denn hier zuständig?
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Antwort #3 - 06.07.2014 um 10:55:54
 
tapir schrieb am 06.07.2014 um 10:15:51:
Welches OLG ist denn hier zuständig? 


das, welches zum Bezirk, in dem das Standesamt (und damit der Hauptwohnsitz eines der Verlobten) liegt.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #4 - 06.07.2014 um 11:09:11
 
erne schrieb am 06.07.2014 um 10:55:54:
das, welches zum Bezirk, in dem das Standesamt (und damit der Hauptwohnsitz eines der Verlobten) liegt.

Ich nehme sehr an, dass tapir die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit kennt. Er wollte den Namen des zuständigen Gerichts wissen...
Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit dürfte die Sache überall gleich gehandhabt werden. Generell soll die Eheschlließung zwar so erfolgen, dass sie in den jeweiligen Staaten anerkannt wird, von der Zustimmung eines Ehevormundes darf das aber nicht abhängig gemacht werden.
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Chris2701
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Antwort #5 - 06.07.2014 um 12:56:58
 
Vielen Dank für die Hinweise! Also das zuständige Oberlandesgericht ist in Darmstadt.

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Antwort #6 - 06.07.2014 um 16:55:16
 
Chris2701 schrieb am 06.07.2014 um 12:56:58:
Das zuständige Oberlandesgericht ist in Darmstadt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Oberlandesgericht_Darmstadt
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Antwort #7 - 07.07.2014 um 07:49:42
 
Danke für den Hinweis. In der Tat, es ging mir um das konkret hier tätig gewordene OLG (also wohl Frankfurt/Main). Um es einmal ganz klar zu sagen, die wissen dort nicht, was sie tun. Völlig grotesk wird es, wenn, falls die Zustimmung des Vaters nicht beigebracht werden kann, "zur Not" eine von der Mutter unterschriebene Erklärung auch akzeptiert wird. Das hat nun mit iranischem Recht gar nichts mehr zu tun. Bedauerlicherweise sind das meines Wissens noch nicht mal irgendwelche Kapriolen der Verwaltung, sondern geht auf eine Anweisung des zuständigen Referenten (abgeordneter Richter) zurück, so jedenfalls eine Information aus 2004, die wohl immer noch gültig ist. Da hiflt m.E. nur eine Beschwerde beim hessischen Justizministerium. Die systematische Anforderung der Zustimmung verstößt bereits gegen Art. 3 Abs. 2 GG, nicht erst eine Weigerung, zu trauen, wenn sie nicht vorliegt. Das EFZ-Befreiungsverfahren dient nicht dazu, ein etwaiges Hinken der Ehe im Verhältnis zum Heimatland zu identifizieren und den Brautleuten Hinweise hierzu zu erteilen. Das gehört in den Bereich Rechtsberatung im ausländischen Recht, für den die Verwaltungsabteilung eines OLG ebensowenig eine Zuständigkeit hat wie ein Standesamt. Es geht vielmehr im EFZ-Befreiungsverfahren ausschließlich darum, die Ehevoraussetzungen nach Heimatrecht insoweit zu prüfen, als sie für den deutschen Rechtsraum relevant sind. Das ist bei dem inegalitären Zustimmungserfordernis für Frauen nach iranischem Recht von vornherein nicht der Fall, so dass das Verlangen des Gerichts schlicht verfehlt ist.
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Antwort #8 - 07.07.2014 um 09:47:29
 
Genau diese Situation hatten meine Frau  (Iran)  und ich auch...was als Ersatz der Zustimmung des Vaters beizubringen ist.
Und eine ganz vorsichtige Anfrage beim OLG in D (Vater verstorben? ja, dann Mutter oder evtl. männlicher Verwandter, was notarielles aus Iran)  hat uns dann endgültig dazu bewogen den Weg über DK zu gehen. (neben anderen Gründen wie Zeit usw)....

Diese deutsche Eigenart ausländisches Recht teilweise über unser eigenes zu stellen (bei allem "Respekt für die "Gewohnheiten/Gebräuche/Gesetze" (die grossteils der Bevölkerung auch nur aufgezwungen sind)) ist wirklich befremdlich manchmal...
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Antwort #9 - 07.07.2014 um 10:40:48
 
Wenn ich mir jetzt z.B. OLG Köln die Hinweise zur Befreiung der EFZ anschaue, dann kann man beim Iran auch denken, dass es unbedingt erforderlich ist. Jedoch kann man dort auch sehen, dass auf die allgemeinen Hinweise verwiesen wird. Dort wird das Problem auch erläutert. Dass man jedoch auf die Zustimmung durch den Vormund verzichten kann, wird nicht explizit hingewiesen.
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Antwort #10 - 07.07.2014 um 15:52:46
 
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandes...

OLG Bamberg dazu, gleiches blatt. Deren Allgemeine Hinweise

18. Einwilligung zur Eheschließung (u.a. des Heiratsvormunds)
In einigen Rechtsordnungen ist, auch wenn der Verlobte volljährig ist, eine Einwilligung zur Eheschließung durch die Eltern, das Familienoberhaupt oder einen Heirats- oder Ehevormund vorgeschrieben. Nach Artikel 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz ist die Einwilligungserklärung dieser Personen zur Eheschließung eines nach deutschem Recht ehe-mündigen ausländischen Verlobten nicht zwingend erforderlich. Soweit sie vorgelegt wird, muss darin der Name des anderen Verlobten enthalten sein.
Anderenfalls sind die Verlobten vom Standesbeamten darauf aufmerksam zu machen, dass die Einwilligung nach ausländischem Recht grundsätzlich erforderlich ist und eine Eheschließung ohne die erforderliche Einwilligung möglicherweise von dem Heimatstaat des ausländischen Verlobten nicht anerkannt wird.


Deren Verweise auch mal noch dazu:
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html
Einführungsgesetz BGB
Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.[/b] Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.


und natürlich almighty Grundgesetz  Cool
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


für den TS: Das zusammen genommen könnte man insgesamt "freundlich" auslegen und sagen dass die Ehe trotzdem geschlossen wird, nur halt  unter dem freundlichen Hinweis dass die Vorlage der Einwilligung des Vater/Vormunds diese im Iran evtl. nicht gültig ist. Was nach meinem Kenntnisstand eh nur gültig wird wenn der nicht-iranische Ehepartner konvertiert und die Ehe bei der iranischen Botschaft registriert wird....
Und da in D zur Eheschliessung von Volljährigen -(solange sie nicht schon verheiratet oder unter Vormundschaft sind)
keine Einwilligung von Eltern oder gesetzlichem Vormund nötig ist, sollte man wenn sich das OLG stur stellt denen mal das mit GG und BGB erklären... UNverständliches Festhalten an "Standardvorgehen" , das meiner bescheidenen Meinung nach gegen klare Grundrechte verstösst

(Persönlich: wir hatten es damals aus anderen zwingenden Gründen nicht weiterverfolgt, in D zu heiraten, die o.g. Konstellation war uns bekannt.)

(Widersinnig: BRD formuliert ausführlich Regeln um die Form der nicht BRD-Länder zu wahren soweit es die eigene Rechtsnorm zulässt (sprich solange niemand mal bis BVerfG gegen angeht), das andere Land sagt aber schlicht: Ohne das meine religiösen Regeln eingehalten werden ist es mir egal was ihr macht...)
Immerhin wird in D zumindest sobald -mitunter nach langem Kampf- die Ehe rechtsgültig/anerkannt usw. ist, dann diese auch gemäss dem grundgesetzlichen Recht geschützt.
Ein ambivalentes Wesen, diese BRD..


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Antwort #11 - 08.07.2014 um 00:36:02
 
Blaise schrieb am 06.07.2014 um 11:09:11:
Generell soll die Eheschlließung zwar so erfolgen, dass sie in den jeweiligen Staaten anerkannt wird,


Diese Prüfung ist IMHO weder Aufgabe des Standesamt noch des OLG. In Bayern führen die OLG bei religionsverschieden Ehen, wenn eine iranische Bürgern beteiligt ist, sogar eine schriftliche Belehrung durch, dass die Ehe im Iran nicht anerkannt wird. Wozu?

Standesamt und OLG prüfen nur, ob die Verlobten nach dem Heimatrecht eine Ehe eingehen können (Artikel 13 EBGB), natürlich unter Beachtung Artikel 6 des EBGB.
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Antwort #12 - 08.07.2014 um 16:54:39
 
grisu1000 schrieb am 08.07.2014 um 00:36:02:
Diese Prüfung ist IMHO weder Aufgabe des Standesamt noch des OLG.
...
Standesamt und OLG prüfen nur, ob die Verlobten nach dem Heimatrecht eine Ehe eingehen können (Artikel 13 EBGB), natürlich unter Beachtung Artikel 6 des EBGB.

Tja, warum erfolgt wohl die Prüfung des ausländischen Rechts?
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Antwort #13 - 08.07.2014 um 17:52:56
 
Blaise schrieb am 08.07.2014 um 16:54:39:
Tja, warum erfolgt wohl die Prüfung des ausländischen Rechts? 


Ehefähigkeit und Anerkennung der Ehe nach ausländischem Recht sind doch aber zwei verschiedene Paar Schuhe. Grad für das zweite müßte das OLG  z.B alle islamischen Rechtsgutachten (Fatwa-Sammlungen) der verschiedenen Länder kennen die hierüber existieren, die sind in manchen Ländern Teil der Rechtsprechung.

Und nach dem iranischen Recht ist weder das eine, noch das andere mit einem nicht-islamischen Ehemann möglich, außer die iranische Ehefrau ist ebenfalls nicht-mulime. Was wird da denn eigentlich durch deutsche Behörden geprüft? Komischerweise wird keine Bescheinigung der Zugehörigkeit zum molemischen Glaubensgemeinschaft des Ehemannes verlangt. Das müßte man nämlich, wenn man konsequent wäre und wirklich die Ehevoraussetzungen nach iranischen Recht prüfen will.

Ich halte in solchen Fall auch die Beibringung von Dokumenten von iranischen Behörden oder Verwandten für nicht zumutbar (Artikel 13 Abs 2 EBGB). Sollten die Behörden die Absicht mitbekommen (Durch Nachfrage oder eine Verwandter verrät die Frau), das die Frau einen  nicht-Muslimen ehelichen will, wird ihr bestenfalls nur der Pass abgenommen und an der Eheschlißung gehindert. Darauf weisen die Merkblätter nicht hin.

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Antwort #14 - 23.07.2014 um 20:00:02
 
Heute gabs Post vom OLG Köln  Schockiert/Erstaunt - dachte schon ich hätte was verbrochen  Laut lachend

Zitat:
Ihr Schreiben vom 07.07.2014 (per E-Mail)
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer gemäß § 1309 Abs. 2 BGB - Länderteil Iran

Sehr geehrter Herr A.,

das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Ihr vorbezeichnetes Schreiben, zugeleitet. Ich bedanke ich für Ihre Ausführungen. Die von Ihnen geschilderte Problematik ist mir bekannt. Derzeit prüfe ich die Sach- und Rechtslage bzw. eine Neugestaltung meines Länderteils.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Dr. Göbel
Beglaubigt

XXX
Justizbeschäftigter


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