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VO (EG) 610/2013 - neue Visabestimmungen - 90 tägige Aufenthaltsdauer (Gelesen: 5.179 mal)
Themen Beschreibung: VO (EG) 610/2013 - neue Visabestimmungen Aufenthaltsdauer bei Visa Typ C
harlekin1983
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13.05.2014 um 18:57:19
 
Hallo liebes Forum,

ich hätte eine Frage bezüglich der neuen Bestimmungen VO (EG) 610/2013. Meine Verlobte aus der Ukraine hat seit dem 04.03.2014 ein Visum Typ C (90 Tage pro 180 Tage). Nun ist ja seit 18.10.2013 eine neue Verordnung für das "Tage zählen" in Kraft getreten.

Meine Frage ist: Werden die 90 Tage ab dem Gültigkeitsdatum des neuen Visums bzw. erste Einreise (also ab 04.03.2014) gezählt? Mir ist schon klar das ich die letzten 180 Tage betrachten muss und da nicht über die 90 Tage kommen darf. Wie sieht es aber aus, wenn Sie bereits vorher ein 2-jähriges Visum hatte (was abgelaufen ist) und Sie nun ein neues Visum für 2 Jahre bekommen hat. Beim letzten Halbjahr des abgelaufenen Visums hat Sie die 90 Tage bis Verfalldatum nicht ausgenutz. Und bei dem neuen Visum ist Sie gerade mal bei 41 Tagen. Wenn ich jetzt aber den neuen Tagesrechner heranziehe, war Sie in den letzten 180 Tagen bereits 117 tage hier. Wir wollen in 3 Wochen standesamtlich in Schland heiraten und ich habe jetzt Panik, dass Sie nicht einreisen darf. Und warum wurde Sie nicht bei der Ausreise darauf Aufmerksam gemacht, dass Sie die 90 Tagesfrist (nach neuer Rechnung) überschritten hat.

Danke im Voraus für euere Antworten.

MfG Harlekin
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Antwort #1 - 13.05.2014 um 19:05:49
 
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harlekin1983
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Antwort #2 - 13.05.2014 um 20:26:47
 
erne schrieb am 13.05.2014 um 19:05:49:


Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich habe den Beitrag schon vorher gelesen und werde trotzdem nicht schlau daraus, da ich  keinerlei Regelung bei solchen Fällen sehe.

Nehmen wir mal an, Person X hat ein bis 18.10.2013 gültiges Visum gehabt. Er hat die dazugehörigen 90 Tage voll ausgeschöpft und ist am letzten Tag (am 90sten Tag) ausgereist. 
Nun hat er 7 Tage später ein neues Visum für 2 Jahre bekommen und reist wieder in die EU ein. Bedeutet das, dass er schon 83 von 90 Tagen seines neuen Visums ausgeschöpft hat und somit trotz neuem Visum und neuem Berechnungszeitraumes lediglich 7 Tage am Stück in der Eu bleiben darf?

Das wäre doch total ungerecht, da meiner Meinung nach ein Aufenthaltszeitraum immer an ein jeweiliges Visum gebunden ist. Die Dauer des Aufenthalt müsste doch an ein jeweiliges Dokument und seinem Gültigkeitszeitraumes gebunden sein.

Kann mir denn jemand sagen woran die Grenzler die Aufenthaltsdauer überprüfen? Sie hat nämlich einen neuen Pass für das neue Visum gebraucht, da der vorherige abgelaufen ist. Meiner Meinung nach können die doch nur die Stempel und die dazugehörige Aufenthaltsdauer kontrollieren.

Ich bin echt verzweifelt, bin jetzt seit gut 4 Monaten fast tagtäglich damit beschäftigt gewesen jeglichen Papierkram zu besorgen, zu übersetzen und so weiter und nun haben wir endlich die Erlaubnis vom OLG und den Termin im Standesamt und nun soll es an dieser neuen Regelung scheitern?
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Antwort #3 - 13.05.2014 um 20:43:24
 
Die Formulierungen auf der verlinkten Website sind bewußt gewählt.

harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 20:26:47:
da meiner Meinung nach ein Aufenthaltszeitraum immer an ein jeweiliges Visum gebunden ist.

Du irrst Dich. Mit wie vielen Visa die Aufenthalte zusammenkommen, ist völlig unbedeutend.

Niemand kann rechtlich wirksam Aufenthalte von mehr als 90 Tagen je 180 gestatten außer dem Gesetzgeber. AV müssen daher die Voraufenthalte bei der Visumerteilung prüfen und ggf. einen Antrag ablehnen, wenn der begehrte Aufenthaltszeitraum rechtlich unzulässig ist.

harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 20:26:47:
Das wäre doch total ungerecht,

Es ist total gerecht, daß niemand legal auf mehr als 90 Tage je 180 kommen kann.
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Antwort #4 - 13.05.2014 um 21:14:28
 
harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 18:57:19:
Wir wollen in 3 Wochen standesamtlich in Schland heiraten


fein ...
und welche Pläne habt Ihr (vor allem sie!) danach?
Wenn sie nach der Eheschliessung in D bleiben will, wird sie mit ihrem Schengenvisum Typ C nicht weit kommen. Man kann damit zwar heiraten, aber anschliessung muss man ausreisen.

Will sie nach der Eheschliessung in D bleiben, muss sie mit einem Eheschliessungsvisum (Typ D Visum) einreisen.

harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 20:26:47:
haben wir endlich die Erlaubnis vom OLG und den Termin im Standesamt und nun soll es an dieser neuen Regelung scheitern?

Was hat ein Schengenvisum mit einer Eheschliessung zu tun?
nichts .... man darf aber heiraten, mehr nicht.

Ein Eheschliessungsvisum ist nicht an die Regelung oben gebunden.
Mit diesem dürfte sie auch einreisen, wenn sie gerade erst 90 Tage in D war.

Wenn sie also in D bleiben will, hat sie einfach das falsche Visum.
Will sie nicht in D bleiben, gilt das obige. WEnn sie in den letzen 180 Tagen bereits 90 Tage in Schengen war, darf sie nicht mit Schegenvisum einreisen! Reist sie mit Schengenvisum ein, weil bei der Visumsvergabe nicht ersichtlich war, dass sie gerade in D war und wird sie deswegen auch an der Grenze nicht zurückgewiesen, ist die Einreise und der Aufenthalt in D trotdem illegal.



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Antwort #5 - 13.05.2014 um 21:39:22
 
@petersburger:

1. Um das richtig zu verstehen: Früher, vor dem 18.10.2013, war die Aufenthaltsfrist an einbestimmtes Visum gebunden und nun besteht dies nicht mehr? Richtig?

2. War hat die Erteilung des Visum mit der jetzigen Situation zutun? Sie hat ein gültiges Visum für 2 Jahre?


@erne:
Uns ist klar, dass wir mit dem Typ C nicht weit kommen. Wir wollten die ganze Sache nur schnellst möglich hinter uns bringen nach der Hochzeit ein Typ D beantragen. Uns ist klar, dass Sie nach der Hochzeit wieder zurück muss, um den Deutschtest abzulegen und die richtigen Formalitäten dafür zusammen zu kriegen.

Mir ist klar, dass die Einreise und der Aufenthalt illegal war und sein wird falls Sie einreist. Welche folgen kann das denn im Bezug auf das FZG haben, wenn sie sich für die Hochzeit illegal im Schengenraum aufgehalten hat?

Danke im Voraus für eure Antworten.
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Antwort #6 - 13.05.2014 um 21:44:27
 
erne schrieb am 13.05.2014 um 21:14:28:
Ein Eheschliessungsvisum ist nicht an die Regelung oben gebunden.
Mit diesem dürfte sie auch einreisen, wenn sie gerade erst 90 Tage in D war.





Bedeutet das, dass wenn Sie noch vor der standesamtlichen Hochzeit ein Eheschließungsvisum bekommt, dass es egal ist ob Sie die 90/180 Regel ausgeschöpft hat und somit legal zur Eheschließung einreisen darf?

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Antwort #7 - 13.05.2014 um 21:52:58
 
harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 21:39:22:
Welche folgen kann das denn im Bezug auf das FZG haben, 


FZF?
illegale einreise und Aufenthalt kann eine Einreisesperre zur Folge haben.
Diese muss dann auf Antrag befristet werden ... Ehe ist ein guter Grund dafür, aber immerhin Aufwand und Zeit.

harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 21:44:27:
dass wenn Sie noch vor der standesamtlichen Hochzeit ein Eheschließungsvisum bekommt, dass es egal ist ob Sie die 90/180 Regel ausgeschöpft hat und somit legal zur Eheschließung einreisen darf?


ja
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Antwort #8 - 13.05.2014 um 22:35:30
 
1. Wie kommst Du darauf? Die Rechenweise hat sich geändert, sonst nichts!

2. Nichts. Jedes Multivisum verlegt die Rechnerei völlig auf den Ausländer. Man kann sich dann nicht mit Schuldzuweisungen an die AV herausreden - was bei Einfachvisa für konkrete Zeiträume noch denkbar wäre ...
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Antwort #9 - 13.05.2014 um 22:40:30
 
erne schrieb am 13.05.2014 um 21:52:58:
FZF?
illegale einreise und Aufenthalt kann eine Einreisesperre zur Folge haben.
Diese muss dann auf Antrag befristet werden ... Ehe ist ein guter Grund dafür, aber immerhin Aufwand und Zeit.


ja


ich meinte das Familienzusammenführungsgesetz oder wie das auch immer heisst.

Oh man, ist das alles blöd. Da haben wir nun jeglichen Papierkram gemeistert und dann scheitert es an diesen scheiß Tagen.

Trotzdem Danke für die Tipps.

Werde mal sehen, was ich alles erreichen kann um ein Eheschließungsvisum zu erhalten, damit die Ehe nicht auf "illegale" weise zustande gekommen ist.

************************************

Petersburger schrieb am 13.05.2014 um 22:35:30:
1. Wie kommst Du darauf? Die Rechenweise hat sich geändert, sonst nichts!

2. Nichts. Jedes Multivisum verlegt die Rechnerei völlig auf den Ausländer. Man kann sich dann nicht mit Schuldzuweisungen an die AV herausreden - was bei Einfachvisa für konkrete Zeiträume noch denkbar wäre ...



Meines Verständnisses nach, war es früher so.

Du hast ein Visum vom 01.01.2012 - 31.12.2012. Erste Einreise war am 01.01.2012 und somit auch Visa- und Zählungsstart der 180 Tage. Danach konntest du die 90 Tage innerhalb von 6 Monaten variieren wie du Lust hattest und konntest bei Ausschöpfung zum 30.06.2012, wieder am 01.07.2012 einreisen und wieder 90 Tage wie du Lust hattest verbringen. Es war immer nur der Betrachtungszeitraum wichtig in dem das Visum gültig war. Hast du dann ein neues Visum ab 01.01.2014 bekommen, konntest du auch damit am 01.01.2014 einreisen, völlig unabhängig ob du in den letzten 180 Tagen schon 90 Tage in den EU warst.

Naja, mann muss nicht alles nachvollziehen, was die EU so beschließt und vlt. ist das auch alles richtig so. In meiner Situation finde ich es gerade völlig scheiße, ist aber wiederum rein subjektiv.
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« Zuletzt geändert: 14.05.2014 um 07:20:17 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Antwort #10 - 14.05.2014 um 00:08:35
 
Harlekin wenn Du Daddy's Erlaeuterungen im bereits geposteten Link liest wirst Du den Unterschied verstehen.

5. Wie wird gerechnet?
Ab sofort wird rückwärts gerechnet… Hierbei wird der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen ausgehend vom aktuellen Aufenthaltstag betrachtet, in dem sich der Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage aufhalten darf.
Beispielhaft… Ist der Aufenthaltstag der 16.03.2014 wird der Zeitraum bis zum 18.09.2013 betrachtet, Tags darauf am 17.03.2014 wird der Zeitraum bis zum 19.09.2013 betrachtet usw. usw. Insofern wandert der Bezugszeitraum mit dem fortschreitenden Aufenthalt mit, quasi als eine Art Maßband von 180 Tagen, dass man hinter sich herzieht. Es dürfen sich dann unter diesem Maßband nie mehr wie 90 Tage befinden.
Dies gilt wie bisher sowohl für den visumfreien Drittstaatsangehörigen als auch für den Visuminhaber, wenn das Visum zu einem Aufenthalt von 90 Tagen pro Bezugszeitraum berechtigt (ansonsten gilt der festgeschriebene Berechtigungsinhalt des erteilten Visums).


Seit 18.10.2013 wird der Kurzaufenthalt dahin gehend definiert, dass es sich um einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem 180-Tageszeitraum handelt.
Der bisherige Wortlaut „3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten“ wurde gestrichen; gleiches gilt für die Worte „vom Zeitpunkt der ersten Einreise“. Insoweit ist das Urteil des EuGH vom 03.10.2006 in der Rechtssache C 241/05 (Nicolae Bot) ab sofort bedeutungslos.
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Antwort #11 - 14.05.2014 um 08:23:22
 
harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 22:40:30:
Meines Verständnisses nach, war es früher so.

Falsch.
Du hast hier einen Spezialfall genannt, in dem das zutraf. 
Die allgemeingültigen Regelungen und Formulierungen waren aber andere ...

Für die Rechnerei maßgeblich waren die Halbjahre, die nicht von der Gültigkeit irgendeines Visums abhingen, sondern nur von den "ersten Einreisen". Innerhalb dieser Halbjahre durften auch keine Visa erteilt werden, die augenscheinlich eine Überschreitung der zulässigen 90 Tage gestatteten.

Beispiel:
Ausländer kommt mit einem gerade abgelaufenen Jahresvisum; die erste Einreise erfolgte exakt 90 Tage vor Visumablauf für 90 Tage Aufenthalt.
Hier durfte kein Visum für einen neuen Aufenthalt früher als 6 Monate nach dieser ersten Einreise erteilt werden.
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Antwort #12 - 14.05.2014 um 09:55:56
 
Petersburger schrieb am 14.05.2014 um 08:23:22:
Falsch.
Du hast hier einen Spezialfall genannt, in dem das zutraf. 
Die allgemeingültigen Regelungen und Formulierungen waren aber andere ...

Für die Rechnerei maßgeblich waren die Halbjahre, die nicht von der Gültigkeit irgendeines Visums abhingen, sondern nur von den "ersten Einreisen". Innerhalb dieser Halbjahre durften auch keine Visa erteilt werden, die augenscheinlich eine Überschreitung der zulässigen 90 Tage gestatteten.

Beispiel:
Ausländer kommt mit einem gerade abgelaufenen Jahresvisum; die erste Einreise erfolgte exakt 90 Tage vor Visumablauf für 90 Tage Aufenthalt.
Hier durfte kein Visum für einen neuen Aufenthalt früher als 6 Monate nach dieser ersten Einreise erteilt werden.


Danke für die Erleuterung. War sehr hilfreich und ich habs nun endlich im Detail verstanden. Den Spezialfall den ich genannt habe, der trifft jetzt leider zu. Wie ich so sehe komme ich  aus der Situation nicht sauber raus.

Mal angenommen, Sie würde zur standesamtlichen Hochzeit einreisen und keinerlei Probleme an der Grenze bekommen und nach der Hochzeit wieder ausreisen. Danach würden wir den normalen Weg gehen, um ein Eheschließungsvisa zu erhalten damit sie damit dann den AT bekommt und langfristig bleiben darf.
Wäre die Eheschließung dann illegal zustande gekommen und somit ungültig? Welche rechtlichen Folgen könnte das nach sich ziehen? Einreisesperre? Wie lange? Wie könnte man drum herumkommen. Könnte man nach der Hochzeit nicht mit der Heireatsurkunde zum ABH gehen, die ganze Situation darlegen und einen AT beantragen oder muss Sie in jedem Fall dieses Eheschließungsvisa haben um überhaupt für einen At infrage zu kommen?
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Antwort #13 - 14.05.2014 um 13:49:41
 
Am einfachsten wäre es, die Hochzeit einfach auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem eine legale Einreise möglich ist.
Die Eheschließung muß i.d.R. innerhalb von 6 Monaten nach Bescheinigung des Vorliegens aller Voraussetzungen erfolgen, da habt Ihr Spielraum.

Ob Ihr nun wartet, bis eine neue Einreise mit Schengenvisum legal möglich ist oder ob Ihr statt dessen ein nationales Visum zur Eheschließung beantragt, ist Eure Entscheidung.
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Antwort #14 - 14.05.2014 um 18:22:43
 
harlekin1983 schrieb am 14.05.2014 um 09:55:56:
Wäre die Eheschließung dann illegal zustande gekommen und somit ungültig?


nein, nicht wegen der illegalen Einreise.
Die Eheschliessung wäre durchaus legal (wenn alles andere ok ist), aber der Aufenthalt nicht. Mögliche und wahrscheinliche Folge: Einreisesperre, die sie auf Antrag befirsten lassen kann. Die ABH berfristet dann auf einen Zeitpunkt, den aber nicht sie bestimmen kann. Nur Nachteile dadurch

harlekin1983 schrieb am 14.05.2014 um 09:55:56:
Könnte man nach der Hochzeit nicht mit der Heireatsurkunde zum ABH gehen, die ganze Situation darlegen und einen AT beantragen 

"Können" könnte man, ist aber sinnlos, der Antrag auf AT wird zu 99.999% abgehlehnt, da es keinerlei Grundlage für die Erteilung gibt.

harlekin1983 schrieb am 14.05.2014 um 09:55:56:
oder muss Sie in jedem Fall dieses Eheschließungsvisa haben um überhaupt für einen At infrage zu kommen?

ja (da dann aber verheiratet, bekommt sie kein Eheschliessungsvisum, sondern ein FZF Visum)

harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 22:40:30:
ich meinte das Familienzusammenführungsgesetz 

kenn ich nicht.

Die FZF ist im Rahmen des AufenthG geregelt.



harlekin1983 schrieb am 13.05.2014 um 22:40:30:
Werde mal sehen, was ich alles erreichen kann um ein Eheschließungsvisum zu erhalten, damit die Ehe nicht auf "illegale" weise zustande gekommen ist. 

1. Die Ehe wäre nicht illegal, siehe oben
2. DAS ist ja auch der normale Weg.
Man klärt alles mit dem STandesamt, bis die Eheschliessung unmittelbar bevorsteht.
Die Bescheiniung darüber (oft dann auch der exakte Termin) ist die Grundlage, auf der ein Eheschliessungsvisum überhaupt gegeben werden kann. Dann reist man mit diesem Visum ein, verlegt den Eheschliessungstermin auf ein mögliches Datum, heiratet und gut ist.
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