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Antrag auf Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit wird nicht angenommen (Gelesen: 2.528 mal)
alexbasel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit wird nicht angenommen
05.05.2014 um 00:01:57
 
Hallo zunächst möchte ich mich bei den Betreibern und Helfern dieses Blogs bedanken Ihr macht eine Gute Sache.
Nach dem ich viele interessante Beiträge gelesen habe sind  meine Fragen dennoch nicht geklärt, vielleicht kann mir jemand helfen.

Lebe in Deutschland seit 30 Jahren, habe einen blauen Reiseausweis im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
Bin als Asylberechtigter anerkannt.
Habe einen Einbürgerungsantrag gestellt, in Januar erhielt ich die Einbürgerungszusicherung , habe sofort die Botschaft meines Landes angerufen, per Mail sendeten sie mir einen Antrag auf Entlassung der Staatsangehörigkeit.
Habe Alles übersetzt mit Apostille versehen lassen und an die Botschaft per einschreiben geschickt.
verlangt wurden : Geburtsurkunde, ausgefüllter Antrag und Kopien des National Passes.

Und genau da fängt das Problem an :

Als Asylant musste ich vor 30 Jahren an die Deusche Behörden mein Pass aushändigen ich bekam dafür den bereits oben erwähnten blauen Ersatzpass.
Der Konsularbeamter sagte zu mir (Telefonisch) der Ersatzpass wird nicht akzeptiert, ich muss einen gültigen Pass aus meiner Heimat vorlegen. Wenigstens mein 30 Jahre alter Pass.

Ok ich ging zur Ausländerbehörde , die mir sagte ein Teil meiner Akte samt Pass sei Abhanden gekommen, dies wurde mir sogar bescheinigt.

Das habe ich zur Botschaft geschickt, der Konsularbeamte sagte trotzdem er braucht einen Nationalpass , ich sagte zu ihm ich kann  keinen Pass herbeizaubern.
Selbst einen neuen kann ich nicht beantragen weil Asylberechtigter.
Eine Bescheinigung mit dem Sachverhalt will er mir nicht ausstellen. Eine Versagung der Entlassung auch nicht , schließlich würden sie  mir den Austritt aus der bisherigen Staatsbürgerschaft ermöglichen , ich würde aber die erforderliche Papiere (in dem Falle den Pass) nicht vorlegen können.
Ich komme mir wie im Catch 22 vor  Schockiert/Erstaunt


Des weiteren, um es gleich aus dem spiel zu lassen, die Doppelte Staatsbürgerschaft gibt es nicht automatisch aufgrund der  Asylberechtigung , das BAMF ( Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) prüft den Asylstatus erneut , was in zehntausenden von Fällen zu einen Widerruf geführt hat, dann stünde ich schlechter da als vorher. Viele Widerrufe fangen mit einem Einbürgerungsantrag an.
Ob der Asylant noch als solcher angesehen wird oder nicht hängt vom geopolitischen Wetter zusammen, das bekanntlich sich ständig ändert.

Nun zur eigentlichen Frage :

Kann ich trotzdem unter Hinnahme Mehrstaatigkeit eingebürgert werden ?

§ 12 StAG
12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)

Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen.

Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.




Entlassungsantrag wird gestellt aber nicht angenommen und bearbeitet , weil wahrscheinlich nicht formgerecht wegen dem nicht mehr vorhandenen Pass, aber ich kann nicht dafür denn ich kann keinen Pass herbeizaubern.


Ich bedanke mich im Voraus für jeden Hinweis.


Alex
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.05.2014 um 07:05:04
 
Ich verstehe das Problem hier nicht ganz..

Solange das BAMF kein Widerrufsverfahren einleitet, ist die EBH an die Asylberechtigung und den blauen Pass gebunden (§ 6 AsylVfG; § 73 Abs. 2c AsylVfG). Es ist insofern Mehrstaatlichkeit bei der Einbürgerung hinzunehmen.

Es ist auch mal zu schauen, ob das BAMF nicht bereits in den Jahren 2005-08 schon mal Deine Asylberechtigung geprüft und eine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG ergangen ist. In solchen Fällen wird nicht mehr angefragt, zumal ein Widerruf nach einer solchen Mitteilung nur noch im Ermessen des BAMF steht.
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Odysseus
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Antwort #2 - 05.05.2014 um 10:17:05
 
ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen:

Solange der EBB einen Reiseausweis  nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge besitzt, greift die Regelung des § 12 Abs 1 Nr. 6 StAG, so dass Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist. In dem Falle hätte gar keine EBZ erteilt werden dürfen - abgesehen von der Unzumutbarkeit des Aufsuchens Deiner Botschaft, womit Du dich faktisch wieder in die Hände des Staates begibst, vor dem Du Asyl gesucht hast.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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alexbasel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.05.2014 um 20:32:06
 
Zitat:
Ich verstehe das Problem hier nicht ganz..

Solange das BAMF kein Widerrufsverfahren einleitet, ist die EBH an die Asylberechtigung und den blauen Pass gebunden (§ 6 AsylVfG; § 73 Abs. 2c AsylVfG). Es ist insofern Mehrstaatlichkeit bei der Einbürgerung hinzunehmen.

Es ist auch mal zu schauen, ob das BAMF nicht bereits in den Jahren 2005-08 schon mal Deine Asylberechtigung geprüft und eine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG ergangen ist. In solchen Fällen wird nicht mehr angefragt, zumal ein Widerruf nach einer solchen Mitteilung nur noch im Ermessen des BAMF steht.



Danke für die schnelle Antwort, in der tat scheint es so zu sein und ich habe es bei der Einbürgerungsbehörde gesagt bekommen,dass eine Anfrage an das BAMF nach entsprechenden Einwand des Antragstellers  vorgenommen wird.
Ich will keine schlafende Hunde wecken, 2013 gab es 13.633 Widerrufsverfahren.
http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/g_Archiv/Widerrufe_2013_nach_HKL.pdf
Manch stolzer Besitzer einer Niederlassungserlaubnis und GFK Pass stand am Ende mit einer Duldung da.
Wie das BAMF entscheidet ob jemand immer noch verfolgt wird oder nicht hängt wie gesagt vom geopolitischen Tagesgeschehen ab, da kann ich gleich ins Casino gehen und mein Leben einsetzen.

Jedenfalls danke ich  euch beiden für eure Antworten.

Hier ein Horrorszenario :


Einbürgerungsverfahren bei Widerruf der Asylanerkennung

Einbürgerungsverfahren bei Widerruf der Asylanerkennung

Ein Einbürgerungsbewerber kann sich nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK berufen, wenn sein Asylstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen oder zurückgenommen ist. Die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag ist bereits vor Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfallen (§ 73 Abs. 2c AsylVfG).

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?pri...
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alexbasel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag auf Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit wird nicht angenommen
Antwort #4 - 05.05.2014 um 20:49:13
 
Odysseus schrieb am 05.05.2014 um 10:17:05:
ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen:

Solange der EBB einen Reiseausweis  nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge besitzt, greift die Regelung des § 12 Abs 1 Nr. 6 StAG, so dass Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist. In dem Falle hätte gar keine EBZ erteilt werden dürfen - abgesehen von der Unzumutbarkeit des Aufsuchens Deiner Botschaft, womit Du dich faktisch wieder in die Hände des Staates begibst, vor dem Du Asyl gesucht hast.



Ach Odysseus warum bist du nicht mein zuständiger Beamter bei der Einbürgerungsbehörde ?

weinend


Eine Frage wer fragt das BAMF an ? Die Einbürgerungsbehörde oder das Innenministerium ?

Das BAMF unverbindlich fragen ob sie ein Verfahren einleiten oder nicht ( Ich sehe mich als verfolgt , wie sie das sehen weiß ich nicht) geht wohl nicht oder ?

Oder wäre das als ob die Ganz den Fuchs fragt was es heute zum Abendessen geben wird ?


Grüße


Alex
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag auf Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit wird nicht angenommen
Antwort #5 - 05.05.2014 um 21:57:23
 
alexbasel schrieb am 05.05.2014 um 20:32:06:
Ich will keine schlafende Hunde wecken, 2013 gab es 13.633 Widerrufsverfahren.

und 10.500 Verfahren in denen kein Widerruf erfolgte.

Mal ehrlich, das Verfahren hier ist absurd. Die EBH kann entweder die Richtigkeit der Asylberechtigung durch eine Anfrage beim BAMF überprüfen und das Ergebnis abwarten oder sie bürgert gleich unter HvM ein.

Die EBZ wäre einzig und allein rechtmäßig, wenn das BAMF ein Widerrufsverfahren einleitet und der Antragsteller freiwillig das Verfahren weiter betreiben will und sonst nicht unter HvM eingebürgert werden kann (§ 73 Abs. 2c AsylVfG lässt nur die Bestandskraft der Asylberechtigung für die EBH im Einbürgerungsverfahren entfallen, ansonsten ist der Antragsteller wie jeder andere Einbürgerungsbewerber zu behandeln). Ich sehe auch schon anhand von § 12 I StAG keinen Platz für Behörde oder Antragsteller da eine andere Absprache zu treffen.
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