erne schrieb am 04.05.2014 um 17:20:06:nach welcher Grundlage will er denn in Ausland lebend die Deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?
Du wirfst hier Fragen auf, um die es gar nicht geht!!!
Die
EBZ ist doch - vermutlich vom BVA in Köln -
bereits erteilt worden, es geht nur noch um das Entlassungsverfahren!
Kunstela, wenn ich Dich richtig verstehe, dann habt Ihr von der TR-Botschaft erst die Mitteilung erhalten, dass er sich die
Genehmigung zur Aufgabe der TR-StA abholen soll?
Das kann er problemlos machen, da er dann immer noch türkischer Staatsangehöriger ist und kann dann immer noch mit dem TR-Pass reisen.
Oder ist er schon eingebürgert und es geht um die endgültige Entlassung?
Erst nach der Einbürgerung muss die endgültige Entlassungsurkunde aus der TR-StA abgeholt werden. Dann wird auch der Pass ungültig gemacht bzw. eingezogen. Dann allerdings kann er einen deutschen Pass beantragen (Expresspass dauert vier Werktage) und als Deutscher reisen.
Kurzum: Ein türkischer Staatsbürger wird nicht - wie andere (Serben, Russen etc.) - vor der Einbürgerung staatenlos, sondern wird
erst nach der EB aus der TR-StA entlassen. Es kann also zu keinen Problemen dieser Art, wie Du sie beschreibst, kommen.
Falls noch Fragen sind, nur zu!