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Ermessenseinbürgerung (Gelesen: 3.774 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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30.04.2014 um 14:56:00
 
Hallo zusammen,
Ich würde gern nach § 8 die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen,meine frage ist.
kann ich mit meine Aufenthaltskarte ein Antrag machen ?
ich habe meine Aufenthaltskarte seit 4 Jahren, das heißt, noch 1 jahr und bekomme ich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

danke
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 30.04.2014 um 15:08:00
 
An welchen Punkt des § 8 denkst Du denn?

Spitzensportler? Anerkannter Flüchtling?

(Aufenthaltskarte ist ja dort nicht mit genannt als Grund.)

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.04.2014 um 15:23:48
 
ich meine als Aufenthaltstitel ( ob es reicht) immer hin eine Aufenthaltskarte ist noch keine Niederlassungserlaubnis oder unbefristetes.
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reinhard
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Antwort #3 - 30.04.2014 um 15:28:02
 
Ja, ein Aufenthalt mit abgeleiteter Freizügigkeit und acht Jahre reichen.

Für § 8 (vorzeitige Einbürgerung) musst Du aber zusätzliche eine der Bedingungen erfüllen. Oder den Antrag stellen, wenn Du acht Jahre hier bist.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 30.04.2014 um 15:38:28
 
ich habe 8,5 Jahre Studium zeit und dann 4 Jahren mit Aufenthaltskarte.
geht das auch in Bayern mit (ein Aufenthalt mit abgeleiteter Freizügigkeit ) ?

(in Bayern wird Studium zeit zu halft gerechnet  nur beim Ermessenseinbürgerung)
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reinhard
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Antwort #5 - 30.04.2014 um 15:42:59
 
In Bayern werden Studienzeiten nicht angerechnet.

Aber Du kannst ja jederzeit bei der Einbürgerungsbehörde einen Beratungstermin vereinbaren. Ich vermute, sie wollen mindestens 7 Jahre mit Aufenthaltskarte.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 30.04.2014 um 15:43:38
 
danke noch mal
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.04.2014 um 15:51:03
 
ich denke beim Anspruchseinbürgerung nach § 10,wird studiumzeit nicht angerechnet aber beim  Ermessenseinbürgerung schon zu 1/2.
ich frag mal danke
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reinhard
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Antwort #8 - 30.04.2014 um 16:28:56
 
Ja, aber Du erfüllst doch keine der Bedingungen für eine Ermessenseinbürgerung, oder? Da ist eine theoretische Berechnung egal.

Ich habe Dir oben die Liste verlinkt, guck die mal durch. Direkt geantwortet, welche Bedingung für Dich zutrifft, hast Du ja nicht – ich vermute deshalb, Du erfüllst keine Bedingung.
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Antwort #9 - 01.05.2014 um 11:20:39
 
reinhard schrieb am 30.04.2014 um 16:28:56:
Ja, aber Du erfüllst doch keine der Bedingungen für eine Ermessenseinbürgerung, oder?

Die zeitlichen Voraussetzungen werden durchaus schon erfüllt - auch in Bayern. § 8 StAG verlangt ja nicht, dass der Aufenthalt über die acht Jahres hinweg immer rechtmäßig und gewöhnlich war, Ziff. 8.1.2.2 StAR-VwV spricht in dem Zusammenhang nur vom "Aufenthalt" im Bundesgebiet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 01.05.2014 um 14:45:09
 
hallo Bayraqiano,
ich habe grade deine Antwowt gelesen mit dem Links,ich habe leider nicht viel verstanden, wird Studienzeiten beim  § 8 angerchnet ?
danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 01.05.2014 um 15:21:07
 
rlde schrieb am 01.05.2014 um 14:45:09:
wird Studienzeiten beim§ 8 angerchnet ?

ja, wird er.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 01.05.2014 um 17:33:09
 
danke
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