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von §16 Abs. 4 bis §18 zum Zweck der Beschäftigung Jobwechseln (Gelesen: 4.733 mal)
Gast123
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Beiträge: 6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: von §16 Abs. 4 bis §18 zum Zweck der Beschäftigung Jobwechseln
Antwort #15 - 19.04.2014 um 21:39:01
 
Aras schrieb am 19.04.2014 um 21:30:09:
Das 13. Monatsgehalt ist nunmal nicht bedingungslos. Das Einkommen muss schon eine gewisse Höhe erreichen. Bei der Bluecard musst du das Jahresgehalt ja sicher haben. Also 12 Monatsgehälter.

Du kannst bei einem unterschriebenem Vertrag ja die Bedingungen im beiderseitigen Einvernehmen ändern lassen.

Die Mindestgehälter dienen dazu Lohnuntergrenzen zu wahren. Ich verdien ja selbst ohne Studium mehr als du, und du hast einen Master.

Danke.
ich habe nur Bachelor - FH und nur 8 Monate- Berufserfahrung.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: von §16 Abs. 4 bis §18 zum Zweck der Beschäftigung Jobwechseln
Antwort #16 - 19.04.2014 um 23:16:53
 
Sry, hab mich im Abschluss geirrt. Aber ich denke, dass das Problem trotzdem verdeutlicht wird.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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