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Deutschzertifikat: Gültigkeit/Ausnahmen (Gelesen: 6.275 mal)
Themen Beschreibung: Zurück nach D mit Ehemann
waldemar dieter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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03.04.2014 um 15:40:52
 
guten tag an alle. da in dieser diskussion auch im großen und ganzen meine problematik beschrieben wird hoffe ich auf eure hilfe bzw rat. ich selber bin ein spätaussieder, mit ca12 jahren kamen meine eltern und ich nach deutschland  und leben schon ca 17 jahre hier.  meine frau und ich haben im sommer 2013 geheiratet. sie hat am 13.03.2013 ihr zertifikat a1 in russland moskau erhalten. wir sammelten alle für eine familienzusammenführung benötigten unterlagen zusammen und gaben diese am 13.03.2014 ab. meine frau wurde in einem gespräch auf ihre deutschkentnisse überprüft. die unterlagen wurden angenommen und gingen in das ordnungsamt für ausländer. am 31.03.2014 bekam ich einen brief ,welcher an meine noch in russland lebende ehefrau gerichtet war bzw. ist in dem steht  .... bitte legen sie bis zum 30.04.2014 die markierten unterlagen vor. ein aktuelles zertifikat a1 einfache deutschkenntnisse, weil das hier vorgelegte über ein jahr alt ist.  ich frage mich wie dort gerechnet wird, denn wenn ein zertifikat am 13.03.2014 ausgestellt und am 13.03.2014 die unterlagen für eine  familienzusammenführung angenommen wurden ist es doch noch nicht über ein jahr alt. was kann ich tun bzw. wie sollte ich am besten vorgehen. die ganze sache wird auch noch dadurch erschwert, da ich wieder zur schule gehe um mein abitur nachzuholen ,aus diesem grund nicht erwerbstätig bin und nur bafög bekomme. ich danke euch für tipps und ratschläge im voraus. wünsche allen noch nen schönen tag und gutes wetter Zwinkernd .


Änderung:
Bitte für eigene Fragen, Sachverhalte grundsätzlich einen eigenen thread eröffnen. Alles andere verwirrt zu sehr. Sich an einen bereits 4 Jahre alten "dran zu hängen" birgt im Übrigen die Gefahr, dass sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und dann Irritationen entstehen können. - Ich bitte um Beachtung für die Zukunft. Hier habe ich Dir nun eine eigene "Spielwiese" eingerichtet. =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 03.04.2014 um 16:26:33 von schweitzer »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 03.04.2014 um 16:07:58
 
waldemar dieter schrieb am 03.04.2014 um 15:40:52:
sie hat am 13.03.2013 ihr zertifikat a1 in russland moskau erhalten.


waldemar dieter schrieb am 03.04.2014 um 15:40:52:
denn wenn ein zertifikat am 13.03.2014 ausgestellt und am 13.03.2014 


Ja was denn nun? Wenn sie am 13.03.2013 das Zertifikat erhalten hat, dann ist es am 13.04.2014 bereits mehr als ein Jahr alt. Schau nochmal genau nach, wann das Zertifikat ausgestellt wurde.

Noch eine Bitte, Groß- und Kleinschreibung und ab und an ein paar Absätze machen das Ganze leserlicher.
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waldemar dieter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 03.04.2014 um 23:45:31
 
Guten Abend.
Ich bitte um Entschuldigung was die Gr-. und Kleinschreibung angeht. 
Das Zertifikat hat sie am 13.03.2013 bekommen.
Am 13.03.2014 gab sie die Unterlagen sammt dem Zertifikat in der deutschen Botschaft in Moskau ab (wurden auch angenommen).

Ein Gespräch in der deutschen Sprache wurde nicht geführt.



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« Zuletzt geändert: 03.04.2014 um 23:57:08 von waldemar dieter »  
 
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katmai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: de
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Antwort #3 - 04.04.2014 um 05:49:33
 
waldemar dieter schrieb am 03.04.2014 um 23:45:31:
Das Zertifikat hat sie am 13.03.2013 bekommen.
Am 13.03.2014 gab sie die Unterlagen sammt dem Zertifikat in der deutschen Botschaft in Moskau ab (wurden auch angenommen).


Und das war genau einen Tag zu spät, bei Gültigkeit von einem Jahr lief die Frist am 12.03.2014 ab. Für allgemeine Fristberechnungen siehe auch hier.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 04.04.2014 um 07:07:11
 
katmai schrieb am 04.04.2014 um 05:49:33:
Und das war genau einen Tag zu spät


.. ob dieser eine Tag so entscheidend ist?

Anwendungshinweise:

Zitat:
Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den
niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung
mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen
des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit
stets die inhaltliche Plausibilität der
darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen.
Im Übrigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
zu beachten
, dass der gesetzliche
Zweck der Verbesserung der (sprachlichen)
Integrationsfähigkeit nach dem Zuzug
nach Deutschland grundsätzlich auch durch
einen Spracherwerb erreicht wird, der nicht
unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden
hat.
waldemar dieter schrieb am 03.04.2014 um 23:45:31:
Ein Gespräch in der deutschen Sprache wurde nicht geführt


.. hätte der Beamte nicht mal wenigstens antesten können, wieviel von A1 noch übrig ist?

Im Übrigen wird der Satz, der mit "Im Übrigen" anfängt meist zu wenig beachtet. Ich finde, genau in diesem Fall wäre dies mal angebracht gewesen.
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Antwort #5 - 04.04.2014 um 10:18:02
 
Widersprüchliche Aussagen bringen uns alle nicht weiter:
waldemar dieter schrieb am 03.04.2014 um 15:40:52:
meine frau wurde in einem gespräch auf ihre deutschkentnisse überprüft.

waldemar dieter schrieb am 03.04.2014 um 23:45:31:
Ein Gespräch in der deutschen Sprache wurde nicht geführt. 

Bevor wir uns hier die Köpfe heißreden, sollte der Sachverhalt geklärt werden.

Ich hatte auch schon Leute vor mir sitzen, denen ich Fragen auf deutsch gestellt habe und die mir nur auf Russisch geantwortet haben - trotz des Hinweises, daß ich mir ein Bild über ihre Deutschkenntnisse machen muß.
In einem solchen Fall mache ich einen Aktenvermerk und es wird i.d.R. ein neues Zertifikat verlangt.

Im hier vorliegenden Fall scheint es mir am sinnvollsten, auf die Forderung nach einem Zertifkat von der ABH (habe ich doch richtig verstanden, oder?) mit einer Gegenfrage zu reagieren.

Sinngemäß: Reicht es nicht, wenn meine Frau - entsprechend den Vorgaben der AVwV zum AufenthG - in einem Gespräch in der AV die Plausibilität des vorliegenden Zertifikats nachweist? Wenn nein - womit begründen Sie die Forderung nach einem neuen Zertifikat?
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Antwort #6 - 04.04.2014 um 10:27:38
 
Danke euch allen für die schnelle Antwort.

Der Herr von der Ausländerbehörde gab mir die Antwort dass das Zertifikat A1 über ein Jahr alt sei und schon Zertifikate die älter als ein halbes Jahr sind,von den Behörden in meiner Region nicht anerkannt werden. Schockiert/Erstaunt

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Antwort #7 - 04.04.2014 um 11:17:10
 
Die Behörden Deiner Region haben sich ebenso an bundeseinheitliche Vorschriften zu halten wie die in anderen Regionen.

Sich bei "älteren" Zertifikaten ein aktuelles Bild machen zu wollen ist nicht zu beanstanden. Die Forderung nach einem neuen, kostenpflichtigen Zertifikat dagegen schon. Es geht ja hier nicht um 2,80 EUR ...
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waldemar dieter
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Antwort #8 - 04.04.2014 um 12:18:21
 
Petersburger schrieb am 04.04.2014 um 10:18:02:
Sinngemäß: Reicht es nicht, wenn meine Frau - entsprechend den Vorgaben der AVwV zum AufenthG - in einem Gespräch in der AV die Plausibilität des vorliegenden Zertifikats nachweist? Wenn nein - womit begründen Sie die Forderung nach einem neuen Zertifikat?


Verstehe ich das richtig, wenn ein Gespräch in der AV asreicht,dann ist es nicht nötig die Prüfung für das Zertifikat A1 neu abzulegen?  Wie sollen wir vorgehen ,um ein Termin für das Gespäch in der AV zu bekommen und wie lange es würde wohl dauern bis es zu einer Einladung zu dem Gespräch.

Danke euch allen noch einmal für die Hilfe und die Mühe, die Sie machen.
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Antwort #9 - 04.04.2014 um 15:27:48
 
waldemar dieter schrieb am 04.04.2014 um 12:18:21:
Verstehe ich das richtig, wenn ein Gespräch in der AV asreicht,dann ist es nicht nötig die Prüfung für das Zertifikat A1 neu abzulegen?

Richtig, aber bitte genau so, wie ich schrieb: Wenn - dann.

Hätten die zuständigen Bundesbehörden gewollt, daß nach einem Jahr ein neues Zertifikat vorzulegen ist, hätten sie die für die Behörden bindende bundeseinheitliche AVwV entsprechend formuliert.

waldemar dieter schrieb am 04.04.2014 um 12:18:21:
Wie sollen wir vorgehen ,um ein Termin für das Gespäch in der AV zu bekommen und wie lange es würde wohl dauern bis es zu einer Einladung zu dem Gespräch. 

Das sagt Euch nur die zuständige AV.

Eine Mail schreiben dürfte ja kein Problem sein ...
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Antwort #10 - 04.04.2014 um 15:48:49
 
waldemar dieter schrieb am 04.04.2014 um 12:18:21:
Verstehe ich das richtig, wenn ein Gespräch in der AV asreicht,dann ist es nicht nötig die Prüfung für das Zertifikat A1 neu abzulegen? 


nur, wenn sie tatsächlich noch über Deutschkenntnisse verfügt, und diese sollten dann auch gut genug sein, um eben zu zeigen, dass sie noch deutsch kann.
In der Regel reichen Kenntnisse, die gerade so mal zum A1 geführt haben, nicht aus, um den Behörden zu zeigen, dass sie noch Deutsch kann.
Sie muss tatsächlich ein Gespräch auf deutsch führen können.
Kann sie das überhaupt?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #11 - 04.04.2014 um 16:39:08
 
erne schrieb am 04.04.2014 um 15:48:49:
In der Regel reichen Kenntnisse, die gerade so mal zum A1 geführt haben, nicht aus, um den Behörden zu zeigen, dass sie noch Deutsch kann.
Sie muss tatsächlich ein Gespräch auf deutsch führen können.

Das stimmt nun gerade in Falle eines "alten" A1-Zertifikates nicht!

Es ist auf Plausibilität zu prüfen - so steht es in der AVwV. In der (nicht durch die AVwV bis ins Einzelne geregelten) Praxis dürfte das auf ein Gespräch hinauslaufen, in dem A1-Kenntnisse glaubhaft sein sollten.

Dagegen ist "ein Gespräch führen können" auf B1-Niveau.

Wer von vornherein ohne A1-Zertifikat auskommen will, muß solche (B1) mündlichen Kenntnisse haben, um auf die Einschätzung "offenkundig vorhandene" Grundkenntnisse durch die AV hoffen zu dürfen.


In der seltenen Praxis "alter" Zertifikate hat sich bei uns das bestätigt, was ich schon vermutet hatte:
Der Inhaber eines solchen "alten" Zertifikats hat sich entweder weiter mit der deutschen Sprache beschäftigt oder nicht. Im ersten Fall bereiten ihm einfache Fragen keine Mühe, im zweiten ist nach einem Jahr Pause nichts mehr vorhanden. Gar nichts mehr.
Eine relativ leichte Einschätzung = Plausibilitätsprüfung für die AV.
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Antwort #12 - 04.04.2014 um 18:39:22
 
Heute haben meine Frau und ich, noch ein mal den Übungstest durchgegangen.
Hören, Lesen, war kein Problem und die Karten .. das Frage - Antwort Spiel lief auch ohne Probleme, nur bei dem schriftlichen Teil hat es gehappert ( Satzbau). 
Bei dem Gespräch, etwas längere Pausen (10-15 sec), da sie den Satz im Kopf übersetzen musste))

Ich hoffe dass diese Pausen keine gravierende Probleme darstellen sollten.
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« Zuletzt geändert: 04.04.2014 um 18:54:19 von waldemar dieter »  
 
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Antwort #13 - 04.04.2014 um 21:06:49
 
Wenn man sich Sorgen hinsichtlich der Pausen macht, kann man auch vor dem Gespräch darauf hinweisen ...

Und ... falls ich richtig vermute, daß Ihr beiden normalerweise Russisch miteinander redet, dann solltet Ihr diese Angewohnheit mal bleiben lassen und Deutsch reden.
Ich weiß, daß das schwer ist!

Bis zu dem Gespräch werden noch ein paar Tage vergehen. Die kann man nutzen.

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Antwort #14 - 04.04.2014 um 23:38:26
 
Heh was das Sprechen angeht ,da liegst du mit deiner Vermutung ganz nah bei der Wahrheit. Die einfachsten Sätze sind zwar in der deutschen Sprache, doch das meiste ist schon auf Russisch.

ps. werden deinen Ratschlag befolgen und das mit dem Russischen so weit es geht, sein lassen.  Zwinkernd

Die Antwort der ABH poste ich, sobald  ich sie erhalten habe, in das Forum.
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