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FSJ-AE zur AE für schulische Ausbildung (Gelesen: 7.912 mal)
Fellmann
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02.04.2014 um 09:34:55
 
Hey Leute Smiley Hoffe bei euch ist das Wetter genauso genial wie im schönen Norddeutschland! Zwinkernd

Vielleicht erinnern sich einige noch an mich. Damals ging es vom Wechsel der Au-Pair AE zu einer AE für das FSJ. Hat alles geklappt. Die ABH hat alle Einnahmen während des FSJ gegengerechnet und es kam eine Fehlsumme vom "200 €" ( Durchgedreht ) raus, die fehlt. Wurde natürlich auf ein Sperrkonto gepackt und noch nicht angerührt... ist ja auch einfach nicht notwendig..

Sooo.. jetzt soll der nächste Schritt folgen. Die FSJlerin hat sich bei 3 Schulen für die schulische Ausbildung der Sozialassistentin beworben und gleich 3 Zusagen bekommen... da träumen ja andere von...

Ich denke, jetzt ist der nächste Schritt zur ABH zu gehen oder?

Da sie ja während der schulischen Ausbildung kein Geld verdient, wird die ABH 8000 € auf einem Sperrkonto verlangen oder? Das ist kein Problem. Sie hat die Hälfte schon in Dtland gespart und fliegt sowieso in 4 Wochen nach Hause. Von dort würde sie das restliche Geld mitbringen. Kann man das so bei der ABH sagen, oder ist das unpassend?


Wäre nett, wenn Ihr mir wieder so helfen könntet wie früher Zwinkernd Da hat ja alles perfekt geklappt Smiley

Sind die Schritt bis jetzt richtig?


Viele Grüüüüüße,


Fellmann! Smiley
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Antwort #1 - 02.04.2014 um 14:12:49
 
Fellmann schrieb am 02.04.2014 um 09:34:55:
schulische Ausbildung der Sozialassistentin beworben und gleich 3 Zusagen bekommen..


fein, dann braucht sie noch eine Arbeitserlaubnis dafür
schon mal deswegen nachgefragt?
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Fellmann
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Antwort #2 - 02.04.2014 um 14:35:16
 
hey, wieso denn eine arbeitserlaubnis? wir waren bei der arbeizsagentur und die meinten, die müssen nur die zustimmung für die betriebliche ausbildung geben...

bei der schulischen ausbildung arbeitet man doch nicht...
habe schonmal so etwas gefragt und damals hieß es glaub ich, steht auch im ausländergesetz, dass man dann 10 h pro woche arbeiten darf... oder hab ich was falsch verstanden erne und co?
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ThanosSnap
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Antwort #3 - 02.04.2014 um 14:35:56
 
erne schrieb am 02.04.2014 um 14:12:49:
fein, dann braucht sie noch eine Arbeitserlaubnis dafür
schon mal deswegen nachgefragt? 


Für eine schulische Ausbildung ist keine Arbeitserlaubnis notwendig.
Für diesen Aufenthaltszweck wird i.d.R. eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt.
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Aras
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Antwort #4 - 02.04.2014 um 14:54:34
 
Fellmann schrieb am 02.04.2014 um 09:34:55:
Da sie ja während der schulischen Ausbildung kein Geld verdient, wird die ABH 8000 € auf einem Sperrkonto verlangen oder?


Könnte es auch Schüler-Bafög Höchstsatz für ein Jahr sein?

Also 538 € * 12 = 6456 €
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 02.04.2014 um 15:25:27
 
Fellmann schrieb am 02.04.2014 um 14:35:16:
hey, wieso denn eine arbeitserlaubnis?


ups, sorry.
ich hatte das "schulisch" einfach überlesen
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Antwort #6 - 02.04.2014 um 20:05:56
 
hey leute Smiley

@ erne, ja kein problem Zwinkernd dafür ist das forum doch dann da, dass man sich verbessert etc Smiley

das mit dem schüler-bafög ist ne gute idee.. hast du sogar recht aras, guck ma hier

http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/schueler-bafoeg.html

da steht extra: Berufsfachschule (Fachschule) ohne Voraussetzung der vorherigen Berufsausbildung (Ausbildungsdauer weniger als 2 Jahre und keine Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses)
Fachoberschule (FOS) ohne Voraussetzung der vorherigen Berufsausbildung
Klasse für die berufliche Grundbildung


frag ich mich nur ob die ausbildung zur sozialassistentin dazuzählt.. weil da ja 2 jahre dauert... oder?

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Antwort #7 - 02.04.2014 um 20:16:39
 
Die 2 Jahre sind relevant, weil eine Ausbildung, z.B. gemäß BBiG § 5 in der Ausbildungsverordnung festgelegten mind. 2-jährigen Regelausbildungsdauer, als vollwertige berufsqualifizierender Abschluss gilt.

Wenn man dann die 2 Jahre durch Vorkenntnisse verkürzt, ist trotzdem weiterhin  die Regelausbildungsdauer 2 Jahre.

Der Vollständigkeit halber: Gesundheitsberufe basieren aber nicht aufgrund von BBiG sondern auf Ländergesetzen bzw. -verordnungen. Die 2 Jahres Regel gilt aber weiterhin.

Also das ist der Hintergrund von diesen 2 Jahren.

Nachtrag:

Ich hab das nochmal nachgelesen. Deine Frage bezieht sich ja auf was anderes.

Schüler-Bafög erhält man entweder wenn
- man nicht mehr bei den Eltern wohnt und eine Fachoberschule besucht, ohne dass man eine Ausbildung vorher besuchen musste
- oder man bei den Eltern wohnt und eine eine Fachoberschule besucht. Zulassungsvoraussetzung zur Fachoberschule ist eine vorherige Ausbildung

Deine Bekannte lebt nicht bei ihren Eltern. Somit hätte sie als Deutsche Schüler-BaföG bekommen können.

Ob aber Schüler-BaföG als Berechnungsgrundlage dienen kann -> kA
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« Zuletzt geändert: 02.04.2014 um 20:31:16 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 02.04.2014 um 20:30:56
 
Fellmann schrieb am 02.04.2014 um 20:05:56:
das mit dem schüler-bafög ist ne gute idee.

was nichts daran ändert, dass für die Erteilung einer AE § 16 AufenthG ausnahmslos die entsprechenden Mittel nach §§ 13, 13a BAföG vorliegen müssen.
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Antwort #9 - 02.04.2014 um 20:50:47
 
hey aras, ja okay. also mit den 2 jahren ist alles in ordnung so lese ich das raus?

Bayraqiano, was meinst du mit den entsprechenden mitteln? ich mein sie wird die 6000 euro vorweisen.. bafög generell kann sie ja sowieso nicht bekommen, weil sie nicht aus turkmenistan kommt und das ja nicht EU ist... und noch keine 4 jahre in dtland ist, sondern erst 2....
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Antwort #10 - 02.04.2014 um 20:57:13
 
Bayraqiano will damit sagen, dass der BaföG-Höchstsatz nachgewiesen werden muss. Also derzeit 670 € * 12 = 8040 € aufm Sperrkonto. Egal ob Schüler oder Student.

Denn der BaföG-Höchstsatz gilt als Existenzminimum für Studenten und wird analog für ausländische Studenten angewendet. Der Bezug von bzw. Anspruch auf BaföG ist nicht gemeint.
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Antwort #11 - 03.04.2014 um 09:35:13
 
achso okay, ja so ähnlich hab ichs auch verstanden ... okay gut...

sie wollte heute eine email an die ABH schreiben, um einen Termin zu vereinbaren ... wie fragt man da nach? sagt man gleich, dass es um die schuliche ausbildung zur sozialassistentin geht oder ist es besser, das persönlich anzusprechen?

was wir noch überlegt haben... wie sieht das aus, wenn sie bei der abh ist.. kann sie dann sagen, dass sie das geld für das sperrkonto aus ihrer heimat mitbringt? weil das ist ja ihr plan, da sie in 3 wochen für einen monat nach hause fliegt und ihre eltern ihr das geld schon zugesagt haben Zwinkernd
oder kommt sowas nicht gut? eigentlich ist doch nur wichtig, dass das geld da ist oder seh ich das falsch? Durchgedreht


sonnigen tag euch allen,

fellmann Smiley
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Antwort #12 - 03.04.2014 um 09:59:00
 
Einen Termin erbeten mit dem Hinweis auf Beantragung einer AE für eine schulische Ausbildung. Dann kann sich der Sachbearbeiter auch entsprechend vorbereiten und ggf. das richtige Merkblatt zur Termineinladung schicken.

Fellmann schrieb am 03.04.2014 um 09:35:13:
kann sie dann sagen, dass sie das geld für das sperrkonto aus ihrer heimat mitbringt? 


Meiner Meinung nach ist das vollkommen legitim und wird auch erwartet. Die Frage ist aber ob man nicht einfach das per Banküberweisung machen kann. Natürlich kann es aber sein, dass durch die "elektronische" Devisenausfuhr sie Verluste durch einen schlechten Wechselkurs hätte und die Eltern lieber die Euro- oder Dollar-Scheine direkt geben wollen.

Wenn das Sperrkonto jetzt aber z.B. für die Bescheidung sofort benötigt wird, sollte man vorschlagen die Hälfte der Summe jetzt auf das Sperrkonto zu transferieren, also 4020 €. Und in 2 Monaten würde man den Nachweis für die eingezahlte andere Hälfte nachweisen.

Siehe auch AVWV 16.0.8.3
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Antwort #13 - 03.04.2014 um 10:22:52
 
hey aras,

danke für deine schnelle antwort... problem ist genau das was du sagst, der währungsunterschied in den wechselkursen in dem heimatland ist so hoch, dass es die "verluste" zu hoch wären... okay.. dann geb ich das mal so an sie weiter, dass sie die email so formuliert... sollte sie dann auch schon die zusage der schule mit zu dem gespräch nehmen? prinzipell macht das ja sinn, dass die ABH sieht, das sich wirklich gekümmert wurde, oder?

Aras schrieb am 03.04.2014 um 09:59:00:
Wenn das Sperrkonto jetzt aber z.B. für die Bescheidung sofort benötigt wird, sollte man vorschlagen die Hälfte der Summe jetzt auf das Sperrkonto zu transferieren, also 4020 €. Und in 2 Monaten würde man den Nachweis für die eingezahlte andere Hälfte nachweisen. 


was meinst du mit dem wort "bescheidung" ? meinst du bescheinigung? Durchgedreht sorry, verstehe das nicht...

noch ne weitere frage... krankenversichern muss sie sich ja, ist ja klar... ist das eigentlich in den 8040 euro auch eingerechnet?


VG und bis später,

Fellmann
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Antwort #14 - 03.04.2014 um 10:42:41
 
Fellmann schrieb am 03.04.2014 um 10:22:52:
sollte sie dann auch schon die zusage der schule mit zu dem gespräch nehmen? prinzipell macht das ja sinn, dass die ABH sieht, das sich wirklich gekümmert wurde, oder?


Zitat:
§ 82 Mitwirkung des Ausländers

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.


Also alles was für euch positiv ist solltet ihr vorbringen Zwinkernd. Also wenn Sie Zulassungsbescheide der Fachschulen hat, dann sollte das auch vorgelegt werden.

Fellmann schrieb am 03.04.2014 um 10:22:52:
noch ne weitere frage... krankenversichern muss sie sich ja, ist ja klar... ist das eigentlich in den 8040 euro auch eingerechnet?


Ja.

Es gelten ja § 13 und § 13a des BaföG

Zitat:
§ 13 Bedarf für Studierende

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.
(2a) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.


Ist man sicher, dass man jetzt gemäß §13 I 373 € und nicht 348 € als Bedarf anrechnet?
Nun denn:
373 € + 224 € = 597 €

Zitat:
§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder
bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 Euro. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig
in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 11 Euro.


73 € sind für KV und PV vorgesehen. Soviel kostet es auch bei der GKV Zwinkernd.

597 + 73 = 670 €
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