Lila F. schrieb am 20.07.2017 um 20:38:42:Bei einem Doppelstaatler verstehe ich es aber nicht. In der Schweiz wird er in erster Linie als Schweizer angesehen und nutzt somit kein Freizügigkeitsrecht, sondern seine staatsbürgerlichen Rechte als Schweizer. Somit kann er dann auch keine Freizügigkeit nach Deutschland mitnehmen. Das umgekehrte gilt in Deutschland, hier nutzt er als deutscher Staatsbürger auch keine Freizügigkeit.
Könnte mir bitte jemand erklären, wie es in so einem Fall dann zum Freizügigkeitsrecht kommen soll? Gibt es eventuell Gesetzestexte, Kommentare oder Urteile hierzu?
Hallo,
im Verhältnis CH-EU gilt ja nun das Freizügigkeitsrecht nur in Anwendung bilateraler Vereinbarungen EU-Schweiz. Daher weiß ich nicht en Detail, ob und inwiefern es da partikular Abweichungen gibt. Der
TE wird diese Besonderheit ja sicherlich berücksichtigt haben...
Generell aber, was die Freizügigkeit EU angeht:
Mal nicht so schnell, liebe Mitforisten.
Auch ein Doppelstaater macht, bei Grenzüberschreitung, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, selbst wenn er beide Staatsangehörigkeiten der beteiligten EU-Länder besitzt. Ergibt sich u.a. auch aus den Art. 20 + 21 AEUV.
Für DEU finden sich entsprechende Verweise z.B.
- Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 1.4.1
und insbesondere
- Visumshandbuch (Freizügigkeit, III 1.2), Seite 128
Rechtsprechung gibt es auch dazu. Findet sich hier im Board.
Gruß
Edit:
nixwissen schrieb am 20.07.2017 um 22:08:13:Ein Deutscher ist in Deutschland nur ein Deutscher und kein Schweitzer.
Umgekehrt genauso.
Zumindest gilt das bei diplomatischen Angelegenheiten so.
Wir sind aber hier nicht im WÜK, sondern im EU-Freizügigkeitsrecht.
Saxonicus schrieb am 20.07.2017 um 22:31:35:In den Staaten, deren Staatsangehörigkeit Du besitzt, erfolgt der Zuzug Deiner Ehefrau nach den entsprechenden nationalen Gesetzen.
Aber nicht, wenn er zusätzlich eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzt und seine Freizügigkeit nutzt.