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Behält man seinen AE ? (Gelesen: 6.212 mal)
Françoi de la18
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14.01.2014 um 11:38:43
 
Hallo,

Wenn man einen AE für Studium hat (bis Sept) und einen Asylantrag stellt,es wird abgelehnt. Behält man dann den AE fürs Studium oder wird man direkt Abgeschoben?

Danke
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Aras
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Antwort #1 - 14.01.2014 um 11:44:43
 
Bist du exmatrikuliert?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Françoi de la18
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Antwort #2 - 14.01.2014 um 12:09:15
 
Aras schrieb am 14.01.2014 um 11:44:43:
Bist du exmatrikuliert?

Nein, noch nicht. Aber ich gehe nicht mehr hin.Werde mich also zum 2 Semester nicht Immatrikulieren.
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Mick
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Antwort #3 - 14.01.2014 um 12:34:01
 
Françoi de la18 schrieb am 14.01.2014 um 11:38:43:
Behält man dann den AE fürs Studium oder wird man direkt Abgeschoben?

Das Bundesamt wird in diesem Fall keine Abschiebungs-
androhung erlassen, die AE behält ihre Gültigkeit. Siehe
§ 34 AsylVfG .
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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reinhard
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Antwort #4 - 14.01.2014 um 12:56:29
 
Françoi de la18 schrieb am 14.01.2014 um 12:09:15:
Werde mich also zum 2 Semester nicht Immatrikulieren.


Dann wirst Du deshalb (nach abgelehntem Asylantrag) ausreisen müssen.

Die AE zum Studium gilt nur, während Du ordnungsgemäß studierst oder ordnungsgemäß mit Attest ein Urlaubssemester beantragst, Dich aber regelmäßig zurück meldest.

Wenn Du jetzt alles schmeißt, schmeißt Du auch die AE.
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Françoi de la18
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Antwort #5 - 14.01.2014 um 13:25:05
 
reinhard schrieb am 14.01.2014 um 12:56:29:
Wenn Du jetzt alles schmeißt, schmeißt Du auch die AE.

Und falls ich als Asyl-berechtigter anerkannt werde,ändert sich dann amn AE nach § ?
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reinhard
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Antwort #6 - 14.01.2014 um 14:47:23
 
Wenn Du anerkannt wirst, bekommt Du eine AE nach § 25, Absatz 1 oder Absatz 2.

Wenn Du nicht anerkannt wirst, aber trotzdem Abschiebeschutz erhältst, entsprechend § 25, Absatz 3.
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Françoi de la18
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Antwort #7 - 14.01.2014 um 15:49:45
 
reinhard schrieb am 14.01.2014 um 14:47:23:
Wenn Du nicht anerkannt wirst, aber trotzdem Abschiebeschutz erhältst, entsprechend § 25, Absatz 3.

Heisst es,dass man "womöglich" nicht unbedingt abgeschoben wird,falls der Antrag keinen Erfolg hat?
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schweitzer
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Antwort #8 - 14.01.2014 um 15:58:49
 
Ja, das heißt es. -

Was und ob das oder jenes dabei herauskommt, ist allerdings von hier aus völlig spekulativ. - Ich sage aber ehrlich, dass ich persönlich insgesamt da eigentlich keine Chance sehe ...


=schweitzer=
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Antwort #9 - 14.01.2014 um 17:36:34
 
Françoi de la18 schrieb am 14.01.2014 um 15:49:45:
dass man "womöglich" nicht unbedingt abgeschoben wird


Wenn Du jetzt Dein Studium abbrichst, verlierst Du Deine AE. Vermutlich verlierst Du damit auch Deine Krankenversicherung und Deine Therapie.

Wenn Du Asyl beantragst, bekommst Du eine neue "Aufenthaltsgestattung". Die ist nur für das Verfahren, Du kannst sonst nichts damit machen.

Nach der Ablehnung kommt nicht die Abschiebung. Nach der Ablehnung kommt die Ausreiseaufforderung. Du bekommst ganz normal vier Wochen Zeit, um selbst auszureisen.

Nur wenn Du nicht ausreist, wirst Du abgeschoben. Die Mehrheit reist freiwillig aus. Abschiebungen kommen seltener vor als die meisten Leute glauben.
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Françoi de la18
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Antwort #10 - 14.01.2014 um 18:56:03
 
schweitzer schrieb am 14.01.2014 um 15:58:49:
insgesamt da eigentlich keine Chance sehe .

Aber woher hast du die Vermutung? du hast mich doch nicht verhört und weisst nicht in Detail,was ich alles durchmachen musste. Polizei..Misshandlungen. Das du einfach so eine Vermutung hast,ist mir Unklar. Hoffe dass die Mitarbeiter der BAMF nicht so eine Vermutung ,ohne dir richtig zuzuhören,eine Entscheidung  treffen. unentschlossen

Änderung:
Bitte nutze die 15minütige Änderungszeit. Dein Folgepost
habe ich hier eingefügt.


reinhard schrieb am 14.01.2014 um 17:36:34:
Vermutlich verlierst Du damit auch Deine Krankenversicherung und Deine Therapie.

Köntte ich im Fall einer Abschiebung bzw. Ausreisepflicht,nicht meine Therapie beenden?
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« Zuletzt geändert: 16.01.2014 um 07:51:34 von Tippi »  
 
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reinhard
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Antwort #11 - 14.01.2014 um 19:14:09
 
Wenn Du Deine AE und Deine Krankenversicherung verlierst, wird der Therapeut die Behandlung vermutlich abbrechen, weil Deine Krankenversicherung nicht mehr bezahlt.

Ich verstehe allerdings überhaupt nicht, warum Du jetzt so viele Fehler in Folge machen willst. Aber das musst Du selbst entscheiden.
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Antwort #12 - 15.01.2014 um 07:18:28
 
Françoi de la18 schrieb am 14.01.2014 um 18:56:03:
Aber woher hast du die Vermutung?


Meine (wie schon ausdrücklich gesagt, nur persönliche) Vermutung resultiert aus meinem Verfolgen der Entscheidungspraxis des BAMF.

Ich kenne zwar bei Weitem nich alle entsprechenden Entscheidungen, aber die großen Tendenzen nehme ich schon wahr. Und daraus folgend glaube ich halt, dass Deine Chancen auf Flüchtlingsanerkennung, subsidiären Schutz etc, grundsätzlich nicht gut stehen. (Ich dachte eigentlich, dass Du das ähnlich siehst - immerhin hast Du selbst in Erwägung gezogen, dass die Chancen auf Anerkennung in anderen europäischen Ländern - etwa Italien - für Dich womöglich besser stünden.)

Einzelfallbezogene Ausnahmen mag es geben. - vielleicht ist mit Blick auf Dich eine solche ja tatsächlich gegeben.

Um das (mit Blick auf Deine PN an mich) öffentlich (das ist mir schon wichtig) klar zu stellen: Ich bezichtige Dich keineswegs der Lüge. Dazu habe ich weder Recht noch Veranlassung.

Ich lasse mir sowas freilich auch nicht unterstellen, auch nicht bloß mutmaßlich.

Und deshalb werde ich mich nun künftig in Deinen threads nicht mehr äußern.


=schweitzer=
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Antwort #13 - 15.01.2014 um 14:44:36
 
schweitzer schrieb am 15.01.2014 um 07:18:28:
Um das (mit Blick auf Deine PN an mich) öffentlich

Schade,dass man eine Nachricht veröffentlicht die als "Vertraulich" markiert wurde.schweitzer schrieb am 15.01.2014 um 07:18:28:
Und deshalb werde ich mich nun künftig in Deinen threads nicht mehr äußern.

Ein Berater sollte solche Sachen nicht Persönlich nehmen. Also sorry falls ich was falsches gesagt habe.
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Antwort #14 - 15.01.2014 um 17:58:16
 
Françoi de la18 schrieb am 15.01.2014 um 14:44:36:
Schade,dass man eine Nachricht veröffentlicht die als "Vertraulich" markiert wurde.

Ich sehe nicht, daß die PN veröffentlicht worden wäre.
Der Hinweis, daß es eine solche gab ist keine Veröffentlichung des Inhalts.

Françoi de la18 schrieb am 15.01.2014 um 14:44:36:
Ein Berater sollte solche Sachen nicht Persönlich nehmen.

Und ein Ratsuchender sollte sich überlegen, was einem Berater sagt...

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