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Visum (Geburt), wer schreibt Einladung? (Gelesen: 4.744 mal)
MissMyra
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i4a rocks!


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15.11.2013 um 00:05:57
 
Hallo ihr lieben User  Smiley

Ich brauche eure Hilfe:
mein Freund (Türke und lebt auch da)und ich haben eine Menge Probleme mit dem Visum durch (u.a. aufgrund falscher Beratung, Verurteilung und Einschüchterung eines Jugendamtmitarbeiters usw.).
Dazu kommt, dass ich (stehe 7 Wochen vor der Geburt unseres Kindes) längere Zeit mit Wehen im KH lag und mich nicht gut kümmern konnte. Ich bin auch erst seit Anfang Oktober wieder in DE, war vorher in der Türkei.
Nun ja, ist auch egal, jedenfalls konnte ich erst heute eine Verpflichterklärung für meinen Freund auf der Ausländerbehörde fertig stellen lassen. Ich möchte die Dokumente gleich noch morgen losschicken, jedoch komme ich bei meinem Einladungsschreiben nicht weiter:

Das Problem ist, dass ich selber nicht die Mittel für die Unkosten verfüge, nun hat ihn quasi die Lebensgefährtin meines Vaters eingeladen. Das Einladungsschreiben habe ich in meinem Namen verfasst, mit diesem Vermerk:

"Während seines Aufenthalts wird Herr xxx bei mir (xxxStraße xx, ) wohnen, jedoch wird die Lebensgefährtin meines Vater, Frau xxx (xxxstraße xx) für seine gesamten Unkosten aufkommen, da ich momentan in einem schulischen Ausbildungsverhältnis stehe und allein nicht für die gesamten anfallenden Kosten aufkommen kann."


Nun bin ich mir nicht sicher, ob das geht, wenn sie ihn einlädt und auf der Verpflichterklärung unterschrieben hat.
Ich will nichts falsch machen aus Angst vor einer Ablehnung.

Leider haben wir aus unglücklichen Umständen keine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung, deshalb wollte ich eine Kopie meines türkischen Visums und meinen Aufenthalt (fast das gesamte Jahr 2013) ebenfalls als Kopie beifügen, sodass die Mitarbeiter sehen, dass ich vor der Geburt, während des Zeugungszeitpunktes und darüber hinaus in der Türkei bei ihm war.
habe davon gelesen, dass eine das gemacht hat. Ist das ok?
Ich denke es ist besser als nichts? :/

Gibt es sonst noch kleine Tricks?

Tut mir Leid für den langen Text, ich hoffe ihr könnt mir helfen. Griesgrämig
GlG
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HeFi
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Antwort #1 - 15.11.2013 um 00:20:04
 
Was soll das denn werden?
1. Ein Besuchs-Touristen-Schengen-Visum (max. 90 Tage Aufenthalt) ?   
oder
2. Ein Visum zum (ungeborenen) deutschen Kind (mit anschl. Daueraufenthalt) ?
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MissMyra
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Antwort #2 - 15.11.2013 um 00:25:06
 
Nein, nein, ein normales Besuchervisum.... genau mit maximal 90 Tagen, zur Begleitung der Geburt und die Tage danach.
Auf FZF wird bewusst verzichtet, da ein längerfristiger Aufenthalt von ihm in DE nicht beabsichtigt ist.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 15.11.2013 um 01:32:03
 
So wird das nicht funktionieren.

Für einen Besuch ist die Verpflichtungserklärung einer solventen Person erforderlich und diese muss bei der ABH unter Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers beantragt werden (kostet 25 €uro).

Die Erteilung eines Besuchervisums für 90 Tage dürfte bei einer erstmaligen Visumsbeantragung sehr unwahrscheinlich sein, denn wer hat schon so lange Urlaub. Zudem wird es sicher auch nicht möglich sein, die Konsulatsmitarbeiter von der Rückkehrbereitschaft zu überzeugen.

Zielführender wäre es sicherlich, die Einreise zur Familienzusammenführung (zum ungeborenen deutschen Kind) zu beantragen. Dafür müsste allerdings die Vaterschaftsanerkennung vorliegen und dafür dürfte wohl die Zeit bis zur Geburt nicht mehr ausreichen.
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MissMyra
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Antwort #4 - 15.11.2013 um 02:09:50
 
Das ist schon alles bedacht und geregelt.

Wir haben das Formular ja fertig und auch bezahlt, sie hat die entsprechenden Einkommensnachweiße beigelegt und es ist alles fertig. Es fehlt eben nur noch das Einladungsschreiben wo ich nicht weiter komme.
Er arbeitet im Tourismus (was die Behörden anhand seines Arbeitsvertrages ja sehen) und die haben im Winter natürlich so lange frei von daher wäre das auch geklärt.
Er wird seinen Arbeitsvertrag sowie eine Urlaubsbescheinigung (dass er spätestens am 31.3.14 wieder in der Türkei sein muss-von seinem Chef aus, auch als Formular) mit beilegen.

Das ist eigentlich alles abgeklärt, habe Hilfe beim Schreiben einer Bekannten bekommen die es auch so formuliert hatte und wo es genehmigt wurde.
Leider konnte sie mir bei meiner Frage, wer nun das Einladungsschreiben verfassen kann/muss, nicht helfen.


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Aras
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Antwort #5 - 15.11.2013 um 09:09:05
 
Bist du dir sicher, dass du eine eigene Einladung formulieren musst? Heutzutage entspricht die Verpflichtungserklärung der Einladung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 15.11.2013 um 10:02:51
 
Guten morgen Smiley

Also sicher bin ich mir nicht, ich lese es nur überall, meine Freundin hat es ebenso vor ca 3 Monaten erfolgreich geschrieben und ich kenne es persönlich auch nur so und denke, es kann nicht schaden.

Habe eben auch noch mal auf dem Aa angerufen, aber da konnte mir niemand was sagen. Und die Botschaft in Nürnberg erreiche ich leidr einfach nicht.

Soweit ich weiß wurde so ein schreiben (aufgrund der Geburt) meinem Freund aus Ankara empfohlen.

Ich muss halt nur wissen ob es geht, dass ich ihn halt einlade, ist ja im Schreiben vermerkt, dass jmd anders für seine Kosten aufkommt.
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Saxonicus
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Antwort #7 - 15.11.2013 um 11:05:27
 
MissMyra schrieb am 15.11.2013 um 10:02:51:
Und die Botschaft in Nürnberg erreiche ich leidr einfach nicht.

In Nürnberg gibt es keine Botschaft (Botschaften gibt es nur in Berlin), sondern nur ein (türkisches) Generalkonsulat und diese Auslandsvertretungen haben nichts mit einem Besuch ihrer Bürger in Deutschland zu tun.
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Antwort #8 - 15.11.2013 um 12:22:02
 
Das Einladungsschreiben sollte meiner Meinung nach die Lebensgefährtin Deines Vaters aufsetzen. Sie kann ja reinschreiben, dass der junge Mann der zukünftige Vater des Kindes der Tochter ihres Lebensgefährten ist (klingt irgendwie kompliziert) und dass die ganze Familie eben möchte, dass er bei der Geburt dabei ist. Wenn Du magst, kannst Du ja noch ein zweites Schreiben in Deinem Namen beilegen.
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Antwort #9 - 15.11.2013 um 12:26:37
 
MissMyra schrieb am 15.11.2013 um 10:02:51:
Ich muss halt nur wissen ob es geht, dass ich ihn halt einlade, ist ja im Schreiben vermerkt, dass jmd anders für seine Kosten aufkommt. 


Das geht. Einladende Person und Verpflichtungsgeber müssen nicht identisch sein. Insoweit macht es auch insbesondere bei solchen Konstellationen Sinn, ein gesondertes Einladungsschreiben zu fertigen.

Viel Erfolg!


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Antwort #10 - 15.11.2013 um 13:37:25
 
Also da es dringend war habe ich vorhin das Schreiben in ihrem Namen verfasst und sie hat dann die Unterschrift gesetzt, zusätzlich habe ich ein kurzes Schreiben in meinem Namen zusätzlich verfasst (önnte ja sonst jeder kommen) indem ich die Angaben bestätige (inklusve Passkopie und Kopien meines (abgelaufenen) türkischen Visums inkls. Ein-& Ausreisestempel, sodass auch nachweisbar ist, dass ich fast das komplette Jahr bei ihm war.
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Antwort #11 - 15.11.2013 um 15:52:01
 
MissMyra schrieb am 15.11.2013 um 13:37:25:
...indem ich die Angaben bestätige (inklusve Passkopie und Kopien meines (abgelaufenen) türkischen Visums inkls. Ein-& Ausreisestempel, sodass auch nachweisbar ist, dass ich fast das komplette Jahr bei ihm war... 

Was soll denn damit bewiesen werden? Etwa die Vaterschaft? Seine Rückkehrbereitschaft?

Genau dies und ein (ungewöhnliches) Besuchs-Visum zur Geburt des eigenen Kindes könnten dazu führen, dass die Rückkehrbereitschaft angezweifelt wird und der Verdacht aufkommt, dass damit das normale Visa-Verfahren umgangen werden soll.

Entscheident bei einem Besuchsvisum ist die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft gem.
Visa-Handbuch http://ec.europa.eu/home-affairs/policies/borders/docs/c_2010_1620_de.pdf
zB durch:
1. Besitz (Immobilien, Auto, ggf. Bankkonto ... alles, was wert hat)
2. Familiäre Bindungen im Herkunftsland
3. Job, eigenes Geschäft im Herkunftsland
4. Stabilität der Lebensumstände in Herkunftsland
5. Verwurzelung des Antragstellers im Herkunftsland
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Antwort #12 - 16.11.2013 um 07:32:22
 
Mit den hier genannten Dokumenten - gleich in welcher Variante - bin ich eher skeptisch.

Das einzig Sinnvolle in dieser Situation scheint mir:
Die werdende Mutter geht am Montag zu Standesamt, Jugendamt oder Notar - auch wenn das ggf. Geld kostet.

Dort erklärt sie die Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung. Das geht auch ohne die vorherige Erklärung des Vaters und räumt bei der zuständigen AV sämtliche Zweifel über die Gegebenheiten und Zuständigkeit aus.

Dazu kann sie gleich eine Kopie des Mutterpasses legen und das Ganze per Expreßkurier zum werdenden Vater schicken.
Das Original der ohnehin vorliegenden VE beigelegt im Brief schadet dem Visumantrag auch nicht.

Dazu dann ein Schreiben an die zuständige AV per Mail, in dem der Sachverhalt geschildert und um einen Termin für die Beurkundung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung UND nach Möglichkeit um eine zeitnahe Antragsabgabe gebeten wird.

Der werdende Vater beantragt dann ein nationales Visum zur Geburt des Kindes.
Das erledigt alle Fragen nach der Rückkehrbereitschaft ein für allemal und ist zulässig! Ob er dann zweieinhalb, drei oder (selbstverständlich nicht ohne entsprechenden AT) vier Monaten nach der Einreise wieder auf Dauer zurückreist, ist Sache der Familie. Er kann ebenso gut auch dableiben.

Ein Gespräch mit den freundlichen Kollegen von der ABH führt möglicherweise dazu, daß in Anbetracht des nahen Geburtstermins eine Vorabzustimmung gegeben wird.
Das ist auch bedingt möglich: "stimmen vorab ... zu, sofern die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkundet ist."

Ohne Vorabzustimmung schadet ein solches Gespräch auch nicht, weil dann der Fall in der ABH bereits bekannt ist. Wenn die Kollegen gleich die ihnen sinnvoll erscheinenden Unterlagen entgegennehmen ...

In meiner ganz persönlichen Praxis erhielten wir im Einzelfall (!) schon mal eine Zustimmung auf die elektronische Datenübermittlung, eben weil die ABH den Vorgang bereits kannte und die Unterlagen hatte. Dadurch konnten wir das Visum bereits nach wenigen Tagen ausgeben.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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