Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Duldung statt Aufenthalt (Gelesen: 1.234 mal)
Ailoonarose
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 67
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung statt Aufenthalt
26.09.2013 um 22:38:39
 
Hallo,

es geht um meinen Freund, dessen Aufenthalt wahrscheinlich nicht genehmigt werden soll auf Grund seiner Strafraten (Diebstahl) - zudem hat er drei Jahre Bewaehrungszeit - und anderer unerfüllter Angelegenheiten (ich sprach darüber in Ausweisung, Abschiebung, Straftaten...).
Man sagte mir auf die Frage wie es dann weitergehen würde, dass er evtl. geduldet hier bleibt. Jetzt meine Frage - falls das eintritt, würde sich ihm trotz Duldung neben unserem Kind, dass jetzt da ist, eine Möglichkeit in die Arbeitswelt erschließen? Könnte er trotz Duldung für uns sorgen mit einer Arbeitserlaubnis oder wird dem nie statt gegeben in solchen Fällen?

Grüße.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung statt Aufenthalt
Antwort #1 - 27.09.2013 um 08:34:41
 
Lies dazu bitte mal die §§ 32 und 33 BeschV.

Wenn man ihm nunmehr wegen der Gewährung von Umgang mit seinem Kind bzw. gar im Sinne der Ausübung der Personensorge eine Duldung gibt, dann sollte, zumindest dann, wenn er bereits mehr als vier Jahre in Deutschland aufhältig ist (etwa mit Aufenthaltsgestattung) - die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ohne Vorrangprüfung möglich sein.

Bleibt allerdings die Frage des Passes. Wenn er sich hartnäckog weigern würde, an der Passbeschaffung aktiv mitzuwirken (als nunmehr Geduldeter ist er dazu sehr grundsätzlich verpflichtet, fiele das sicher unter die Regelung des § 33 BeschV. Und dann sähe es mit einer Arbeitsgenehmigung schlecht aus.

Wenn er noch nicht vier Jahre in Deutschland ist, wäre eine Arbeitsgenehmigung nur dann erteilbar, wenn er die jeweilige Vorrangprüfung übersteht.


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema