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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Duldung statt Aufenthalt
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Beitrag begonnen von Ailoonarose am 26.09.2013 um 22:38:39

Titel: Duldung statt Aufenthalt
Beitrag von Ailoonarose am 26.09.2013 um 22:38:39
Hallo,

es geht um meinen Freund, dessen Aufenthalt wahrscheinlich nicht genehmigt werden soll auf Grund seiner Strafraten (Diebstahl) - zudem hat er drei Jahre Bewaehrungszeit - und anderer unerfüllter Angelegenheiten (ich sprach darüber in Ausweisung, Abschiebung, Straftaten...).
Man sagte mir auf die Frage wie es dann weitergehen würde, dass er evtl. geduldet hier bleibt. Jetzt meine Frage - falls das eintritt, würde sich ihm trotz Duldung neben unserem Kind, dass jetzt da ist, eine Möglichkeit in die Arbeitswelt erschließen? Könnte er trotz Duldung für uns sorgen mit einer Arbeitserlaubnis oder wird dem nie statt gegeben in solchen Fällen?

Grüße.


Titel: Re: Duldung statt Aufenthalt
Beitrag von schweitzer am 27.09.2013 um 08:34:41
Lies dazu bitte mal die §§ 32 und 33 BeschV.

Wenn man ihm nunmehr wegen der Gewährung von Umgang mit seinem Kind bzw. gar im Sinne der Ausübung der Personensorge eine Duldung gibt, dann sollte, zumindest dann, wenn er bereits mehr als vier Jahre in Deutschland aufhältig ist (etwa mit Aufenthaltsgestattung) - die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ohne Vorrangprüfung möglich sein.

Bleibt allerdings die Frage des Passes. Wenn er sich hartnäckog weigern würde, an der Passbeschaffung aktiv mitzuwirken (als nunmehr Geduldeter ist er dazu sehr grundsätzlich verpflichtet, fiele das sicher unter die Regelung des § 33 BeschV. Und dann sähe es mit einer Arbeitsgenehmigung schlecht aus.

Wenn er noch nicht vier Jahre in Deutschland ist, wäre eine Arbeitsgenehmigung nur dann erteilbar, wenn er die jeweilige Vorrangprüfung übersteht.


=schweitzer=

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