so, jetzt weiss ich mehr.
sie hat eine Fiktionsbescheinigung
für ein Visum nach § 16 Nr. für eine Tätigkeit
als Gastwissenschaftler
in Verbindung mit Beschäftigungsverordnung §5 Nr. 2
also, sie hätte Zeit, sich einen Arbeitsplatz zu suchen.
Die
ABH würde dann einen Aufenthalt nach § 18 erlauben, wenn sie einen konkreten Arbeitsplatz hätte.
Sie muss jedoch beweisen, dass der
LU gesichert ist und das wird immer schwerer, da ja keiner richtig verdient.
Also finde ich, wenn sie keinen Job findet, ist es doch die beste Lösung, Asyl zu beantragen, was aber der RA unverständlicherweise partout nicht will.
Sie kann doch dann trotzdem mit Mann und Kindern in einer richtigen Wohnung wohnen, oder nicht?
Und wie ist es dann mit einer Arbeitserlaubnis im laufenden Asylverfahren, schließlich hat sie einen deutschen Doktortitel.
Angenommen, sie findet einen Job bis die
FB abgelaufen ist, darf ihr Mann dann zu ihr ziehen, wenn sie weit weg von ihm wohnt, denn er hat ja im Moment Residenzpflicht.