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Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach Einbürgerung des Familienangehörigen (Gelesen: 2.513 mal)
cmyk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.08.2013 um 13:21:41
 
Hallo!

Zu meiner Frage habe ich ein ähnliches Thema hier im Forum gefunden, da die Konstellation aber nicht völlig identisch ist möchte ich die Frage noch einmal stellen.

Eine Drittstaatlerin ist seit 4 Jahren im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienagehörige nach EU-Recht. Der Ehemann ist EU-Bürger mit Daueraufenthaltsbescheinigung nach dem FreizügG und wird unter Beibehaltung der anderen Staatsangehörikeit eingebürgert.

Ist es richtig, dass die Aufenthaltskarte für Familienagehörige erst dann ungültig wird, wenn die ABH den Verlust des Freizügigkeitsrechts (schriftlich) feststellt? Ist es richtig, dass die Einbürgerung kein Grund für den Verlust des Freizügigkeitsrechts ist, also bleibt die Familie vollständig im Bereich des FreizügG? Das Amt möchte mit der Einbürgerung den bisherigen Aufenthaltstitel (also die Daueraufenthaltsbescheinigung) einbehalten. Wird die Aufenthaltskarte für Familienagehörige damit auch ungültig?

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.08.2013 um 20:43:59
 
- eine (abgeleitete) Freizügigkeit kann nur durch formelle Verlustfestelltung veloren gehen.

- es ist in der Praxis so, dass die ABH die Aufenthaltskarte belässt solange der eingebürgerte Ex-Unionsbürger die andere EU-Sta. behält.

- die Daueraufenthaltskarte ist ein AT, sondern eine deklaratorische Bescheinigung deren Besitz oder Nichtbesitz nichts am bestehenden Aufenthaltsrecht ändert (das gilt auch für die Aufenthaltskarte).
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Antwort #2 - 03.08.2013 um 20:56:19
 
Schreibfehler, korrekt ist:
Zitat:
die Daueraufenthaltskarte ist kein AT

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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cmyk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.08.2013 um 12:53:05
 
Zitat:
- eine (abgeleitete) Freizügigkeit kann nur durch formelle Verlustfestelltung veloren gehen.


Muss die formelle Verlustfeststellung explizit und schriftlich sein? Wenn ja, dann ändert die Einbürgerung und das Entziehen der Daueraufenthaltskarte erstmal nichts?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.08.2013 um 13:02:04
 
Ja, § 6 Abs. 8 FreizügG.
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cmyk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
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Antwort #5 - 06.08.2014 um 16:06:29
 
Hallo!

Ich möchte dieses Thema erfrischen mit einer weiteren Frage. Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige gilt bekanntlich 5 Jahre. Wie ist es nach Ablauf der Gültigkeit, wenn der Unionsbürger zwischenzeitlich (unter Beibehaltung der anderen EU-Staatsangehörigkeit) in Deutschland eigebürgert wurde? (Es wird vorausgesetzt, dass die abgeleitete Freizügigkeit nicht widerrufen wurde.)

§ 4a Abs. 1 FreizügG
Zitat:
(1) Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Gilt der letzte Nebensatz in diesem Fall? Oder gibt es andere Varianten, d.h. ein anderer Titel nach AufenthG, der - ähnlich wie die Daueraufenthaltskarte - möglichst ohne weitere Voraussetzungen erteilt wird?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.08.2014 um 07:13:31
 
cmyk schrieb am 06.08.2014 um 16:06:29:
Wie ist es nach Ablauf der Gültigkeit, wenn der Unionsbürger zwischenzeitlich (unter Beibehaltung der anderen EU-Staatsangehörigkeit) in Deutschland eigebürgert wurde?


Dann erhält der Drittstaatler Daueraufenthaltsrecht, entweder gem. § 4a I FreizügG oder durch entsprechende Anwendung des § 4a V FreizügG. Ein Titel nach dem AufenthG ist nicht notwendig.
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