Hallo,
ich bin Mitarbeiter in einer Einrichtung für betreutes Wohnen für junge Erwachsene. Seit 2 Jahren betreue ich einen damals 21-jährigen Mazedonier, der bereits ein Einbürgerungsverfahren nach § 10
StAG am Laufen hatte, das aber wegen mangelnder Mitarbeit eingestellt werden sollte. Da er in Deutschland geboren wurde und seine Landessprache kaum spricht und schriftlich nicht einmal lesen kann, erschien es sinnvoll, das Verfahren wieder aufzunehmen. Er bekam eine Einbürgerungszusicherung, hat inzwischen für viel Geld seine mazedonische Staatsbürgerschaft zurück gegeben und könnte nun die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen, wenn er nicht arbeitslos wäre. Zwei Ausbildungen zum Friseur und zur Hauswirtschaftskraft wurden abgebrochen, weil er damit sichtlich überfordert war. Es folgte ein Versuch, ihn bei einer überbetrieblichen Ausbildung unter zu bringen, doch die Zugangsprüfung hat er nicht geschafft. Auch die sich angschließenden Berufsvorbereitungsmaßnahme für der Reha-Bereich musste beendet werden, weil er sich außerstande sah, regelmäßig pünktlich zu erscheinen.
Momentan schreibt er mit seinem schlechten Hauptschulabschluss (Mathe: 4) und seinem gebrochenen Lebenslauf wöchtentlich ein halbes Dutzend Bewerbungen um einen Hilfsjob, aber bislang ohne Erfolg. Da die Jugendhilfe bald endet und wegen der bisherigen desaströsen Erfahrungen, ihn ihn einen Ausbildungsberuf zu bringen, wird er möglicherweise im Betreuten Wohnen einer Behinderteneinrichtung unseres Verbands unterkommen. Dass er ein eigentständiges Leben auf die Reihe bekommt, scheint zumindest auf absehbare Zeit nicht realistisch.
Nun hat er einen gelochten mazedonischen Pass, für den er viel Geld ausgegeben hat, und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Moment lebt er vom Eckregelsatz, den er im Rahmen der Jugendhilfe bekommt.
Meine Fragen zu dem Thema lauten:
1. Kann es von Vorteil für seine Einbürgerung sein, wenn ich darlege, dass seine Arbeitslosigkeit wenig mit eigener Faulheit sondern vielmehr mit persönlichen Defiziten zu tun hat (inwieweit hier eine Behinderung vorliegt, soll ein Test nächste Woche klären)?
2. Was passiert mit ihm, wenn er wegen verweigerter Einbürgerung staatenlos wird? Behält er seine unbefristete Niederlassungserlaubnis? Hat er sonstige Nachteile zu befürchten?
3. Kürzlich hat er auch noch eine Strafe von 20 Tagessätzen für Beförderungsgerschleichung (allgemein "Schwarzfahren" genannt) bekommt. Gehört das auch zu den Straftatbeständen, die einer Einbürgerung entgegen stehen, und muss dies der Einbürgerungsbehörde mitgeteils werden (im Merkblatt der EBH steht jedenfalls nichts davon)?