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Einbürgerung (Gelesen: 4.555 mal)
Drago06
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.07.2013 um 09:55:45
 
Hallo,

ich bin deutscher Staatsbürger mit festem Arbeitsvertrag und Einkommen. Meine Frau kommt aus Nigeria und hat seit Jan 2012 die Niederlassungserlaubnis. Wir haben Okt. 2006 in Lagos geheiratet und sie ist im Jun. 2007 im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist.
Intergrationskurs ist gemacht und wurde bestanden. Wir haben einen 3jährigen Sohn.

Jetzt ich hätte eine Frage bzgl. der notwendigen Unterlagen, die bei der Einbürgerung benötigt werden.

Wir, also meine Frau und ich waren vor Kurzem bei der AB um uns Infos für eine Einbürgerung zu holen. Soweit ist auch alles klar....Aber jetzt meine Frage:

Von unserer AB wird eine Heiratsurkunde verlangt, die nicht älter als 6 Monate ist Traurig Traurig incl. Übersetzung. Unsere ist von 2006 (da haben wir geheiratet).

Ist das so üblich???

Ein Neue zu beschaffen erweist sich als außerordentlich schwierig. Die nig. Botschaft in Berlin sieht keinen Grund dies zu tun. Der einzige Weg wäre über Nigeria direkt, also Vorort in Lagos...und das wird schweineteuer (sorry). Garantie auf Erfolg hab ich dort auch nicht weinend weinend

Warum wird unser original Heiratsurkunde incl Übersetzung nicht akzeptiert??

Gruß und Danke

Volker




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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.07.2013 um 10:05:04
 
Drago06 schrieb am 26.07.2013 um 09:55:45:
Ist das so üblich?

Nun, es wird "verlangt". Eine konkrete Rechtsgrundlage gibt es nicht und in vielen Fällen lassen Einbürgerungsbehörden von dieser Forderung ab wenn man sich hartnäckig gibt.

Habt ihr daran gedacht, die Ehe in Deutschland beim Standesamt an Eurem Wohnort nachregistrieren zu lassen? Die Unterlagen Deiner Frau dürften schon vertrauensanwaltich geprüft worden sein, deshalb sollte das nicht all zu lange dauern. Hätte den Vorteil, dass eine dt. HU immer ausgestellt werden kann.
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Drago06
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Antwort #2 - 26.07.2013 um 10:12:08
 
...würde ich mit Erhalt einer dt. HU die in Nigeria ausgestellte HU  bei der Einbürgerung nicht mehr benötigen?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.07.2013 um 10:14:29
 
ne, es wäre dann so, als hättet ihr in Deutschland geheiratet. Dafür gibt es dieses Verfahren.

Aber das wäre nur eine Alternative, die EBH muss eigentlich die nigerianische HU auch so akzeptieren.
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Drago06
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Antwort #4 - 26.07.2013 um 10:21:53
 
Zitat:
... die EBH muss eigentlich die nigerianische HU auch so akzeptieren.


Ihr kennt die Leute dort nicht Traurig Traurig Traurig

Kann ich die EBH dazu zwingen unsere nig. HU zu aktzeptieren?? Ich denke nicht...außer ich komm gleich mit einem Rechtsanwalt - was ich allerdings nicht möchte.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.07.2013 um 10:26:20
 
Drago06 schrieb am 26.07.2013 um 10:21:53:
Kann ich die EBH dazu zwingen unsere nig. HU zu aktzeptieren?

Wir wärs mal mit der einfachen Nachfrage, wo genau das im StAG gefordert wird? Oder warum das gefordert wird?

Die Alternativen kennst Du mittlerweile, was Du daraus machst ist Dir überlassen.

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Drago06
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Antwort #6 - 26.07.2013 um 10:28:36
 
Danke für Deine Antworten.
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Blaise
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Antwort #7 - 26.07.2013 um 14:15:46
 
Hallo Drago,

Du musst die EBH nicht "zwingen". Es reicht aus, wenn Du denen die Heiratsurkunde vorlegst und sagst, dass Du keine neuere Urkunde hast.

Das dürfte eigentlich ausreichen.

Falls es weitere Fragen gibt, kannst Du  erklären, dass die Beschaffung einer neuen Urkunde dir nicht zumutbar ist. Es gibt auch keinen sachlichen und rechtlichen Grund für die Beschaffung einer Urkunde, die nicht älter als 6 Monate ist.

Viel Erfolg,

Blaise

P.S.: Zitat:
Wir wärs mal mit der einfachen Nachfrage, wo genau das im StAG gefordert wird?

Als würde irgendwo im StAG stehen, welche Nachweise für die Einbürgerung (außer Sprachkenntnisse und Einbürgerungstest) vorzulegen sind...
B.
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Antwort #8 - 26.07.2013 um 14:29:55
 
Tja da frage ich mich, warum Deine Kollegen dann mit solchen Forderungen kommen. Als ob nicht bekannt wäre, dass der Ast nur die Vorausstzungen anhand von passenden Unterlagen nachweisen muss.
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Antwort #9 - 26.07.2013 um 20:11:36
 
Hallo Byraqiano,

auch dir ein freundliches Hallo!

Zitat:
Tja da frage ich mich, warum Deine Kollegen dann mit solchen Forderungen kommen.

Du kennst meine Kollegen? Das wußte ich gar nicht...

Zitat:
Als ob nicht bekannt wäre, dass der Ast nur die Vorausstzungen anhand von passenden Unterlagen nachweisen muss.

Möglicherrweise hat der Sachbearbeiter gedacht, dass er eine "passende" Unterlage verlangt hat.

Ich frage mich immer noch, wo im StAG steht, welche Nachweise (außer den oben genannten) und in welcher Form diese vorzulegen sind.

Noch einen schönen Tag,

Blaise
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Antwort #10 - 26.07.2013 um 20:45:15
 
Blaise schrieb am 26.07.2013 um 20:11:36:
Ich frage mich immer noch, wo im StAG steht, welche Nachweise (außer den oben genannten) und in welcher Form diese vorzulegen sind. 

Ich wiederhole: Das ist nicht geregelt und obliegt folglich dem Antragsteller. Er hat hier die Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die EBH kann sich auf keine Grundlage im StAG berufen um konkrete Unterlagen zu fordern.

Was die oben genannten Unterlagen angeht, die entsprechenden Kenntnisse können auch anderweitig nachgewiesen werden (das ist deinen "Kollegen" aber dann durchaus bewusst).
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Antwort #11 - 26.07.2013 um 21:14:11
 
Hallo,

Zitat:
Ich wiederhole: Das ist nicht geregelt

Oh, ich dachte Du hättest oben was anderes geschrieben. Ich habe wohl auch übersehen, dass Du das schon geschrieben hast und jetzt wiederholen musst. Entschuldige.
Zitat:
und obliegt folglich dem Antragsteller. Er hat hier die Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Ja. Und die Behörde darf sagen,m welche Unterlagen geeignet sind. Das ist das normale Verwaltungsverfahren...

Zitat:
Die EBH kann sich auf keine Grundlage im StAG berufen um konkrete Unterlagen zu fordern.
Nein, brauch sie ja auch nicht, hat sie auch nicht, stand jedenfalls nicht so im Thread.

Zitat:
Was die oben genannten Unterlagen angeht, die entsprechenden Kenntnisse können auch anderweitig nachgewiesen werden
  Habe ich das nicht irgendwann früher schon geschrieben?

Zitat:
(das ist deinen "Kollegen" aber dann durchaus bewusst).
Meinen in Anführungsstrichen stehenden Kollegen schien dies nicht bewusst zu sein, sonst hätten sie das wohl nicht verlangt.

Dann noch einen schönen Abend,

Blaise
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Antwort #12 - 26.07.2013 um 21:25:18
 
Blaise schrieb am 26.07.2013 um 21:14:11:
Das ist das normale Verwaltungsverfahren...

Naja, ich kenne genug Fälle von in normalen Verwaltungsverfahren wo den künftigen Ast suggeriert wurde, dass sie ohne die in den Merkblättern aufgezählten Nachweisen keinen Antrag zu stellen brauchen.

Blaise schrieb am 26.07.2013 um 21:14:11:
Nein, brauch sie ja auch nicht, hat sie auch nicht, stand jedenfalls nicht so im Thread.

Die Forderung nach einer HU, die nicht älter als sechs Monate sein darf ist nicht konkret?
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Antwort #13 - 26.07.2013 um 22:21:27
 
Hallo Bayraqiano,

Zitat:
Naja, ich kenne genug Fälle von in normalen Verwaltungsverfahren wo den künftigen Ast suggeriert wurde, dass sie ohne die in den Merkblättern aufgezählten Nachweisen keinen Antrag zu stellen brauchen.

Schön. Das hat zwar nichts mit der Frage und deiner Argumentation zu tun, aber ... ok.

Zitat:
Die Forderung nach einer HU, die nicht älter als sechs Monate sein darf ist nicht konkret?

Ich weiß nicht, was deine Frage mit dem Ursprungsthread zu tun hat. Habe ich irgendwo geschrieben, es sei eine "unkonkrete" Frage?

Du musst ja nicht antworten. Deine Phrasen helfen da jedenfalls nicht weiter.

Viele Grüße

Blaise
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Antwort #14 - 26.07.2013 um 22:28:41
 
Blaise schrieb am 26.07.2013 um 22:21:27:
Habe ich irgendwo geschrieben, es sei eine "unkonkrete" Frage?

Es geht hier nicht um konkrete Fragen, sondern um die konkrete Forderung der EBH, dass die HU zustäztlich noch nicht älter sein darf. Wenn Du schreibst, dass die EBH hier nicht "konkretes" fordert dann ist das falsch.

Blaise schrieb am 26.07.2013 um 22:21:27:
Das hat zwar nichts mit der Frage und deiner Argumentation zu tun, aber ... ok.

Inwiefern denn? Dass EBHen gerne so tun, also ob ihre Listen abschließend sind? Soviel zu deinen "normalen Verwaltungsverfahren"...

Blaise schrieb am 26.07.2013 um 22:21:27:
Du musst ja nicht antworten.

Dito.
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