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Familiennachzug §25 (3) AufenthG (Gelesen: 3.250 mal)
carlacarbonara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.07.2013 um 12:29:58
 
Hallo alle zusammen,

hat jmd. von Euch Erfahrung mit Familienzusammenführung in Bezug auf §25(3) AufenthG? Mutter und Vater (aus Kongo) verfügen beide über den o.g. AT und wollen ihr 13 jähriges Kind nachholen, welches sich noch in Kongo befindet.

Meiner Kenntis nach wird nur beim Familiennachzug zu §25 (1) oder 25(2) AufenthG von denallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Sicherung des LU und den ausreichendenWohnraum abgesehen.

Kennt ihr Fallkonstellationen, bei denen nicht der vollständige LU gesichert werden musste und auch beim Wohnraum ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann?

Freue mich auf Antworten..
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.07.2013 um 13:07:16
 
carlacarbonara schrieb am 10.07.2013 um 12:29:58:
wird nur beim Familiennachzug zu §25 (1) oder 25(2) AufenthG von denallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Sicherung des LU und den ausreichendenWohnraum abgesehen. 


nicht ganz richtig, nicht "wird abgesehen", sondern "kann abgesehen werden" (das ist ein kleiner Unterschied)

§29 AufenthG
Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.

Eine Ausnahme zu der Regelanforderung nach LU und Wohraum etc. ist da nicht aufgenommen worden.

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carlacarbonara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.07.2013 um 14:54:18
 
..auch wenn das nicht die erhoofte Antwort ist.. danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.07.2013 um 16:03:40
 
Der ausreichende Wohnraum ist eine zwingende Voraussetzung, davon kann und darf die ABH nicht abweichen.

Bei der LU-Sicherung müsste man den Weg über die Regelausnahme gehen, d.h. der Fall muss sich derart von der übrigen Masse abheben (etwa durch besondere Schutzgebote, die sich aus höherrangigem Recht wie Art. 6 GG ergeben), damit ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen ermöglicht wird (siehe BVerwGE 131, 370 Rn. 27 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Das wie in diesem Fall beide Eltern in Deutschland sind, das Kind aber noch im Verfolgerland zurückgeblieben ist, würde zumindest einen solchen Ansatz rechtfertigen. Alles andere muss aber dann näher erläutert werden (hier kommt es auf den Einzelfall an).
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 10.07.2013 um 16:29:30
 
Ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen wäre auch möglich, wenn das Kind z.B. bisher von jemandem (z.B. Tante) betreut wurde und die plötzlich z.B. durch Unfall ausfällt, die Mutter & der Vater plötzlich als einzige in Frage kommende Bezugspersonen bleiben.
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carlacarbonara
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Antwort #5 - 11.07.2013 um 11:24:32
 
@ Reinhard: Danke für den Hinweis, ich werde noch einmal gucken, ob diese speziellen Umstände evtl. zutreffen.
@ Bayraquiano: Klingt interessant. Hast du vielleicht einen link mit den Hinweisen zur Rechtsprechung, die zu meinem Fall passen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.07.2013 um 11:32:50
 
BVerwGE 131, 370 (Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260808U1C32.07.0), Rn. 27:

Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG war auch nicht wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. allgemein zur Ausnahme nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art 6 GG: BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 <338>; ferner OVG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2008 - OVG 2 M 17.08 - AuAS 2008, 171).

Ein Fall der 100% mit dem identisch ist, kenne ich aber persönlich nicht (ist m.E auch durchaus ungewöhnlich, dass beide Elternteile hier sind, das Kind aber nicht).

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carlacarbonara
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Antwort #7 - 11.07.2013 um 14:45:54
 
@: Bayraquiano: Vielen Dank!
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