Invisible_786 schrieb am 14.06.2013 um 13:37:21: Aufenthaltstitel für drei 1/2 Jahre
Die
AE im Rahmen einer Flüchtlingsanerkennung gibt es zunächst nur für drei Jahre. - Das müsste dann eine
AE gemäß § 25 (1)
AufenthG oder § 25 (2)
AufenthG sein. - Bist Du insoweit ganz sicher?
Wenn tatsächlich eine entsprechende Flüchtlingsanerkennung erfolgt ist, konnte früher die
ABH die Ausgabe eine Flüchtlingspasses nur verweigern, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings bestanden und dieser sich weigerte
zumutbare Anstregungen zu seiner Identitätsklärung zu unternehmen.
Das galt solange es im Asylverfahrensgesetz den § 70 gab - der ist aber schon seit geraumer Zeit weggefallen, so dass aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage mehr besteht, so zu verfahren.
Die
ABH könnte nunmehr höchstens einen Zusatz im Pass anbringen, wonach die Angaben zur Person ausschließlich auf mündlichen Angaben des Passinhabers beruhen.
Dies wäre dann im Falle eine später avisierten Einbürgerung freilich noch mal ein Hindernis ...
Aber ein Reiseausweis für Flüchtlinge dürfte m.E. aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht (mehr) verweigert werden.
=schweitzer=